Entscheidungen OLG Frankfurt 01/1987
ZPO §§ 578 ff, 621, 621a
1. Eine allgemeine Übernahme der ZPO-Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens für alle FG-Verfahren kommt nicht in Betracht: Nur in echten Streitsachen, in denen über einen Anspruch ähnlich wie in einem Zivilprozeß entschieden wird, und in denen die Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist, kann eine Wiederaufnahme stattfinden.
2. Die Verfahren zu der Regelung der elterlichen Sorge und der Umgangsbefugnis gehören nicht zu diesen echten Streitsachen.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. Januar 1987 - 1 UF 301/86
FamRZ 1987, 394
Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes bei einer Stufenklage; Ansprüche auf Zahlung und auf Auskunft.
ZPO § 254; GKG § 18
Für die Wertberechnung einer Stufenklage ist auf den Auskunftsantrag abzustellen, wenn sich nach Auskunfterteilung ergibt, daß kein Zahlungsanspruch besteht.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. Januar 1987 - 4 WF 152/86
FamRZ 1987, 1293 = JurBüro 1987, 878 = MDR 1987, 508 = VersR 1987, 823 [Ls]
Verfahrensrecht; Unwirksamkeit eines Scheidungsfolgenvergleichs; Postulationsfähigkeit; Verweisung des Scheidungsrechtsstreits durch den Einzelrichter des Landgerichts an sich selbst.
ZPO §§ 296, 794
Hat der Einzelrichter des Landgerichts einen Scheidungsrechtsstreit zu der Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 296 Abs. 1 ZPO an sich selbst verwiesen, um der anwaltlich nicht vertretenen Partei den Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleichs zu ermöglichen, dann ist dieser Prozeßvergleich unwirksam.
OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Januar 1987 - 5 UF 155/86
FamRZ 1987, 737
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Erwerbsunfähigkeit des Kindes wegen seelischer Störung (schwerste Persönlichkeitsstörung an der Grenze zur Psychose); Abänderungsklage wegen veränderter Umstände beim elterlichen Kindesunterhalt.
BGB §§ 1602, 1610
1. Eltern schulden ihrem Kind dann Unterhalt, wenn dieses außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
2. Auch der infolge einer seelischen Störung erwerbsunfähige Unterhaltsgläubiger ist bedürftig.
3. Das Unterhaltsrecht hat nicht die Aufgabe, Anspruchsmentalitäten zu fördern: Ein selbständiger Volljähriger muß jedwede Arbeit annehmen, auch wenn sie unter seinem »Niveau« liegt.
4. Das Unterhaltsrecht kann eine verhaltenssteuernde Funktion haben, und kann deshalb der seelischen Stabilisierung eines volljährigen Kindes und seiner notwendigen Loslösung von den Eltern dienen, wenn ihm weitere Unterhaltsansprüche gegen die Eltern versagt werden.
OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 1987 - 1 UF 64/86
FamRZ 1987, 408
Unterhalt; Zwangsvollstreckung in der Rechtsmittelinstanz aus einem vorläufig vollstreckbaren Unterhaltstitel ohne Sicherheitsleistung bei Anhängigkeit eines Rechtsmittels in der Folgesache Unterhalt.
ZPO §§ 710, 711, 714
Im Falle der Anhängigkeit eines Rechtsmittels in der Folgesache Unterhalt bei rechtskräftiger Scheidung kann der Unterhaltsgläubiger den titulierten angemessenen Mindestunterhalt ohne Sicherheitsleistung vollstrecken, wenn er die Leistung für seine Lebenshaltung dringend benötigt.
OLG Frankfurt, Teilurteil vom 20. Januar 1987 - 3 UF 242/86
FamRZ 1987, 1171
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