Entscheidungen OLG München 01/1986
BGB § 1379; ZPO § 91
1. Holt ein Ehegatte zwecks Geltendmachung des Zugewinnausgleichs ein Gutachten über den Wert einer Eigentumswohnung ein, ohne das er seiner Darlegungspflicht nicht genügen könnte, so sind die Kosten erstattungsfähig: Der Kläger darf nicht auf die Möglichkeit einer Auskunfts- oder Stufenklage verwiesen werden.
2. Dieser prozessuale Kostenerstattungsanspruch besteht unabhängig davon, ob dem Auskunftsberechtigten für ein im Rahmen seines Wertermittlungsanspruchs nach § 1379 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB erholtes Sachverständigengutachten ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch zusteht.
OLG München, Beschluß vom 13. Januar 1986 - 11 WF 1567/85
JurBüro 1986, 600 = MDR 1986, 324
Elterliche Sorge; Kosten und Gebühren; gerichtliche Auslagen; Interessenschuldner in Sorgerechtsverfahren.
BGB §§ 1671, 1672; KostO §§ 2, 94
1. Trifft das Familiengericht in Sorgerechtsverfahren nach § 1672 BGB eine Kostenregelung nach § 94 Abs. 3 S. 2 KostO, dann haften beide Eltern neben dem Kind als Interessenschuldner für die gerichtlichen Auslagen nach § 2 Nr. 2 KostO.
2. § 2 Nr. 2 KostO ist anzuwenden, wenn ein Geschäft sowohl auf Antrag, als auch von Amts wegen vorgenommen werden kann.
OLG München, Beschluß vom 28. Januar 1986 - 11 WF 577/86
JurBüro 1986, 588 = Rpfleger 1986, 179
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