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Entscheidungen Kammergericht 10/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 10/1987



Vormundschaft und Pflegschaft; keine Entlassung des Jugendamtes als gesetzlicher Amtsvormund zugunsten der Bestellung eines anderen Jugendamtes zum Vormund; Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung nach § 212a ZPO.
BGB §§ 1791c, 1887; JWG § 43

1. Die vormundschaftsgerichtliche Entlassung des Jugendamtes als gesetzlicher Amtsvormund (§ 1791c Abs. 2 BGB) zugunsten der Bestellung eines anderen Jugendamtes als Vormund ist weder auf Antrag, noch von Amts wegen zulässig; ein Wechsel in der Führung der gesetzlichen Amtsvormundschaft kann vielmehr nur in einem gerichtlich kontrollierbaren Abgabeverfahren nach der Spezialvorschrift des § 43 JWG herbeigeführt werden.
2. Eine wirksame Zustellung nach § 212a ZPO kann nur vorliegen, wenn der Zustellungsempfänger ein mit Datum und Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis - auch nachträglich - ausgestellt hat.
3. Ein gemäß § 212a ZPO wirksames Empfangsbekenntnis kann auch dadurch zustande kommen, daß der Empfänger des erkennbar in Zustellungsabsicht übersandten Schriftstücks in anderer Weise als durch Unterzeichnung und Rücksendung eines formularmäßigen Empfangsbekenntnisses zu erkennen gibt, daß er das zuzustellende Schriftstück an einem Tag mit Zustellungswillen entgegengenommen hat. Das kann insbesondere in Betracht kommen, wenn der Empfänger in einer von ihm unterzeichneten Rechtsmittelschrift nachträglich den Tag der Zustellung ausdrücklich angibt.

Kammergericht, Beschluß vom 14. Oktober 1987 - 1 W 4493/87
FamRZ 1988, 321 = OLGZ 1988, 1 = DAVorm 1988, 294 = Rpfleger 1988, 144

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Prozeßkostenhilfe; teilweiser Bewilligung; Festsetzung einer zuvor nicht beantragten Gebühr des Prozeßkostenhilfeanwalts in Erinnerungsverfahren; Berechnung der Wahlanwaltsvergütung.
ZPO § 122; BRAGO § 13

1. Ist einer Partei nur für einen Teil des Streitgegenstandes Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, so besteht die Wahlanwaltsvergütung für den von der Prozeßkostenhilfebewilligung nicht erfaßten Teil in der Differenz zwischen den Wahlanwaltsgebühren für den vollen Streitwert und den (Wahlanwalts-)Gebühren, die durch den von der Prozeßkostenhilfe gedeckten Teil allein entstanden wären.
2. In Erinnerungsverfahren bezüglich der Kostenfestsetzung des Prozeßkostenhilfeanwalts kann statt einer nicht entstandenen Gebühr, deren Festsetzung beantragt ist, eine entstandene, aber nicht beantragte Gebühr festgesetzt werden, wenn beiden Gebühren derselbe tatsächliche Sachverhalt zugrunde liegt.

Kammergericht, Beschluß vom 14. Oktober 1987 - 1 WF 4663/86
JurBüro 1988, 728 = Rpfleger 1988, 204 = AnwBl 1989, 174

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Familienvermögensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Anwendbarkeit deutschen Rechts für güterrechtliche Beziehungen; ehegüterrechtliche Kollisionsnorm für nach dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983 geschlossene Ehen; Verfassungsmäßigkeit des Art. 220 Abs. 3 EGBGB.
EGBGB Art. 220

1. Ein »Ausgehen« im Sinne des Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB erfordert keinen konkreten zielgerichteten Willen zu der Wahl eines bestimmten Güterrechtsstatuts; jedoch müssen die Parteien willentlich, auch wie selbstverständlich, eine bestimmte Rechtsordnung als ihr Güterrechtsstatut in das Konzept ihrer Ehe einbezogen haben; das kann durch Handlungen geschehen, die eine bestimmte Rechtsordnung voraussetzen, oder durch Erklärungen, die ohne die Annahme eines bestimmten Güterrechtsstatuts nicht denkbar wären.
2. Die genannte Vorschrift erfordert eine weite Auslegung; maßgebend ist jedoch nur ein gemeinsames Verhalten der Ehegatten, das nach außen in Erscheinung getreten ist, und sich auch eindeutig feststellen läßt.

Kammergericht, Urteil vom 15. Oktober 1987 - 16 UF 3009/85
IPRax 1988, 106 = IPRspr 1987, 152

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