Entscheidungen Kammergericht 08/1987
BGB §§ 1375, 1376
1. Zu dem Endvermögen im Sinne von § 1376 BGB sind alle objektivierbaren Werte zu rechnen, die bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall auf den Erben übergehen würden. Dazu gehören auch Nutzungsrechte, die dem Berechtigten auf Lebenszeit zustehen, und daher nicht vererblich sind, aber einen erheblichen wirtschaftlichen Wert unter Lebenden darstellen (hier: auf Lebenszeit eingeräumter Nießbrauch an einem Grundstück).
2. Für die Bewertung eines Nießbrauchs ist dessen Schätzwert an dem Bewertungsstichtag maßgebend; dabei ist die Bewertung nicht subjektbezogen, sondern nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Das bedeutet, daß bei lebenszeitbezogenen Nutzungsrechten für die Bewertung nicht die tatsächliche Lebensdauer des Nutzungsberechtigten maßgebend ist; die Leistungen sind vielmehr aufgrund einer ex post-Schätzung nach der mutmaßlichen Lebensdauer des Nutzungsberechtigten an dem Stichtag zu bemessen.
3. Bei der Umrechnung der zu dem Anfangsvermögen eines Ehegatten gehörenden Schenkungen ist nicht von dem Beginn des Güterstandes, sondern von dem Zeitpunkt des Erwerbs auszugehen.
4. Eine Hinzurechnung von Beträgen zu dem Endvermögen wegen beabsichtigter Benachteiligung des Ehegatten setzt voraus, daß die Benachteiligung als Erfolg gewollt ist, ohne ausschließlicher Beweggrund sein zu müssen. Die Benachteiligung muß das leitende, wenn auch nicht notwendig das einzige Motiv des Handelns gewesen sein.
Kammergericht, Urteil vom 12. August 1987 - 18 UF 6287/86
FamRZ 1988, 171
Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Berücksichtigung eines nach Trennung geborenen nichtehelichen Kindes; Ermittlung des anrechenbaren Einkommens; Leistungsfähigkeit; Berücksichtigung von Überstundenvergütungen, Prozeßkostenvorschüssen und Prozeßkosten.
BGB §§ 1361, 1609
1. Der Unterhalt eines erst nach der Trennung der Ehegatten nichtehelich geborenen Kindes ist bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau für die Zeit des Getrenntlebens nicht zu berücksichtigen.
2. Im Rahmen der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens erhöhen Überstundenvergütungen die Leistungsfähigkeit erst von dem Zeitpunkt an, in dem dem Unterhaltsschuldner ihm die Beträge tatsächlich zugeflossen sind, auch wenn die Überstunden bereits im Vorjahr geleistet worden sind.
3. Zu der Berücksichtigung von Aufwendungen des Unterhaltsschuldners für einen Prozeßkostenvorschuß für den Unterhaltsgläubiger und für eigene Prozeßkosten.
Kammergericht, Urteil vom 13. August 1987 - 16 UF 2781/87
FamRZ 1988, 720
Ehewohnung und Hausrat; Räumungsvollstreckung aus zwischen Eheleuten geschlossenem Prozeßvergleich in bezug auf die Ehewohnung.
ZPO §§ 788, 885
1. Verpflichtet sich ein Ehegatte gegenüber dem anderen in einem Prozeßvergleich für die Zeit vor der Rechtskraft der Scheidung zu der »Räumung der Ehewohnung«, so bezieht sich der Titel im Zweifel nur auf die Entfernung des Schuldners in Person aus den Räumen (§ 885 ZPO), während § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO über die Entfernung der dem Schuldner zuzuordnenden beweglichen Sachen keine Anwendung findet.
2. Falls dennoch »Sachen des Schuldners« von dem Gerichtsvollzieher aus den Räumen entfernt werden, sind die dafür aufgewendeten Kosten in dem Kostenfestsetzungsverfahren nicht festsetzbar.
3. Eine andere Auslegung des Titels kommt dann in Betracht, wenn aus dem Vergleich selbst ersichtlich ist, daß eine Verteilung des Hausrats vorgenommen worden ist.
Kammergericht, Beschluß vom 14. August 1987 - 1 WF 5804/86
FamRZ 1987, 1290 = JurBüro 1987, 1818 = MDR 1988, 152 = DGVZ 1988, 71
Ehewohnung und Hausrat; Zuweisung der Ehewohnung; Abwägung aller Umstände des Einzelfalles; offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei einem Ehegatten liegendes Fehlverhalten; Unmaßgeblichkeit der Ursachen der Eheauflösung im Hausratsverfahren; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Dauer der Wohnungsnutzung, Anteil der gemeinsam aufgebrachten Mittel und Eigenleistungen zu dem Aufbau der Mietwohnung; Härteregelung.
HausrVO §§ 2, 5; 1. EheRG
1. Bei der Gestaltung der Rechtsverhältnisse nach der Hausratsverordnung ist zwar nach dem 1. Eherechtsreformgesetz nicht mehr maßgeblich auf die »Ursachen der Eheauflösung« abzustellen; ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei einem Ehegatten liegendes Fehlverhalten ist aber auch weiterhin in die Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einzubeziehen.
2. Neben einem schwerwiegenden ehelichen Fehlverhalten sind wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Dauer der Wohnungsnutzung und der Anteil der gemeinsam aufgebrachten Mittel und Eigenleistungen zu dem Aufbau der Mietwohnung Gesichtspunkte, die bei der Wohnungszuteilung zu berücksichtigen sind.
Kammergericht, Beschluß vom 28. August 1987 - 17 UF 1644/87
FamRZ 1988, 182 = NJW-RR 1989, 711