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Entscheidungen Kammergericht 03/1987

Entscheidungen Kammergericht 03/1987 - FD-Platzhalter-rund


Verfahrensrecht; Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils; Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes gleichzeitig an mehreren Orten.
ZPO §§ 328, 606a; FamRÄndG Art. 7 § 1

1. Für die Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils (Art. 7 § 1 FamRÄndG) ist grundsätzlich das in dem Zeitpunkt des ausländischen Verfahrens geltende deutsche Zuständigkeitsrecht und das sonstige Anerkennungsrecht (§ 328 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 ZPO, § 606a a.F.) maßgebend.
2. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes gleichzeitig an mehreren Orten ist möglich.
3. Bei mehrfachem gewöhnlichem Aufenthalt ist § 606a Nr. 2 ZPO a.F. jedenfalls dann anzuwenden, wenn der Beklagte des ausländischen Scheidungsrechtsstreits seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch im Ausland hat, und bei Einleitung des ausländischen Verfahrens dort tatsächlich nicht nur kurzzeitig gelebt hat.

Kammergericht, Beschluß vom 3. März 1987 - 1 VA 6/86
FamRZ 1987, 603 = NJW 1988, 649 = OLGZ 1987, 311 = StAZ 1987, 222 = IPRspr 1987, 418 = NJW-RR 1988, 328 [Ls]

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Unterhaltsrecht; Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Leistung eines Prozeßkostenvorschusses nach Abschluß der Instanz; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung.
BGB §§ 1360a, 1613; ZPO § 620

Der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß kann auch noch nach der Beendigung der Instanz, für die er begehrt wird, im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden, wenn der Antrag hinsichtlich des Prozeßkostenvorschusses rechtzeitig gestellt wurde, denn der Prozeßkostenvorschußanspruch kann als unterhaltsrechtlicher Anspruch auch für die Vergangenheit gestellt werden, wenn sich der Anspruchsgegner im Verzug befindet.

Kammergericht, Urteil vom 6. März 1987 - 17 UF 4914/86
FamRZ 1987, 956

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Namensrecht; Fassung der Geburtsurkunde eines Kindes nach Änderung des Familiennamens seiner Eltern.
BGB § 1616; PStG §§ 30, 65

1. Erstreckt sich eine Änderung des Familiennamens der Eltern auf den Familiennamen des Kindes, so bezieht sich der nach § 30 Abs. 1 PStG in dem Geburtenbuch des Kindes einzutragende Randvermerk ungeachtet etwaiger den Grund der Namensänderung des Kindes erläuternder Zusätze hinsichtlich des Elternnamens ausschließlich auf die Tatsache der Änderung des Namens des Kindes.
2. Gemäß § 65 Abs. 2 PStG ist daher in die Geburtsurkunde des Kindes nur das Kind mit seinem neuen Familiennamen aufzunehmen, während die Eltern mit ihrem in dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes (oder wie hier bei Legitimation durch nachfolgende Ehe in jenem Zeitpunkt) geführten Familiennamen (Ehenamen) zu bezeichnen sind (Abweichung von BayObLG StAZ 1981, 54).

Kammergericht, Vorlagebeschluß vom 10. März 1987 - 1 W 4328/86
StAZ 1987, 171 = OLGZ 1987, 385 = NJW 1987, 3280 [Ls]

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Unterhaltsrecht; Anrechnung eines unterhaltsrechtlichen Prozeßkostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren.
BGB § 1360a; ZPO §§ 91, 103, 106

Ein unterhaltsrechtlicher Prozeßkostenvorschuß, den die Partei zu der Führung eines Rechtsstreits gegen ihren Ehegatten von diesem erhalten hat, ist im Falle einer die Kosten nach Quoten verteilenden Kostenentscheidung auf den Kostenerstattungsanspruch des Vorschußempfängers nur anzurechnen, wenn und soweit die Summe aus Erstattungsbetrag und Vorschuß den Gesamtbetrag der den Vorschußempfänger treffenden Kosten (unter Einschluß des gegen ihn gerichteten gegnerischen Kostenerstattungsanspruchs) übersteigt (teilweise Aufgabe von Senat JurBüro 1980, 296).

Kammergericht, Beschluß vom 10. März 1987 - 1 WF 6006/86
FamRZ 1987, 1064 = JurBüro 1988, 497 = Rpfleger 1987, 474

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Abstammungsrecht; Legitimationsstatut nach neuem internationalen Privatrecht; Antrag eines Kindes auf Ehelicherklärung; Möglichkeit einer Legitimation eines in Nigeria geborenen Kindes nach dem Tod des Vaters; Anwendbarkeit alten Kollisionsrechts auf unwandelbar angeknüpfte Rechtsverhältnisse; Anwendbarkeit nigerianischen Rechts für die Feststellung der Ehelichkeit eines Kindes; Anwendbarkeit des Art. 21 Abs. 2 EGBGB.
BGB §§ 1740a ff; EGBGB Art. 6, Art. 21, Art. 220

1. Die Übergangsregelung des Art. 220 Abs. 1 EGBGB in der ab dem 1. September 1986 geltenden Fassung, wonach auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Vorgänge das bisherige internationale Privatrecht anwendbar bleibt, gilt nur für Legitimationen, die vor dem 1. September 1986 durch Eheschließung der Eltern oder in anderer Weise, insbesondere durch gerichtliche Verfügung, vollzogen worden sind; andernfalls sind nach dem 1. September 1986 die neuen kollisionsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
2. Bei der Legitimation in anderer Weise als durch nachfolgende Ehe ist Legitimierender im Sinne des Art. 21 Abs. 2 EGBGB derjenige Elternteil, bei dem die alleinigen oder doch die stärkeren Legitimationswirkungen eintreten.
3. Es verstößt nicht gegen den deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB), wenn das nach Art. 21 Abs. 2 EGBGB anzuwendende Recht (hier: Legitimationsgesetz Nigerias) keine Legitimation entsprechend den Voraussetzungen der §§ 1740a ff BGB vorsieht.

Kammergericht, Beschluß vom 17. März 1987 - 1 W 4413/86
FamRZ 1987, 859 = IPRax 1988, 237 = ZfJ 1987, 588 = IPRspr 1987, 216 = MDR 1987, 763 [Ls]

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Bindungswirkung der Verweisung von einem Rechtsmittelgericht an ein anderes.
GVG §§ 72, 119

Verweist das Landgericht ein bei ihm nach dem Inkrafttreten der geänderten Fassung der § 72 und § 119 GVG am 1. April 1986 anhängig gewordenes Berufungsverfahren mit der Begründung, es handele sich um eine Familiensache, an das Oberlandesgericht, so ist dieser Beschluß nicht bindend: Die Gründe, die den Bundesgerichtshof dazu veranlaßt haben, eine Bindungswirkung für Rechtsmittel in den Fällen anzuerkennen, in denen unzulässigerweise ein Familiengericht eine Nichtfamiliensache oder umgekehrt eine andere amtsgerichtliche Abteilung eine Familiensache entschieden hat, sind durch die Neufassung der § 72 und § 119 GVG entfallen.

Kammergericht, Beschluß vom 18. März 1987 - 16 UF 850/87
FamRZ 1987, 608 = NJW-RR 1987, 1483 = OLGZ 1987, 379

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Verfahrensrecht; Kostenfestsetzung; Rückfestsetzung in Kostenfestsetzungsverfahren.
ZPO §§ 104, 717; RPflG §§ 3, 8, 21

In einem Kostenfestsetzungsverfahren ist die sogenannte Rückfestsetzung von Kosten, die aufgrund eines durch die Rechtsmittelentscheidung geänderten Titels erstattet worden sind, zulässig, soweit der Ersatzanspruch nach Grund und Höhe außer Streit steht, die Parteien vielmehr nur die Frage unterschiedlich beantworten, ob eine Rückfestsetzung in dieser Verfahrensart möglich ist.

Kammergericht, Beschluß vom 24. März 1987 - 1 WF 681/86
JurBüro 1987, 1235 = Rpfleger 1987, 432 = MDR 1987, 680

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Unterbringungsrecht; Anforderungen an Feststellung der Geschäftsunfähigkeit in Unterbringungsverfahren.
BGB §§ 104, 1800

1. Das Vorliegen einer geistigen Störung über eine längere Zeit hinweg begründet für sich allein keine Vermutung für das Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit.
2. Geschäftsunfähigkeit liegt vor, wenn der Betroffene nicht mehr die Fähigkeit besitzt, seine Entscheidungen von vernünftigen Ergänzungen abhängig zu machen, wenn er also außerstande ist, eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider in sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu treffen.
3. Als Grundlage für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit in Zwangspflegschaftssachen reichen ärztliche Bescheinigungen nicht aus, die ohne nachprüfbare Begründung lediglich eine Krankheitsdiagnose wiedergeben; vielmehr ist ein Sachverständigengutachten erforderlich.

Kammergericht, Beschluß vom 31. März 1987 - 1 W 597/87
RuP 1987, 76

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