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Entscheidungen OLG Koblenz 10/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Koblenz 10/1987



Verfahrensrecht; einstweilige Verfügung; Leistungsverfügung; Zustellung im Parteibetrieb; Vollziehung und Vollziehungsfrist; Pfändungs- und Überweisungsbeschluß.
ZPO §§ 929, 936, 940

Unterbleibt die Zustellung einer einstweiligen Verfügung (hier: Leistungsverfügung) im Parteibetrieb, so hat die durch Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eingeleitete Vollstreckung jede rechtliche Wirkung verloren (§ 929 Abs. 3 ZPO), und ist damit zu der Fristwahrung des § 929 Abs. 2 ZPO nicht mehr geeignet.

OLG Koblenz, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 15 UF 728/87
FamRZ 1988, 190

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Prozeßkostenhilfe; Streitwertfestsetzung.
BRAGO § 10

Wird die Festsetzung eines Streitwertes für den Teil des Verfahrensgegenstands beantragt, für den der Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, so ist § 10 Abs. 1 BRAGO nicht anwendbar.

OLG Koblenz, Beschluß vom 8. Oktober 1987 - 11 WF 1151/87
JurBüro 1988, 328

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Wegfall des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen grober Unbilligkeit; Aufnahme intimer Beziehungen vor der Trennung; feste soziale Beziehung mit neuem Lebenspartner; Mietshaus und Nachbarschaft; Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes; Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
BGB §§ 1570, 1578, 1579

1. Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch kann wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen sein, wenn die geschiedene Ehefrau die intimen Beziehungen zu einem anderen Mann, die sie schon vor der Trennung von ihrem Ehemann aufgenommen hatte, in der Form einer festen sozialen Bindung aufrechterhält. Der Annahme einer solchen festen sozialen Bindung steht nicht entgegen, daß die geschiedene Ehefrau und ihr Partner keinen gemeinsamen Haushalt führen, sondern in getrennten, nebeneinander liegenden Wohnungen leben, und die Frau keine Leistungen für den Haushalt des Partners erbringt.
2. Ist die Zahlung von nachehelichem Unterhalt nach § 1579 BGB für den unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemann unzumutbar, so sind bei der Frage der Versagung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs die Belange des 7-jährigen, in dem Haushalt der Frau lebenden, betreuungsbedürftigen Kindes gegen Interessen des Unterhaltspflichtigen abzuwägen.
3. Richtet sich ein Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so kann er nicht nach einem Mindestrichtsatz für den angemessenen Eigenbedarf eines volljährigen Unterhaltsberechtigten bemessen werden, wenn dieser nicht den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht.

OLG Koblenz, Urteil vom 13. Oktober 1987 - 11 UF 134/87
FamRZ 1988, 295

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Erbrecht; Teilungsanordnung nach § 2048 BGB; Zulässigkeit einer gegenständlich beschränkten Auseinandersetzung; Miterben als keine notwendigen Streitgenossen; Streit der Miterben um Grenzziehung der Teilungsanordnung.
BGB §§ 2042, 2048; ZPO §§ 62, 139

1. Eine gegenständliche Teilauseinandersetzung des Nachlasses ohne Gefährdung der Erbengemeinschaft oder einzelner Miterben (BGH FamRZ 1984, 688) ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Erblasser eine Teilungsanordnung gemäß § 2048 Abs. 1 BGB getroffen hat, und lediglich im Wege der Auslegung des Erblasserwillens die genaue Grenzlinie für eine Grundstücksteilung festzulegen ist.
2. Das Gericht ist nicht befugt, im Wege des Teilzuspruchs (Teilerfolg) aus einem weitergehenden Antrag auf eine für den Kläger weniger günstige Grenze zu erkennen. Kann das Gericht nicht nach dem Klageantrag (Bedingungen des Teilungsplanes) - weil zu weitgehend - verurteilen, so muß der Kläger Hilfsanträge (notfalls nach Anregung gemäß § 139 ZPO) stellen.
3. Die Klage eines Miterben gegen einen weiteren Miterben ohne Klage gegen alle Miterben auf Zustimmung zu einer bestimmten Erbauseinandersetzung ist jedenfalls dann zulässig (keine notwendige Streitgenossenschaft der übrigen Miterben), wenn der Erblasser bereits obligatorisch durch Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) eine bestimmte Teilung vorgenommen hat.
4. Die Kostenverteilung ist gemäß dem Teilerfolg in der Berufung für alle Rechtszüge einheitlich festzulegen, auch wenn der Kläger erst auf einen erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag obsiegt.

OLG Koblenz, Urteil vom 19. Oktober 1987 - 5 U 867/86

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Steuerklassenwahl für Unterhaltsschuldner nach Wiederverheiratung; Ortszuschlag; Steuerersparnis durch begrenztes Realsplitting.
BGB §§ 1569 ff, 1603

1. Es kann unterhaltsrechtlich nicht beanstandet werden, wenn ein wieder verheirateter Unterhaltsschuldner sein Einkommen nach der Steuerklasse IV versteuern läßt, und zwar auch dann, wenn er ein wesentlich höheres Einkommen als sein Ehepartner bezieht.
2. Während eines noch laufenden Unterhaltsverfahrens kann der Unterhaltsschuldner sich keine Freibeträge wegen des begrenzten Realsplittings eintragen lassen, wenn die für dessen Inanspruchnahme insoweit maßgeblichen Unterhaltsbeträge Gegenstand des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits sind.

OLG Koblenz, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 11 UF 991/86
FamRZ 1988, 402 = NJW-RR 1988, 196

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Versorgungsausgleich; Bagatellregelung; geringfügige Versorgungsanrechte; Ausschluß in Bagatellfällen; nachträgliche Änderung der Entscheidung; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.
VAHRG §§ 3c, 10a

1. § 3c VAHRG ist auch dann anzuwenden, wenn der auszugleichende Wert einer Anwartschaft unter dem Grenzbetrag des § 3c VAHRG bleibt.
2. Nach einem teilweisen Ausschluß der Durchführung des Versorgungsausgleichs aufgrund der Anwendung des § 3c VAHRG hinsichtlich der Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen auf eine statische Versicherungsrente einer Zusatzversorgungskasse können später unverfallbar werdende Anrechte bei dem gleichen Versorgungsträger noch im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 10a VAHRG oder bei der Geltendmachung einer Ausgleichsrente nach § 1587g BGB berücksichtigt werden.

OLG Koblenz, Beschluß vom 29. Oktober 1987 - 11 UF 1019/87
FamRZ 1988, 181 = BetrAV 1988, 231 [Ls]

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