Entscheidungen OLG München 12/1986
ZPO § 127
1. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe ist auch nach Beendigung der Instanz zulässig.
2. Die Frage, ob rückwirkend Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, ist erst im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde zu klären.
OLG München, Beschluß vom 1. Dezember 1986 - 13 W 2975/86
MDR 1987, 240
Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; örtliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts bei Unterbringung des minderjährigen Kindes außerhalb des Wohnsitzes der Eltern.
BGB §§ 7, 8, 11, 1631b; FGG §§ 4, 5, 36, 43
1. Ist ein Kind wegen geistiger oder psychischer Gebrechen in einer Anstalt außerhalb des Wohnortes der Eltern untergebracht, dann ist für die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1631b BGB grundsätzlich das für den Wohnsitz der Eltern, und nicht das für den Sitz der Anstalt maßgebende Vormundschaftsgericht örtlich zuständig.
2. Ist das Kind jedoch mit Willen seiner Eltern seit mehr als zehn Jahren außerhalb des Wohnortes der Eltern untergebracht, dann ist davon auszugehen, daß an diesem Aufenthaltsort des Kindes jedenfalls auch ein Wohnsitz begründet ist.
OLG München, Beschluß vom 11. Dezember 1986 - 22 AR 129/86
FamRZ 1988, 969 = Rpfleger 1988, 312
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