Entscheidungen Kammergericht 09/1987
ZPO §§ 511, 767
1. Die gegen die Abweisung einer Vollstreckungsgegenklage gerichtete Berufung ist zulässig, wenn der Kläger nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, jedoch noch vor der Einlegung der Berufung den streitigen Unterhaltsbetrag gezahlt hat, um eine Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Unterhaltstitel abzuwenden.
2. Eine gegen einen Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen gerichtete Vollstreckungsgegenklage wird in der Regel unzulässig, wenn der Kläger den streitigen Unterhaltsbetrag zahlt, um eine Zwangsvollstreckung aus dem mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffenen Unterhaltstitel abzuwenden, sofern nicht Anhaltspunkte für die Besorgnis bestehen, daß der Unterhaltsgläubiger nach der Zahlung des Unterhalts aus dem Unterhaltstitel - den er weiterhin in Besitz hat - die Zwangsvollstreckung betreiben werde.
Kammergericht, Urteil vom 3. September 1987 - 16 UF 2665/87
FamRZ 1988, 84
Unterhaltsrecht; Bestimmung von Sinn und Zweck der Morgengabe nach iranischem Recht; Anspruch einer geschiedenen iranischen Frau auf Zahlung der in iranischer Währung vereinbarten Morgengabe in deutscher Währung.
Art. 8 iranNiederlAbk
1. Die in iranischer Währung vereinbarte Morgengabe nach iranischem Recht kann, sofern sie unterhaltsrechtlichen Charakter hat, von der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Frau in Deutscher Mark verlangt werden.
2. Für den Umrechnungskurs kommt es auf die Vereinbarung an.
Kammergericht, Beschluß vom 11. September 1987 - 3 WF 5304/87
FamRZ 1988, 296 = IPRspr 1987, 191
Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Streitwert einer auf Notunterhalt gerichteten einstweiligen Verfügung.
GKG §§ 17, 20; ZPO § 3
Der Streitwert für das Verfahren einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Notunterhalt für die Dauer von sechs Monaten ist mit dem Wert des sechsmonatigen Unterhaltsbetrages anzunehmen. Eine Unterschreitung dieses Wertes wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Verfügung kommt nicht in Betracht.
Kammergericht, Beschluß vom 15. September 1987 - 1 WF 945/87
FamRZ 1988, 199 = JurBüro 1987, 1881 = MDR 1988, 154 = VersR 1988, 611
Prozeßkostenhilfe; Verjährung der Ansprüche des im Prozeßkostenhilfewege beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse.
BGB § 196; BRAGO § 121
Ansprüche des im Prozeßkostenhilfewege beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse verjähren in zwei Jahren.
Kammergericht, Beschluß vom 15. September 1987 - 1 WF 5477/87
JurBüro 1987, 1805 = Rpfleger 1988, 122
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsrückstände; Geltendmachung rückständigen Unterhalts aufgrund Mahnung durch den nichtsorgeberechtigten Elternteil; Verzug; Vertretungsmacht; elterliche Sorge; rechtlicher Vorteil; Vollmacht; schwebende Unwirksamkeit; Einwilligung und Genehmigung.
BGB §§ 107, 167, 177, 284, 1613
1. Eine von dem nichtsorgeberechtigten Elternteil gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil ausgesprochene Anmahnung von Kindesunterhalt begründet dann Verzug, wenn sie von dem zwischenzeitlich volljährigen Kind oder nach der Erlangung des Sorgerechts von dem Elternteil nachträglich genehmigt wird.
2. Eine Genehmigung kann konkludent in der Erhebung der Klage auf Zahlung von Unterhalt für die Vergangenheit gesehen werden.
Kammergericht, Beschluß vom 16. September 1987 - 18 UF 4224/87
FamRZ 1989, 537
Versorgungsausgleich; Verfahrensbeteiligung von bürgerlich-rechtlichen Versorgungsträgern (hier: Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes); Auslegung von § 53b Abs. 2 FGG.
BGB § 1587b; FGG § 53b
1. § 53b Abs. 2 FGG kann unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht dahingehend ergänzend ausgelegt werden, daß andere Versorgungsträger, wie etwa der in Form bürgerlichen Rechts organisierte Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes, formell in dem Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligt werden könnten.
2. Die Versorgungsträger, die dem Familiengericht nur eine Auskunft über Grund und Höhe der Anwartschaften erteilt haben, ohne von der Entscheidung materiell berührt zu werden, sind keine Beteiligten.
Kammergericht, Beschluß vom 16. September 1987 - 18 WF 4453/87
FamRZ 1988, 409
Eherecht; Feststellungsklage auf Recht zum Getrenntleben; grundsätzliche Unzulässigkeit der Klage eines Ehegatten auf Feststellung der Berechtigung zum Getrenntleben; Rechtsstellung des Klägers; Feststellungsinteresse; Rechtsschutzbedürfnis.
ZPO §§ 256, 606
1. Die Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Feststellung, daß ein Recht zum Getrenntleben bestehe, ist nur zulässig, wenn der klagende Ehegatte ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechts hat.
2. Ein Feststellungsinteresse an der Berechtigung zum Getrenntleben kann aber nur bejaht werden, wenn dargelegt ist, daß eine gerichtliche Feststellung für die Rechtsstellung des klagenden Ehegatten von Bedeutung ist.
Kammergericht, Beschluß vom 16. September 1987 - 3 WF 5104/87
FamRZ 1988, 81
Adoptionsrecht; erbrechtliche Relevanz einer ausländischen Adoption.
BGB §§ 1754, 1925; EGBGB Art. 22, Art. 24
1. Der erbrechtliche Einfluß einer Kindesannahme insbesondere auf gesetzliche Erbrechte ist grundsätzlich nicht nach dem Adoptionsstatut (Art. 22 EGBGB), sondern nach dem Heimatrecht des Erblassers (Erbstatut, Art. 24 EGBGB) zu beurteilen.
2. Versagt allerdings das Adoptionsstatut dem Adoptivkind ein gesetzliches Erbrecht, dann hat es hierbei sein Bewenden, auch wenn ein solches Erbrecht nach dem Erbstatut besteht (Ergänzung zu Kammergericht FamRZ 1983, 98).
Kammergericht, Beschluß vom 23. September 1987 - 1 W 1962/87
FamRZ 1988, 434 = NJW 1988, 1471 = OLGZ 1988, 6 = DNotZ 1988, 445 = Rpfleger 1988, 188 = IPRspr 1987, 262 = NJW-RR 1988, 772 [Ls] = DAVorm 1988, 640 [Ls]
Abstammungsrecht; Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes in freier Partnerschaft zusammenlebender Eltern.
BGB § 1723
Die Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes in freier Partnerschaft zusammenlebender Eltern entspricht regelmäßig nicht schon deshalb seinem Wohle (§ 1723 BGB), weil diese Maßnahme dem Wunsch der Eltern und ihrer Planung, welcher Elternteil berufstätig bleiben soll, entspricht.
Kammergericht, Beschluß vom 29. September 1987 - 1 W 2770/87
FamRZ 1988, 102 = NJW 1988, 146 = OLGZ 1988, 11 = Rpfleger 1987, 499 = DAVorm 1988, 80 = MDR 1988, 144 = JuS 1988, 404 = NJW-RR 1988, 134 [Ls] = DAVorm 1988, 200 [Ls]
Ehewohnung und Hausrat; Benutzung und Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens; Mietwert und Geschäftswert einer gerichtlichen Benutzungsregelung.
BGB § 1361b; HausrVO §§ 18a, 21
In dem Verfahren der Regelung der Benutzung der ehelichen Mietwohnung während der Dauer des Getrenntlebens der Ehegatten nach § 1361b BGB ist der Geschäftswert in der Regel, wenn nicht besondere Umstände eine Abweichung nach oben bis zu dem einjährigen Mietwert oder nach unten gebieten, auf den halbjährlichen Mietwert zu bemessen.
Kammergericht, Beschluß vom 29. September 1987 - 16 WF 4458/87
FamRZ 1988, 98
Aktuelles
Entscheidungen Kammergericht 1994
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992
