Entscheidungen OLG Koblenz 04/1987
ZPO § 788; ArbGG § 12a
1. Kosten eines Prozesses, den der Gläubiger vor dem Arbeitsgericht gegen den Drittschuldner geführt hat, können als Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner festgesetzt werden.
2. Soweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu der Durchführung des Arbeitsgerichtsverfahrens erforderlich war, steht § 12a ArbGG der Festsetzung der in dem Arbeitsgerichtsverfahren entstandenen Gebühren dieses Rechtsanwalts gegen den Schuldner gemäß § 788 ZPO nicht entgegen.
OLG Koblenz, Beschluß vom 9. April 1987 - 11 WF 411/87
JurBüro 1987, 1257 = Rpfleger 1987, 385
Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltgebühren bei Anerkenntnis nach Erörterung vor der mündlichen Verhandlung.
BRAGO §§ 31, 33
Wird die beklagte Partei vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung aufgrund einer eingehenden Erörterung dazu veranlaßt, den Klageantrag anzuerkennen, und ergeht Anerkenntnisurteil, so fällt neben der halben Verhandlungsgebühr eine volle Erörterungsgebühr an, wobei beide Gebühren aufeinander anzurechnen sind.
OLG Koblenz, Beschluß vom 16. April 1987 - 15 WF 1192/86
JurBüro 1987, 1187
Versorgungsausgleich; erneute gerichtliche Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Voraussetzungen der Abänderung einer früheren Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1569 ff; VAHRG § 10a
1. Eine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann erneut gerichtlich überprüft werden, wenn ein in dem Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht.
2. Ein Wertunterschied zwischen heute und damals ist auch dann gegeben, wenn die frühere Entscheidung aufgrund reiner Rechenfehler oder Rechtsanwendungsfehler fehlerhaft war.
OLG Koblenz, Beschluß vom 16. April 1987 - 15 UF 1419/86
FamRZ 1987, 950
Aktuelles
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