Entscheidungen Kammergericht 07/1987
BGB §§ 1360a, 1361; EGBGB Art. 18; ZPO § 606a; HUÜ Art. 1, Art. 4, Art. 6, Art. 12
1. Ist in einem inländischen Scheidungsverfahren zwischen in Italien lebenden Ehegatten, von denen der eine die deutsche und der andere die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, im Wege einstweiliger Anordnung der eine Ehegatte verpflichtet worden, an den anderen für das Scheidungsverfahren einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen, dann sind die deutschen Gerichte international zuständig, über die gegen die einstweilige Anordnung gerichtete negative Feststellungsklage des Verpflichteten und über dessen Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der einstweiligen Anordnung zu entscheiden.
2. In einer Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten ist seit dem Inkrafttreten des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 in der Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1987 das Begehren des einen Ehegatten gegen den anderen auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses nach Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens nach dem an dem gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden innerstaatlichen Sachrecht zu beurteilen.
3. Das Begehren des italienischen Ehegatten gegen den deutschen Ehegatten auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses ist nicht deshalb nach deutschem Sachrecht zu beurteilen, weil das italienische Recht einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nicht kennt. Die Regelung in Art. 6 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, nach der das innerstaatliche Recht der angerufenen Behörde anzuwenden ist, wenn der Berechtigte nach dem in den Art. 4 und Art. 5 vorgesehenen Recht von dem Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten kann, findet nicht schon dann Anwendung, wenn das vorrangig berufene Sachrecht dem Ehegatten zwar einen Unterhaltsanspruch gewährt, dieser Anspruch jedoch in dem Umfang hinter dem Unterhaltsanspruch des nachrangig berufenen Sachrechts zurückbleibt.
4. Art. 6 des genannten Übereinkommens wie auch die inhaltsgleiche Regelung in Art. 18 Abs. 2 EGBGB enthalten keine Meistbegünstigungsklausel des Inhalts, daß deutsches Sachrecht immer dann Anwendung findet, wenn in dem konkreten Fall nach ihm weitergehend Unterhalt verlangt werden kann, als nach dem vorrangig berufenen fremden Recht.
Kammergericht, Urteil vom 23. Juli 1987 - 16 UF 1597/87
FamRZ 1988, 167 = IPRax 1988, 234 = IPRspr 1987, 184
Ehewohnung und Hausrat; einstweilige Anordnungen; Zurückweisung; Anfechtbarkeit.
BGB § 1361b; HausrVO § 13; FGG §§ 19, 20
1. Einstweilige Anordnungen nach § 13 Abs. 4 HausrVO bzw. deren Zurückweisung sind mit der einfachen Beschwerde anfechtbar.
2. Eine Einschränkung der Anfechtbarkeit in der Weise, daß in entsprechender Anwendung des § 620c ZPO einstweilige Anordnungen nur in dem dort genannten Umfange der Beschwerde zugänglich sind, kommt nicht in Betracht.
Kammergericht, Beschluß vom 27. Juli 1987 - 18 WF 3526/87
FamRZ 1987, 1171