Entscheidungen Kammergericht 02/1987
FGG § 13a; FEVG §§ 3, 16
Erledigt sich das Freiheitsentziehungsverfahren durch Aufhebung der Haftanordnung oder auf andere Weise, so ist über den Antrag des Betroffenen, der betreffenden Gebietskörperschaft seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, nicht entsprechend § 16 S. 1 FEVG, sondern gemäß § 3 S. 2 FEVG, § 13a Abs. 1 FGG zu entscheiden, mithin nach Billigkeitsgesichtspunkten, es sei denn, daß der Gebietskörperschaft die Kosten aufzuerlegen sind, weil die Verwaltungsbehörde die Kosten durch grobes Verschulden veranlaßt hat.
Kammergericht, Beschluß vom 3. Februar 1987 - 1 W XX B 3504/86
OLGZ 1987, 294 = MDR 1987, 683
Prozeßkostenhilfe; Kostenerstattungsanspruch der »armen« Partei gegen den Gegner.
ZPO §§ 106, 122, 126; BRAGO § 130
Die Partei, der Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt worden ist, ist grundsätzlich berechtigt, im eigenen Namen die Differenzkosten zwischen den gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwalts und der diesem aus der Staatskasse gezahlten Vergütung gegen den erstattungspflichtigen Gegner festsetzen zu lassen.
Kammergericht, Beschluß vom 6. Februar 1987 - 1 WF 3000/85
JurBüro 1987, 773 = Rpfleger 1987, 333
Adoption; Volljährigenadoption; Aufhebung einer Volljährigenadoption wegen Rechtsmißbrauchs; Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis für Ausländer.
BGB §§ 138, 1771; FGG § 28
1. Das zu einem Volljährigen begründete Annahmeverhältnis kann nicht deshalb auf einseitigen Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen aufgehoben werden, weil Annehmender und Angenommener mit der Begründung des Annahmeverhältnisses einen von der Rechts- und Sittenordnung mißbilligten Zweck verfolgt haben.
2. Da der Senat mit dieser Auffassung von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (NJW 1980, 63) abweicht, legt er die Sache dem Bundesgerichtshof vor.
Kammergericht, Vorlagebeschluß vom 6. Februar 1987 - 1 W 5646/85
FamRZ 1987, 635 = NJW-RR 1987, 777 = ZfJ 1987, 536
Versorgungsausgleich; Amtsfolgesache; Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag; Einleitung der Folgesache aufgrund Erörterung im Verhandlungstermin.
BGB § 1408; ZPO § 623; FGG § 53d; GKG § 17a
Haben die Parteien des Scheidungsverfahrens den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag ausgeschlossen, und wird dies mit ihnen in einem Verhandlungstermin erörtert, so wird spätestens mit dieser Erörterung von Amts wegen die Folgesache Versorgungsausgleich auch dann eingeleitet, wenn zwischen den Parteien von Anfang an kein Streit über die Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bestand.
Kammergericht, Beschluß vom 27. Februar 1987 - 1 WF 5989/86
FamRZ 1987, 727 = JurBüro 1988, 228 = Rpfleger 1987, 312