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Entscheidungen OLG Frankfurt 02/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 02/1987



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt während des berufsbezogenen Ausbildungsgangs zur Erreichung der Hochschulreife; fachbezogener und berufsbezogener Ausbildungsgang; Abschluß der schulischen Ausbildung; abgeschlossene Berufsausbildung und Zweitausbildung.
BGB §§ 1602, 1610

1. Von den unterhaltspflichtigen Eltern wird eine ihnen wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung ihres Kindes verlangt; die dabei zu berücksichtigenden Neigungen des Kindes müssen seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechen, und mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern zu vereinbaren sein.
2. Wer die Schulausbildung über die Grenzen der gesetzlichen Schulpflicht hinaus fortführt, und die Fachoberschule zum Zwecke der Ablegung des Fachabiturs besucht, hat einen Unterhaltsanspruch, wenn dieser Ausbildungsgang sich als einheitliche angemessene Vorbildung zu einem Beruf darstellt, mit der seine Anlagen in angemessener Weise entwickelt und gefördert werden können.
3. Fachbezogene und berufsbezogene Ausbildungsgänge, in denen die allgemeine oder beschränkte Hochschulreife erworben werden kann, stehen unterhaltsrechtlich dem schulischen Ausbildungsgang durch Besuch eines Gymnasiums gleich.
4. Erreicht der Unterhaltsberechtigte in einem einheitlichen Ausbildungsgang einen Teilabschluß, so bleibt er weiterhin unterhaltsberechtigt, wenn der berufsbezogene Ausbildungsgang noch nicht abgeschlossen ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. Februar 1987 - 5 WF 378/86
FamRZ 1987, 1069

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel gegen ein Verbundurteil; unselbständige Anschlußberufung; Teilanfechtung des Scheidungsverbundurteils nach § 629a Abs. 3 ZPO als Anschlußrechtsmittel; Anschlußrechtsmittelschrift; Rechtsmittelerweiterung.
ZPO §§ 522a, 629a

1. Die nachträgliche Anfechtung von Teilen eines Scheidungsverbundurteils nach § 629a Abs. 3 ZPO bildet kein Rechtsmittel eigener Art, sondern es handelt sich um ein unselbständiges Anschlußrechtsmittel, für das die allgemeinen Vorschriften über die Anschließung, insbesondere auch die Vorschriften des § 522a ZPO, gelten.
2. Eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist für das Hauptrechtsmittel vorgenommene Anschließung zu einem anderen Verfahrensgegenstand ist daher nach § 522a Abs. 2 ZPO zugleich in der Anschlußrechtsmittelschrift zu begründen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 11. Februar 1987 - 1 UF 259/86
FamRZ 1987, 496

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Prozeßkostenhilfe; Frist eines Wiedereinsetzungsantrages im Prozeßkostenhilfeverfahren.
ZPO §§ 114, 115, 234

Ändern sich in dem Verlaufe eines Prozeßkostenhilfeverfahrens wegen der Durchführung eines Rechtsmittels die Vermögensverhältnisse des Antragstellers so, daß dieser trotz einer früheren Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht mehr darauf vertrauen kann, von seinem Unvermögen zum Erbringen der Prozeßkosten werde ausgegangen, dann beginnt die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 234 ZPO nicht erst mit der Zusendung der ablehnenden Prozeßkostenhilfeentscheidung.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 20. Februar 1987 - 4 UF 209/85
NJW-RR 1988, 255

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; keine nachhaltige Sicherung des Unterhalts durch eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme.
BGB § 1573

Eine zeitlich befristete Arbeitsbeschaffungsmaßnahme sichert den Unterhalt des Unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten nicht nachhaltig, wenn es ihm nicht gelingt, eine Dauerbeschäftigung zu finden.

OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Februar 1987 - 1 UF 222/86
FamRZ 1987, 1042 = NJW-RR 1987, 1154

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Personenstandsrecht; Anweisung des Standesbeamten zu einer Amtshandlung; Zuständigkeit eines Notars für die Aufforderung von Personenstandsurkunden; Übersendung von zwei Personenstandsurkunden; Erbscheinsrecht.
PStG § 61; BNotO §§ 22, 24

1. Die Anforderung von Personenstandsurkunden liegt in Verfahren zu der Erteilung eines Erbscheins nicht »im Rahmen der Zuständigkeit« eines Notars.
2. Ein Notar ist keine Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Erteilung von Personenstandsurkunden verlangen kann, sofern er nicht ein eigenes rechtliches Interesse oder das seiner Auftragsgeber glaubhaft macht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 20. Februar 1987 - 20 W 280/86
NJW 1987, 1338 = StAZ 1987, 138 = JurBüro 1987, 1538 = MDR 1987, 586 = OLGZ 1987, 159 = DNotZ 1988, 136 = MittBayNot 1987, 213 = MittRhNotK 1987, 169

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