Entscheidungen OLG Frankfurt 10/1987
BGB §§ 1570, 1585c
Darf sich ein unterhaltspflichtiger geschiedener Ehegatte auf einen aus Anlaß der Eheschließung notariell vereinbarten Ausschluß des nachehelichen Unterhalts wegen der späteren Geburt eines Kindes nicht mehr berufen, dann bemißt sich die Höhe des Unterhalts nicht ohne weiteres nach den ehelichen Lebensverhältnissen; vielmehr ist zunächst an den sich aus der Urkunde ergebenden hypothetischen Parteiwillen anzuknüpfen (hier: nur Notunterhalt zuzüglich Vorsorgeunterhalt im Sinne des kleinen Selbstbehalts).
OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Oktober 1987 - 1 UF 51/87
FamRZ 1988, 289
Abstammungsrecht; Rechtskraft der Entscheidung über die Ehelichkeitsanfechtung; neues Verfahren zur Feststellung der (nichtehelichen) Vaterschaft mit Beweisaufnahme über Erzeugerschaft des Scheinvaters.
BGB §§ 1591, 1600o; ZPO §§ 372a, 640h
Die Rechtskraft der Entscheidung über die Ehelichkeitsanfechtung steht in einem neuen Verfahren zu der Feststellung der (nichtehelichen) Vaterschaft einer Beweisaufnahme darüber, ob die Erzeugerschaft des früheren Scheinvaters möglich ist, nicht entgegen.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 12. Oktober 1987 - 11 W 48/87
NJW 1988, 832 = NJW-RR 1988, 453 [Ls] = DAVorm 1988, 727 [Ls]
Ehewohnung und Hausrat; Hausratsverteilungsverfahren unter getrennt lebenden Ehegatten; Besitzschutz und verbotene Eigenmacht; Ausschluß der Besitzschutzvorschriften unter getrennt lebenden Ehegatten durch Spezialregelung des § 1361a BGB.
BGB §§ 861, 1361a; HausrVO § 13; FGG § 19
1. Das Hausratsverteilungsverfahren ist auch im Falle verbotener Eigenmacht in dem Verhältnis zu der Anwendung der Besitzschutzvorschriften das speziellere und zweckmäßigere Verfahren; die Vorschriften über den Besitzschutz und über die Herausgabe durch verbotene Eigenmacht erlangter Gegenstände sind daneben nicht anwendbar.
2. Die Darlegungsverpflichtung des früher mitbesitzenden Ehegatten, die herausverlangten Gegenstände zu benötigen, stellt in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung keine unzumutbare Erschwernis dar, da diese Verpflichtung auch im Rahmen des Hausratsverteilungsverfahrens besteht.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 23. Oktober 1987 - 2 UF 281/87
FamRZ 1988, 399
Abstammungsrecht; Anfechtung der Ehelichkeit; Ehelichkeitsanfechtungsverfahren gegen abwesenden Scheinvater (hier: Jordanier); Beiwohnungsvermutung; Verletzung rechtlichen Gehörs des abwesenden Scheinvaters im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren; Verzicht auf Blutprobe des Scheinvaters bei Blutgruppenbegutachtung des angeblichen leiblichen Vaters.
BGB §§ 1591, 1599; ZPO §§ 613, 640
1. Der in einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren Beklagte, der wegen fehlender Einreisebewilligung an dem Erscheinen in der mündlichen Verhandlung gehindert ist, kann sich nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen, wenn ihm die Klage zugestellt, und er über seine Rechte und Pflichten in dem Prozeß belehrt worden ist, sich aber offensichtlich weigert, in der ihm möglichen Weise (schriftlich) an dem Verfahren teilzunehmen.
2. In einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren kann bei der Erstellung eines Blutgruppengutachtens auf die Einholung einer Blutprobe des Scheinvaters verzichtet werden, wenn davon auszugehen ist, daß durch die Blutgruppenbegutachtung des angeblichen leiblichen Vaters die Beiwohnungsvermutung des Ehemannes widerlegt werden könnte, und die Vaterschaft des leiblichen Vaters aufgrund einer hohen Vaterschaftswahrscheinlichkeit als praktisch erwiesen anzusehen wäre.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 28. Oktober 1987 - 11 W 58/87
DAVorm 1988, 63
Aktuelles
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