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Entscheidungen Kammergericht 04/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 04/1987



Ehewohnung und Hausrat; Voraussetzungen für die Alleinzuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens; unbestimmter Rechtsbegriff »schwere Härte«; Auslegungskriterien; Geschäftswert für vorläufige Regelung.
BGB § 1361b; HausrVO § 21

1. Der unbestimmte Rechtsbegriff »schwere Härte« in § 1361b BGB ist nach dem Wortsinn, dem Bedeutungszusammenhang des Gesetzes, der Regelungsabsicht, dem Zweck und den Normvorstellungen des Gesetzgebers auszulegen; dabei ist die Entstehungsgeschichte der Hausratsverordnung von besonderer Bedeutung.
2. Eine die Allein- oder Teilzuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens rechtfertigende schwere Härte liegt dann vor, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise die Zuweisung - unter Berücksichtigung auch der Belange des anderen Ehegatten - dringend erforderlich ist, um eine unerträgliche Belastung des die Zuteilung begehrenden Ehegatten abzuwenden.
3. Der Geschäftswert für den Regelungsstreit nach § 1361b BGB ist in der Regel geringer als der Wert der später zu entscheidenden endgültigen Zuweisung; daher ist die Bestimmung des § 21 Abs. 2 S. 2 HausrVO, die nur den Geschäftswert bei Streit über die Benutzung des Hausrats regelt, auf den Streit über die Benutzung der Ehewohnung entsprechend anzuwenden.

Kammergericht, Beschluß vom 3. April 1987 - 17 UF 508/87
FamRZ 1987, 850 = EzFamR BGB § 1361b Nr. 1

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; zulässige Klageerhebung wegen Kindesunterhalts trotz Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung im anhängigen Ehescheidungsverfahren.
ZPO §§ 114, 620 ff

1. Für eine in gesetzlicher Prozeßstandschaft erhobene Klage eines Elternteils auf Zahlung von Kindesunterhalt besteht auch dann Rechtsschutzbedürfnis, wenn dieser Elternteil im Hinblick auf ein anhängiges Ehescheidungsverfahren den Kindesunterhalt im Wege einstweiliger Anordnung geltend machen könnte: Eine im summarischen Verfahren ergangene einstweilige Anordnung ist keiner materiellen Rechtskraft fähig, und gewährt nicht die gleiche Bestandsgarantie wie ein im ordentlichen Klageverfahren erstrittenes Urteil.
2. Ist der Unterhaltsanspruch noch nicht durch eine einstweilige Anordnung tituliert, dann ist die Erhebung der Klage auf Unterhalt jedenfalls dann grundsätzlich nicht mutwillig, wenn davon ausgegangen werden kann, daß der Unterhaltsverpflichtete die Verpflichtung zu der Zahlung von Kindesunterhalt durch einstweilige Anordnung nicht hinnehmen wird.

Kammergericht, Beschluß vom 8. April 1987 - 16 WF 1294/87
FamRZ 1987, 840

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Ehewohnung und Hausrat; Anspruch auf Herausgabe von Hausratsgegenständen; verbotene Eigenmacht eines Ehegatten.
BGB §§ 861, 1361a

1. Gegenüber dem Anspruch eines Ehegatten auf Herausgabe von zum Hausrat gehörenden Gegenständen, die der andere Ehegatte durch verbotene Eigenmacht an sich gebracht hat, sind nach § 861 Abs. 2 BGB ausschließlich sogenannte possessorische Einwendungen zulässig.
2. Demgegenüber kann der zu der Herausgabe verpflichtete Ehegatte nicht geltend machen, daß ihm in einem Verfahren nach § 1361a BGB ein Teil des Hausrates zur Benutzung überlassen werden müßte.

Kammergericht, Beschluß vom 27. April 1987 - 13 UF 1409/87
FamRZ 1987, 1147

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