Entscheidungen OLG München 06/1986
HausrVO §§ 1, 2, 12
1. »Ehewohnung« im weiten Sinne sind diejenigen Räume, die von den Ehegatten gemeinsam bewohnt wurden, oder die dafür nach den gesamten Umständen bestimmt waren. Die Eigenschaft als Ehewohnung geht allein weder durch den Auszug eines Ehegatten aufgrund der ehelichen Spannungen, noch aufgrund der Dauer des Geschiedenseins oder der Länge der alleinigen Nutzung durch einen Ehegatten verloren (hier: ca. 13 Jahre).
2. Nur eine endgültige und gegenüber allen Beteiligten (zum Beispiel Vermieter, Belegungsberechtigten) wirksame Einigung der Ehegatten nimmt dem Verfahrensantrag auf Zuweisung der Ehewohnung das Rechtschutzbedürfnis.
3. Das fehlende Einverständnis eines weiteren Beteiligten (zum Beispiel Vermieter, Belegungsberechtigten) nach Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung steht einer Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten im Innenverhältnis nicht entgegen. Bei einer solchen Zuweisung kann eine Freistellungspflicht im Innenverhältnis zugunsten des weichenden Ehegatten angemessen sein.
OLG München, Beschluß vom 10. Juni 1986 - 4 UF 18/86
FamRZ 1986, 1019
Aktuelles
Entscheidungen Kammergericht 1994
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992
