Entscheidungen OLG Frankfurt 06/1987
EGBGB Art. 17, Art. 220; IPR-Gesetz
1. Ist eine Ausländerehe vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz) vom 25. Juli 1986 im Inland rechtskräftig geschieden worden, dann besteht für den mit einem Prozeßkostenhilfegesuch verbundenen Antrag eines Ehegatten, den Versorgungsausgleich nachträglich nach deutschem Recht durchzuführen, unter den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB n.F. jedenfalls dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn in dem vorausgegangenen Scheidungsrechtsstreit keinerlei Ermittlungen zum Versorgungsausgleich angestellt worden sind, und das Scheidungsurteil sich jedes Hinweises auf den Versorgungsausgleich enthält.
2. Als »noch offene« Wirkung eines familienrechtlichen Rechtsverhältnisses unterliegt die kollisionsrechtliche Behandlung des Versorgungsausgleichs dem neuen IPR-Gesetz (Art. 220 Abs. 2 EGBGB n.F.).
OLG Frankfurt, Beschluß vom 1. Juni 1987 - 3 WF 36/87
NJW-RR 1987, 1478 = IPRspr 1987, 168 = IPRax 1988, 175 = NJW 1988, 148 [Ls]
Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Sonderbedarf; Scheidungsvereinbarung und Umzugskosten; Verjährung eines - in einer Unterhaltsvereinbarung geregelten - Anspruchs auf Befriedigung eines besonderen Unterhaltsbedarfs.
BGB §§ 197, 1360a, 1361, 1613
Regeln getrennt lebende Ehegatten in einer Unterhaltsvereinbarung den Anspruch eines Ehegatten auf Befriedigung eines besonderen Unterhaltsbedarfs (hier: Erstattung von Umzugskosten), so unterliegt dieser Anspruch nicht der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 1613 BGB; ein derartiger Anspruch ist jedoch unter Beachtung der von § 1613 Abs. 2 BGB gezogenen zeitlichen Grenze von einem Jahr nach seiner Entstehung durchzusetzen.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 12. Juni 1987 - 2 UF 143/87
FamRZ 1987, 1143
Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Verbundurteil; Hauptrechtsmittel; Anschlußrechtsmittelfrist; Erweiterung der Rechtsmittel nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist bei Einlegung eines Rechtsmittels durch die Gegenseite; Beginn der Frist für die Rechtsmittelerweiterung.
ZPO § 629a
1. Hat der Rechtsmittelführer gegen einen Teil eines Scheidungsverbundurteils ein Rechtsmittel eingelegt, so kann er nach dem Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist von seinem Rechtsmittel nicht berührte Teile der einheitlichen Entscheidung, die andere Familiensachen betreffen, nur anfechten, wenn auch die Gegenseite ein Rechtsmittel eingelegt hat.
2. Die Frist, innerhalb derer der Rechtsmittelführer mit Rücksicht auf das gegnerische Rechtsmittel einen eine andere Familiensache betreffenden Teil des Verbundurteils anfechten darf, beginnt mit der Zustellung der Rechtsmittelbegründung, und für den Fall, daß mehrere Zustellungen auf der Einlegung mehrerer Hauptrechtsmittel beruhen, mit der letzten Zustellung, unabhängig davon, von welcher Partei sie herrührt.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 24. Juni 1987 - 1 UF 52/87
FamRZ 1987, 959
Aktuelles
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