Entscheidungen OLG München 05/1986
FGG § 46a
Ein wichtiger Grund für die isolierte Abgabe des Verfahrens auf Genehmigung einer Unterbringung oder einer weiteren Unterbringung gemäß §§ 1631b, 1800 BGB an das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk die betroffene Person untergebracht ist, ist nur gegeben, wenn durch die Abgabe die persönliche Anhörung des Betroffenen wesentlich erleichtert wird.
OLG München, Beschluß vom 7. Mai 1986 - 22 AR 51/86
FamRZ 1986, 694 = NJW-RR 1986, 804 = MDR 1986, 770 = Rpfleger 1986, 384
Internationales Privatrecht; gemischt-nationale (hier: deutsch-österreichische) Ehe; Feststellung des Rechts zum Getrenntleben; Feststellungsinteresse; Rückverweisung.
EGBGB Art. 17, Art. 27; ZPO § 256
1. Die Beurteilung des Rechts eines Ehegatten zum Getrenntleben richtet sich nach Art. 17 EGBGB analog.
2. In einer deutsch-österreichischen Ehe ist auf das Begehren eines österreichischen Ehegatten auf Feststellung des Rechts zum Getrenntleben aufgrund Rückverweisung deutsches Sachrecht anzuwenden, wenn die Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
3. Einer Klage auf Feststellung des Rechts zum Getrenntleben fehlt nach deutschem Sachrecht in der Regel das besondere Feststellungsinteresse.
OLG München, Beschluß vom 7. Mai 1986 - 4 WF 126/86
FamRZ 1986, 807 = IPRspr 1986, 154
Kosten und Gebühren; Beiordnung eines Rechtsanwalts in Verfahren der einverständlichen Scheidung; Vergleichsgebühr für Scheidungsvereinbarung trotz anwaltlich nicht vertretener Gegenpartei.
BRAGO §§ 23, 122; ZPO § 630
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts erstreckt sich gemäß § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO auch dann auf die in einem Verfahren der einverständlichen Scheidung (§ 630 Abs. 3 ZPO) vor dem Prozeßgericht geschlossene Scheidungsvereinbarung, wenn der Gegner anwaltlich nicht vertreten ist.
OLG München, Beschluß vom 15. Mai 1986 - 11 WF 904/86
AnwBl 1988, 124 = Rpfleger 1986, 408
Aktuelles
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