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Entscheidungen OLG Frankfurt 04/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 04/1987



Versorgungsausgleich; Versorgungsausgleichsverfahren; Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlußbeschwerde des Versorgungsträgers.
BGB §§ 1587 ff; ZPO §§ 521, 621e, 629a

1. Die unselbständige Anschlußbeschwerde eines Versorgungsträgers ist grundsätzlich zwar dann unzulässig, wenn die Beschwerde von einem anderen Versorgungsträger eingelegt worden ist, ist jedoch dann zulässig, wenn der Verfahrensgegenstand teilbar ist, und durch die Hauptbeschwerde des Versorgungsträgers nur ein Teil des Versorgungsausgleichstenors bei dem Beschwerdegericht angefallen ist, so daß dem Beschwerdegericht keine Möglichkeit zu der umfassenden Überprüfung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich auch hinsichtlich des anderen Teils des Tenors zum Versorgungsausgleich eröffnet ist.
2. Bei der unselbständigen Anschlußbeschwerde des Versorgungsträgers bedarf es - wenn überhaupt - allenfalls einer materiellen Gegnerstellung zu dem Hauptrechtsmittel.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 1. April 1987 - 5 UF 246/85
FamRZ 1987, 954

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsunfähigkeit wegen Verlust des Arbeitsplatzes infolge krankhafter Alkoholabhängigkeit; Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen.
BGB § 1603

1. Verliert der Unterhaltsschuldner infolge seiner krankhaften Alkoholabhängigkeit seinen Arbeitsplatz, und ist er daraufhin nicht arbeitsfähig, und ist er auch in der Folgezeit nicht in seinem erlernten Beruf, sondern nur in einer schlechter bezahlten Teilzeitbeschäftigung arbeitsfähig, so kann ihm bei der Beurteilung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit kein fiktives Einkommen zugerechnet werden.
2. Ob sich ein Unterhaltsschuldner gegenüber seinen Kindern auf Verbindlichkeiten berufen kann, hängt von einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen ab, wobei insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe seiner Unterhaltsschuld, seine Möglichkeiten, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wieder herzustellen, und gegebenenfalls auch schutzwürdige Belange des Drittgläubigers bedeutsam sind.
3. Dem von einer krankhaften Alkoholabhängigkeit geprägten Unterhaltsschuldner kann es nicht als schuldhafte Obliegenheitsverletzung gegenüber seinen unterhaltsberechtigten Kindern angelastet werden, daß er infolge alkoholbedingter Entlassung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Zusammenbruchs die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann, und ein Erbteil einsetzt, um die Verbindlichkeiten zu vermindern.

OLG Frankfurt, Urteil vom 6. April 1987 - 5 UF 187/82
DAVorm 1987, 677

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Unterhaltsrecht; Unwirksamkeit der Anmahnung eines (überhöhten) Unterhaltsbetrages.
BGB §§ 284, 1360, 1361, 1613

Die Anmahnung eines bezifferten Unterhaltsbetrages ist unwirksam und begründet keinen Verzug, wenn der angemahnte Unterhalt keinen genügenden Bezug zu dem wirklich geschuldeten Unterhalt (hier: Überhöhung um das Dreifache) hat, und der Unterhaltsverpflichtete nicht in der Lage ist, aufgrund des Mahnschreibens allein oder unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe den von ihm geschuldeten Unterhalt zu errechnen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 7. April 1987 - 3 UF 146/86
FamRZ 1987, 1144

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen auswärts studierenden Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Einsatz eigenen Vermögens des volljährigen Kindes für seinen Unterhalt; Lebensstellung der Eltern; Zweitausbildung.
BGB §§ 1602, 1610

1. Der Unterhaltsbedarf eines auswärts studierenden, volljährigen Kindes wird grundsätzlich von der Lebensstellung der Eltern abgeleitet und ist nicht davon losgelöst, verobjektiviert an den BAföG-Höchstsätzen, auszurichten. Bei Kindern vermögender Eltern bedeutet dies die Befriedigung ihres gehobenen Lebensbedarfs, nicht jedoch Teilhabe am Luxus.
2. Das volljährige unterhaltsberechtigte Kind hat eigenes Vermögen, das ihm in Form einer vorweggenommenen Erbschaft zur Verfügung steht, für seinen Unterhalt zu verwenden.

OLG Frankfurt, Urteil vom 7. April 1987 - 3 UF 291/85
FamRZ 1987, 1179

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Versorgungsausgleich; Versorgungsanwartschaften von Pfarrern in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau; Anrechnungs- und Ruhensvorschriften nach dem BeamtVG.
BGB § 1587a; BeamtVG § 55

1. Versorgungsanwartschaften von Pfarrern in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau richten sich nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.
2. Die Bewertung solcher Anwartschaften für den Versorgungsausgleich richtet sich nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB.
3. Zu der Anwendung von Anrechnungs- und Ruhensvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 8. April 1987 - 1 UF 15/86
FamRZ 1987, 719 = KirchE 25, 118

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Selbstkündigung des Unterhaltsschuldners wegen besserer Ausgangsposition für das Sorgerechtsverfahren; Verantwortungslosigkeit.
BGB §§ 1361, 1603

Kündigt der getrennt lebende Ehemann und Vater sein bisheriges Arbeitsverhältnis, um eine bessere Ausgangsposition in dem Sorgerechtsverfahren zu haben, dann kann von einer unterhaltsrechtlich relevanten Verantwortungslosigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht die Rede sein; die Selbstkündigung ist demnach unterhaltsrechtlich zu akzeptieren.

OLG Frankfurt, Urteil vom 10. April 1987 - 1 UF 257/86
FamRZ 1987, 1144 = NJW-RR 1988, 1223 = IPRspr 1987, 180 [Ls]

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Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; schuldhafte Versäumung der Berufungsfrist in einer Kindschaftssache; Verpflichtung des unzuständigen Gerichts zur Weiterleitung fristwahrender Schriftsätze.
ZPO §§ 85, 233, 640; GVG § 119

1. Der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt, der aus Unkenntnis die Berufung gegen ein Vaterschaftsfeststellungsurteil bei dem unzuständigen Gericht einlegt, verursacht die dadurch erfolgte Versäumung der Berufungsfrist schuldhaft. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher nicht zu gewähren.
2. Grundsätzlich ist das unzuständige Gericht, bei dem die Rechtsmittelschrift eingegangen ist, nicht verpflichtet, diese an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 13. April 1987 - 11 U 17/87
DAVorm 1987, 688

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