Entscheidungen OLG Koblenz 05/1987
BGB §§ 242, 826, 1579 ff, 1580
1. Der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte ist gemäß § 242 BGB verpflichtet, dem Unterhaltsschuldner ein eheähnliches Zusammenleben mit einem neuen Partner - das eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse darstellt - unaufgefordert mitzuteilen.
2. Die Verletzung der Auskunftspflicht über das eheähnliche Zusammenleben kann zu einer schadensersatzpflichtigen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Unterhaltsschuldners führen, wenn der Unterhaltsgläubiger trotz des eheähnlichen Zusammenlebens den titulierten Ehegattenunterhalt weiter entgegennimmt.
OLG Koblenz, Beschluß vom 11. Mai 1987 - 11 WF 566/87
FamRZ 1987, 1156 = NJW-RR 1987, 1033 = JuS 1987, 907
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anrechnung einer gezahlten Witwenrente auf den geschuldeten Unterhaltsbetrag; Voraussetzungen der Subsidiarität der Witwenrente; Zwecksetzung der versorgungsrechtlichen Anrechnungsvorschriften.
BGB §§ 242, 1569 ff; RVO §§ 615, 1291
Trotz der grundsätzlichen Subsidiarität der Witwenrente gegenüber einem Unterhaltsanspruch aus der zweiten Ehe kann eine Unterhaltsverpflichtung gemäß § 242 BGB dann entfallen, wenn das Gesamteinkommen des Unterhaltsberechtigten nach der Kürzung der Witwenrente gemäß § 615 Abs 2 RVO das unterhaltsrechtlich anrechenbare Einkommen des Unterhaltsverpflichteten übersteigt, und wenn dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des unter Berücksichtigung der Subsidiarität der Witwenrente errechneten Unterhalts für die Deckung seines eigenen Bedarfs nur noch ein Betrag verbleibt, der erheblich geringer ist als die Summe derjenigen Bezüge, die dem Unterhaltsberechtigten aus seiner Witwenrente, aus dem Unterhaltsbeitrag und aus sonstigen Einkünften zur Verfügung stehen.
OLG Koblenz, Teilurteil vom 12. Mai 1987 - 11 UF 776/86
FamRZ 1987, 1154 = NJW-RR 1987, 902
Versorgungsausgleich; unzulässige unselbständige Anschlußbeschwerde eines Versorgungsträgers.
ZPO § 521
Die unselbständige Anschließung eines Versorgungsträgers an die gegen eine Versorgungsausgleichsentscheidung eingelegte Beschwerde eines anderen Versicherungs- oder Versorgungsträgers ist unzulässig.
OLG Koblenz, Beschluß vom 18. Mai 1987 - 11 UF 154/87
FamRZ 1987, 955
Aktuelles
Entscheidungen Kammergericht 1994
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