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Entscheidungen Kammergericht 01/1987 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 01/1987



Voraussetzungen der Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes; Beschwerderecht des Testamentserben; Rechtsbegriff des Verlöbnisses; Pflichtteilsanspruch; Eheschließung und Ehefähigkeit; Geschäftsfähigkeit; Tod des Elternteils.
BGB §§ 1740a, 1740d; FGG §§ 20, 56b

1. § 56b Abs. 2 FGG enthält keine abschließende Bestimmung der im Verfahren der Ehelicherklärung Beschwerdeberechtigten; beschwerdeberechtigt ist daher auch der Testamentserbe, wenn durch die Ehelicherklärung ein Pflichtteilsanspruch gegen ihn begründet wird.
2. Die Ehelicherklärung nach § 1740a BGB setzt die Prognose voraus, daß es ohne den Tod des Elternteils zu der beabsichtigten Eheschließung gekommen wäre. Die Vorschrift findet daher keine Anwendung, wenn der verstorbene Elternteil in dem Zeitpunkt seines Todes nicht nur vorübergehend geschäftsunfähig und damit eheunfähig war.

Kammergericht, Beschluß vom 13. Januar 1987 - 1 W 2532/85
FamRZ 1987, 862 = NJW-RR 1987, 646 = DAVorm 1987, 539 = OLGZ 1987, 299 = Rpfleger 1987, 246

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Prozeßkostenhilfe; Gewährung für den Beklagten eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses; Verteidigungsabsicht und Rechtsverteidigung.
BGB §§ 1593 ff; ZPO §§ 114 f

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kommt in Verfahren wegen Anfechtung der Ehelichkeit für das beklagte Kind nur dann in Betracht, wenn es sich gegenüber der Klage verteidigen will, und diese Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Kammergericht, Beschluß vom 23. Januar 1987 - 18 W 6681/86
FamRZ 1987, 502

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Elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind einer jugoslawischen Mutter; internationales Privatrecht; ausländische Staatsangehörigkeit; Vaterschaftsfeststellung; Heimatrecht; Minderjährigenschutz; gesetzliche Amtspflegschaft.
BGB § 1706; EGBGB Art. 20; MSA Art. 3

1. Die am 1. September 1986 in Kraft getretene Neufassung des Art. 20 Abs. 2 EGBGB ändert nichts daran, daß die international-privatrechtliche Frage, inwieweit ein gesetzliches Gewaltverhältnis besteht, in dem räumlichen und in dem persönlichen Geltungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens gemäß Art. 3 MSA unverändert nach dem Heimatrecht des Kindes zu entscheiden ist.
2. Nach dem Recht der Gliedrepublik engeres Serbien in Jugoslawien steht der Mutter eines bei ihr lebenden nichtehelichen Kindes zumindest vor der Vaterschaftsfeststellung grundsätzlich das alleinige und unbeschränkte Elternrecht zu. Sie ist gemäß dem Gesetz über die Ehe und die Familienbeziehungen der Gliedrepublik engeres Serbien von Jugoslawien insbesondere berechtigt, bei der Vaterschaftsfeststellung allein für das Kind zu handeln, ohne daß es dafür nach dem Gesetz über die Ehe und die Familienbeziehungen der Gliedrepublik engeres Serbien von Jugoslawien der Bestallung eines Sonderpflegers bedarf.
3. Wegen der aus Art. 3 MSA folgenden Pflicht zu der Anerkennung eines nach dem Heimatrecht des Kindes bestehenden gesetzlichen Gewaltverhältnisses kann dem Kind daher ein Pfleger mit dem Wirkungskreis Vaterschaftsfeststellung nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 8 MSA bestellt werden.

Kammergericht, Beschluß vom 27. Januar 1987 - 1 W 517/86
FamRZ 1987, 969 = OLGZ 1987, 145 = Rpfleger 1987, 307 = IPRax 1987, 320 = ZfJ 1987, 249 = IPRspr 1987, 198 = DAVorm 1987, 449 [Ls]

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Adoptionsrecht; Aufhebung einer Volljährigenadoption.
BGB § 1771

Die vormundschaftsgerichtliche Aufhebung des zu einem Volljährigen begründeten Annahmeverhältnisses aus wichtigem Grunde setzt einen beiderseitigen Antrag des Annehmenden und des Angenommenen voraus; der Antrag nur eines von beiden genügt auch in Ausnahmefällen nicht.

Kammergericht, Beschluß vom 30. Januar 1987 - 1 W 364/86
NJW-RR 1987, 776 = OLGZ 1987, 306 = MDR 1987, 585 = ZfJ 1987, 637

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Unterhaltsrecht; einstweilige Verfügung; Notunterhalt; Unterhalt; Titulierung rückständiger Unterhaltsansprüche in Verfahren der einstweiligen Verfügung.
ZPO §§ 935, 940

1. In einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestimmt der Eingang des Antrages denjenigen Zeitpunkt, von dem an Unterhaltsansprüche einer Titulierung zugänglich sind, obwohl es sich bei der Titulierung, soweit sie sich auf den Zeitpunkt zwischen Antragseingang bis zu der mündlichen Verhandlung bezieht, um rückständige Unterhaltsansprüche handelt.
2. Der Grundsatz, daß in Verfahren der einstweiligen Verfügung rückständiger Unterhalt nicht tituliert werden darf, gilt nur für die Rückstände, die bis zu dem Eingang des Verfahrensantrages aufgelaufen sind. Nach diesem Zeitpunkt fällig gewordene Beträge können im Falle einer ablehnenden erstinstanzlichen Entscheidung auch noch in der Berufungsinstanz tituliert werden.

Kammergericht, Urteil vom 30. Januar 1987 - 17 UF 5726/86
FamRZ 1987, 842

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