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Entscheidungen OLG München 11/1986 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG München 11/1986



Elterliche Sorge; Voraussetzungen für Übertragung der elterlichen Sorge; Schutzmaßnahme für Kind mit zwei Staatsangehörigkeiten ohne eine solche des Aufenthaltsstaates; Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung.
BGB §§ 1671, 1672; MSA Art. 1, Art. 3

1. Soll für ein Kind, das die Staatsangehörigkeit zweier Staaten besitzt, eine Schutzmaßnahme getroffen werden (hier: Sorgerechtsregelung bei Trennung der Eltern), so ist, wenn keinem der mehreren Heimatrechte des Kindes der Vorrang eingeräumt werden kann, zu prüfen, welcher Regelungsspielraum (im Sinne der Heimatrechtstheorie) sich für das Ex-Lege-Gewaltverhältnis nach dem einen und nach dem anderen Heimatrecht ergibt.
2. Schließen sich die hiernach möglichen Regelungen aus, dann entfällt eine Berücksichtigung des Heimatrechts überhaupt, denn zwei untereinander unvereinbare Heimatrechte lassen sich nicht praktizieren.

OLG München, Beschluß vom 4. November 1986 - 4 UF 283/86
IPRax 1988, 32 = IPRspr 1986, 188

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Strafrecht; unvermeidbarer Verbotsirrtum des Arztes; Freiheitsentziehung im psychiatrischen Krankenhaus ohne richterliche Entscheidung.
StGB §§ 17, 34; BGB §§ 1846, 1910; FGG § 64g

Fühlt sich ein Arzt aufgrund seiner Berufspflicht verpflichtet, einen selbstmordgefährdeten Patienten ohne richterliche Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus festzuhalten, so handelt er in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum.

OLG München, Beschluß vom 4. November 1986 - 2 Ws 834/86
RuP 1987, 30


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Unerlaubte Handlungen; Umfang der ärztlichen Beratungspflicht bezüglich einer Fruchtwasseruntersuchung; Schmerzensgeld im Falle diagnostisch nicht erforderlicher Fruchtwasseruntersuchungen zur Aufdeckung etwaiger Schäden der Leibesfrucht.
BGB § 823

1. Klärt ein Arzt die Patientin im Rahmen einer Schwangerschaftsberatung zutreffend über die Gefahr, ein mongoloides Kind zu bekommen, sowie über die Möglichkeit der Klärung dieser Frage durch eine Fruchtwasseruntersuchung und deren Risiken auf, so steht es ihm frei, von der Durchführung dieser Untersuchung abzuraten, da diese zwar einen indizierten, aber nicht gleichzeitig auch gebotenen diagnostischen Eingriff darstellt, der gegebenenfalls lediglich zur Begründung eines Schwangerschaftsabbruchs, nicht aber zur Veranlassung weiterer medizinischer Heilbehandlung dient.
2. Der Arzt ist ohne besondere Anhaltspunkte nicht verpflichtet, die Patientin ungefragt darüber zu informieren, daß außer einer Fruchtwasseruntersuchung weitere diagnostische Maßnahmen zur Feststellung eines etwaigen genetischen Defekts nicht bestehen.

OLG München, Urteil vom 6. November 1986 - 1 U 3538/86
RuS 1988, 203 = VersR 1988, 916 [Ls]

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Verfahrensrecht; Scheidungsverbundverfahren; Rechtsmittel; verspätete Gegenvorstellung zum Streitwertbeschluß.
GKG § 25

Eine Gegenvorstellung zu einem Streitwertfestsetzungsbeschluß des Rechtsmittelgerichts in einer Scheidungsverbundsache ist nach dem Ablauf der Sechs-Monats-Frist auch dann unzulässig, wenn die von dem Scheidungsverfahren abgetrennte Folgesache Zugewinn noch bei dem Familiengericht anhängig ist.

OLG München, Beschluß vom 10. November 1986 - 4 UF 34/84
JurBüro 1987, 564

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Prozeßkostenhilfe; Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse; Prüfungsverfahren und Vergleich.
ZPO §§ 114, 118; BRAGO §§ 121, 122

1. Für das Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren nach § 118 Abs. 1 ZPO ist eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht zulässig.
2. Aus Gründen der Prozeßökonomie wird eine Ausnahme allein für die Beiordnung eines Rechtsanwalts ausschließlich zu dem Abschluß eines Vergleichs gemacht, durch den schon hier das gesamte Verfahren beendet werden soll.
3. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zum Abschluß eines Vergleichs in dem Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren nach § 118 Abs. 1 ZPO erstreckt sich jedoch nicht auf das gesamte Prüfungsverfahren; der beigeordnete Rechtsanwalt hat gegen die Staatskasse nur Anspruch auf eine 10/10-Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO und eine 5/10-Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO. Darüber hinausgehende Ansprüche entstehen selbst bei ausdrücklicher Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das gesamte Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren nicht.

OLG München, Beschluß vom 21. November 1986 - 11 WF 1437/86
JurBüro 1987, 442 = AnwBl 1987, 101 = MDR 1987, 239

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Abstammungsrecht; Vaterschaftsfeststellungsprozeß eines nichtehelichen Kindes; Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß; Verweisung des Kindes auf einen ratenweisen Prozeßkostenvorschußanspruch gegen die Mutter.
BGB §§ 1360a, 1601, 1610, 1615a; ZPO §§ 114 ff

1. Für das Verfahren der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung kann das klagende Kind im Prozeßkostenhilfeverfahren auf einen Prozeßkostenvorschußanspruch gegen die Kindesmutter verwiesen werden, wobei die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gegen Auferlegung von Ratenzahlungen erfolgen kann, wenn das Kind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter und der Billigkeit nur einen ratenweisen Prozeßkostenvorschußanspruch hat.
2. Die Raten sind dabei der Billigkeit entsprechend nur so hoch zu bemessen, wie sie die unterhaltspflichtige Mutter im Falle der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen eigenen Rechtsstreit zu zahlen hätte.

OLG München, Beschluß vom 27. November 1986 - 20 U 5314/86
FamRZ 1987, 303

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