Entscheidungen Kammergericht 12/1987
ZPO §§ 103, 122, 123, 126, 269; BRAGO § 130
1. Der Geltendmachung des auf die Bundes- oder Landeskasse übergegangenen Anspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den erstattungspflichtigen Gegner steht es nicht entgegen, daß diesem ebenfalls Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.
2. In dem Falle der Klagerücknahme ist die Bundes- oder Landeskasse ohne Vorliegen eines Kostenbeschlusses gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht berechtigt, den Kläger gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BRAGO auf Erstattung der an den Beklagtenvertreter geleisteten Prozeßkostenhilfevergütung in Anspruch zu nehmen.
Kammergericht, Beschluß vom 1. Dezember 1987 - 1 WF 1352/87
JurBüro 1988, 746 = MDR 1988, 420 = VersR 1988, 860 [Ls]
Vormundschaft und Pflegschaft; Abwesenheitspflegschaft für einen Betroffenen; Freiheitsentzug im Inland.
BGB § 1911
Die Voraussetzungen einer Abwesenheitspflegschaft sind für denjenigen, dem im Inland die Freiheit entzogen ist, nicht schon dann gegeben, wenn er allein wegen fehlender finanzieller Mittel keinen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Vermögensangelegenheiten beauftragen kann.
Kammergericht, Beschluß vom 22. Dezember 1987 - 1 W 6501/87
FamRZ 1988, 877 = NJW-RR 1988, 838 = Rpfleger 1988, 263