Entscheidungen OLG Frankfurt 08/1987
ZPO §§ 78, 569, 793, 887
Die Beschwerde des Schuldners gegen eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 887 ZPO unterliegt dem Anwaltszwang, wenn in dem ersten Rechtszuge das Familiengericht als Prozeßgericht in einer Ehesache oder Folgesache entschieden hat.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. August 1987 - 3 WF 153/87
FamRZ 1987, 1292
Verfahrensrecht; Kostenfestsetzung; Parteianhörung bei Kostenausgleichung; Folgen fehlender Beteiligung des Beklagten in Kostenansatzverfahren; Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen.
ZPO §§ 106, 126; BRAGO § 130
1. Gemäß § 106 ZPO sind die Parteien auch in Verfahren über die Festsetzung der auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche gemäß § 130 BRAGO zu beteiligen.
2. Der Erstattungsanspruch gegen den Prozeßgegner, der auf die Staatskasse übergegangen ist, verjährt in 30 Jahren.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. August 1987 - 5 WF 222/87
JurBüro 1988, 481
Kosten und Gebühren; Einheitlichkeit der Kostenausgleichung; Erstattungsfähigkeit von Steuerberatungskosten zur Ermittlung des eigenen Einkommens im Unterhaltsprozeß.
ZPO §§ 91, 106
Steuerberaterkosten, die eine Partei in einem Unterhaltsprozeß zu der Ermittlung ihres eigenen Einkommens aufgewendet hat, sind nicht erstattungsfähig.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 12. August 1987 - 3 WF 28/87
JurBüro 1988, 360
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; nachträgliche Verschlechterung des Einkommens; spätere Abänderung eines widersprüchlichen Prozeßvergleichs; Leistungsunfähigkeit; Selbständigkeit; Zeitpunkt des Entstehens von Schulden und Verbindlichkeiten; Finanzierung des Unterhalts durch Kreditaufnahme.
BGB §§ 1569 ff; ZPO § 323
1. Zu der späteren Abänderung eines widersprüchlichen Prozeßvergleichs.
2. So wie sich ein Unterhaltsgläubiger nicht auf Dauer an die teilweise Nichtgeltendmachung von Unterhaltsansprüchen festhalten lassen muß, braucht auch ein Unterhaltsschuldner sich nicht auf Dauer darauf verweisen zu lassen, daß er trotz Kenntnis seiner Schuldenlast einen zu hohen Ehegattenunterhalt anerkannt hatte.
OLG Frankfurt, Urteil vom 12. August 1987 - 1 UF 117/86
FamRZ 1988, 194
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Abänderung von Vergleichen in einstweiligen Verfügungsverfahren; vertraglich vereinbarte Abhängigkeit des Bestandes vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens; entsprechende Anwendung von § 945 ZPO.
ZPO § 945
Auf in einem Verfügungsverfahren geschlossene Vergleiche, die den Erlaß einer einstweiligen Verfügung ersetzen sollen, und deren Bestand von dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängig gemacht wird, findet § 945 ZPO entsprechende Anwendung, wenn die Auslegung des Vergleichs ergibt, daß er die Wirkung eines nur vorläufig vollstreckbaren Titels, und nicht darüber hinausgehend auch eine abschließende Regelung des Hauptsacheverfahrens zum Gegenstand haben soll.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 14. August 1987 - 3 WF 63/87
FamRZ 1988, 88
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; einstweilige Unterhaltsverfügung trotz laufender Gewährung von Sozialhilfe.
BGB §§ 1601 ff; ZPO §§ 916, 935, 940
1. Trotz laufender Gewährung von Sozialhilfe besteht grundsätzlich ein Verfügungsgrund für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Unterhalt.
2. Hat es der Unterhaltsberechtigte dagegen unterlassen, sich alsbald nach Entstehung der Notlage unverzögert im Wege einer ordentlichen Klage einen Titel zu verschaffen, so ist bei laufender Gewährung von Sozialhilfe kein Verfügungsgrund gegeben.
OLG Frankfurt, Versäumnisurteil vom 17. August 1987 - 5 UF 162/87
FamRZ 1987, 1164
Erbrecht; Tod eines Gesellschafters; fortbestehende BGB-Gesellschaft; Umwandlung in eine Liquidationsgesellschaft; Rückverwandlung in eine werbende Gesellschaft; Grundsatz des Urkundenbeweises in Grundbuchverfahren.
BGB §§ 723, 727; GBO §§ 29, 35
1. Für eine nach dem Tode eines Gesellschafters als Liquidationsgesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehende BGB-Gesellschaft besteht die Möglichkeit, diese in eine werbende Gesellschaft zurückzuverwandeln; dazu darf die Abwicklung noch nicht voll durchgeführt sein, und es bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter.
2. Für das Grundbuchverfahren bleibt es bei dem Grundsatz des Urkundenbeweises; Möglichkeiten des Freibeweises, insbesondere die der eidesstattlichen Versicherung, sind nicht zulässig.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. August 1987 - 20 W 262/87
NJW-RR 1988, 225
Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Verfahrensrecht; mehr als zwei Jahre nach Klageeinreichung zugestellte Klage als »demnächst zugestellt«.
BGB § 1378; ZPO §§ 167, 270
1. Auch wenn zwischen dem Eingang einer Klage (hier: Auskunftsklage bezüglich eines Zugewinnausgleichsanspruchs) und der tatsächlichen Zustellung der Klage fast zweieinhalb Jahre liegen, kann jedenfalls dann noch von einer demnächstigen Zustellung ausgegangen werden, wenn der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter alles ihnen Zumutbare getan haben, um die Zustellung der Klage herbeizuführen, und insbesondere keinen Anlaß hatten, anzunehmen, das Familiengericht werde die Klage nicht alsbald nach Eingang von Amts wegen zustellen.
2. Selbst wenn der etwaige Zugewinnausgleichsanspruch verjährt ist, ist dem Auskunftspflichtigen unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung die Geltendmachung der Verjährungseinrede gegenüber dem Auskunftsanspruch des Ausgleichsberechtigten jedenfalls dann verwehrt, wenn dieser mit der Klageeinreichung noch innerhalb der Verjährungsfrist alles von seiner Seite aus Mögliche getan hat, um die Verjährung zu unterbrechen, und er darüber hinaus zu der Feststellung eines möglichen Schadensersatzanspruchs gegen seinen Prozeßbevollmächtigten auf die Auskunfterteilung des Auskunftspflichtigen angewiesen ist.
OLG Frankfurt, Urteil vom 18. August 1987 - 3 UF 255/86
FamRZ 1988, 82
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; rückwirkend gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente aufgrund Versorgungsausgleichs; unterhaltsrechtlicher Erstattungsanspruch eigener Art wegen geleisteten Unterhalts für diesen Zeitraum; Abänderungsgrund und Präklusion.
BGB §§ 157, 242, 1577, 1578; ZPO § 323
Erhält ein geschiedener Ehegatte aufgrund des in einem Scheidungsverbundurteil durchgeführten Versorgungsausgleichs rückwirkend eine Erwerbsunfähigkeitsrente für einen Zeitraum, für den zu seinen Gunsten auch nachehelicher Unterhalt mit ausgeurteilt und von dem Unterhaltsschuldner bezahlt worden ist, so ist er verpflichtet, die sich insoweit überlappenden Beträge an den seither Unterhaltspflichtigen zu erstatten (unterhaltsrechtlicher Erstattungsanspruch eigener Art); die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO steht dem insoweit nicht entgegen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 21. August 1987 - 1 UF 67/87
FamRZ 1987, 1270
Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Ausschluß des Umgangsrechts wegen der Gefahr der Eröffnung von dem Kindeswohl abträglichen Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern.
BGB § 1634
Das Recht des Vaters zu dem persönlichen Umgang mit seinem Kind aus geschiedener Ehe kann für eine längere Frist ausgeschlossen werden, wenn zu der Überzeugung des Gerichts feststeht, daß der Umgang des Vaters mit dem Kind weitere dem Kindeswohl abträgliche Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern eröffnen würde. Das gilt auch dann, wenn das Kind dem Vater noch versteckte Sympathien entgegenbringt.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 28. August 1987 – 3 UF 98/87
ZfJ 1988, 153
Aktuelles
Entscheidungen Kammergericht 1994
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992
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