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Entscheidungen Kammergericht 11/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 11/1987



Abstammungsrecht; voller Beweis der Vaterschaft durch Blutgruppengutachten.
BGB § 1600o

1. Ergibt ein im Rahmen des Vaterschaftsprozesses eingeholtes Blutgruppengutachten eine Vaterschaftsplausibilität nach Essen-Möller von W = 99,985% bis 99,990%, so erbringt das Gutachten den vollen Beweis für die Vaterschaft.
2. Es besteht daher kein Anlaß, einen von dem Beklagten benannten angeblichen Mehrverkehrer als Zeugen zu vernehmen.

Kammergericht, Urteil vom 6. November 1987 - 3 U 2126/87
DAVorm 1988, 280 = FamRZ 1988, 541 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Übergang von Unterhaltsansprüchen; Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers; eigenes rechtliches Interesse; Klage auf Unterhalt in gewillkürter Prozeßstandschaft nach Überleitung der Ansprüche auf den Sozialleistungsträger.
BGB §§ 1601 ff; BSHG §§ 90, 91; ZPO §§ 51, 265

Vor der Erhebung einer Klage im Wege der Überleitungsanzeige (§§ 90, 91 BSHG) und Sozialhilfegewährung auf den Träger der Sozialhilfe übergegangene Unterhaltsansprüche können von dem Unterhaltsberechtigten in gewillkürter Prozeßstandschaft gegen den Unterhaltsschuldner geltend gemacht werden. Von der zusätzlichen Prozeßvoraussetzung des eigenen rechtlichen Interesses des Unterhaltsberechtigten an der Prozeßführung in gewillkürter Prozeßstandschaft hängt die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht ab.

Kammergericht, Beschluß vom 6. November 1987 - 16 WF 6026/87
FamRZ 1988, 300

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; unzulässige Abänderungsklage gegen Unterhaltsvergleich; Aufwendungen für Betreuung eines minderjähriges Kind während Strafhaft der Mutter; Bereicherungsklage.
BGB §§ 812, 1361, 1601; ZPO §§ 307, 323, 767, 794

1. Ein Anerkenntnisurteil darf nicht erlassen werden, wenn es an einer unverzichtbaren Sachurteilsvoraussetzung fehlt.
2. Die gegen einen Unterhaltsvergleich gerichtete Abänderungsklage (mit dem Ziel der Herabsetzung des Unterhalts für die Vergangenheit) ist unzulässig, soweit die Vollstreckung aus dem Vergleich bereits beendet ist.
3. Verbüßt der sorgeberechtigte Ehegatte eine längere Strafe und muß er sich deswegen zu der Betreuung eines Kindes der Hilfe Dritter bedienen; so zählen die hierdurch bedingten Aufwendungen nicht zu seinem Unterhaltsbedarf, sondern zu dem des Kindes.

Kammergericht, Urteil vom 11. November 1987 - 18 UF 2044/87
FamRZ 1988, 310

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; einstweilige Einstellung aus Unterhaltstitel ohne rechtliches Gehör des Gläubigers; Prozeßstandschaft des Elternteils für ein Kind im Abänderungsprozeß; Abänderungsklage, Vollstreckungsgegenklage, negative Feststellungsklage.
BGB § 1629; ZPO § 769

1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung darf schon vor der Zustellung der Abänderungsklage entsprechend § 769 ZPO angeordnet werden, jedoch ist sicherzustellen, daß entweder die Klage demnächst zugestellt wird, oder das Recht des Gläubigers wieder auflebt, die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
2. Ohne vorgängiges rechtliches Gehör des Beklagten darf die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur unter dem Vorbehalt der Änderung aufgrund nachgeholten rechtlichen Gehörs angeordnet werden.
3. § 1629 Abs. 3 BGB gilt auch in solchen Prozessen, in denen der Verpflichtete als Kläger Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes leugnet.

Kammergericht, Beschluß vom 13. November 1987 - 18 WF 6260/87
FamRZ 1988, 313 [1990, 85]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; zusätzlicher Krankheitsvorsorgeunterhalt neben Regelbedarfssatz; Tabellenunterhalt Düsseldorfer Tabelle.
BGB § 1610

Ist ein unterhaltsberechtigtes Kind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eines Elternteils mitversichert, dann kann es den für eine angemessene Krankenversicherung erforderlichen Betrag zusätzlich neben dem Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle geltend machen.

Kammergericht, Urteil vom 25. November 1987 - 18 UF 907/87
FamRZ 1988, 760

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Entscheidungen Kammergericht 11/1987 - FD-Platzhalter-rund

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