Entscheidungen OLG Saarbrücken 1992
BGB §§ 1666 ff, 1671, 1672; ZPO §§ 516, 517, 519, 621, 621e; EGBGB Art. 4, Art. 6
1. Für die Frage, ob und wie das Sorgerecht für Kinder geschiedener iranischer Ehegatten geregelt werden kann, ist grundsätzlich das iranische Recht als Heimatrecht der Parteien anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß familienrechtliche Regelungen von der Zugehörigkeit zu bestimmten Religionsgemeinschaften abhängig sein können. Auf Schiiten findet das iranische Zivilgesetzbuch Anwendung.
2. Nach iranischem Recht steht das minderjährige Kind unter dem »walayat« (Gewalt) seines Vaters und dessen männlicher Vorfahren; der Mutter steht das Recht der Sorge für die Person des minderjährigen Kindes bei männlichen Kindern in den ersten zwei Jahren nach der Geburt, und bei weiblichen Kindern bis zu der Erreichung von sieben Jahren nach der Geburt zu. Kinder über sieben Jahre stehen also jedenfalls unter der Gewalt des Vaters.
3. Bei dieser Rechtslage kann ein Verstoß gegen den deutschen ordre public in Betracht kommen, nämlich eine Unvereinbarkeit des anzuwendenden Rechts mit deutschem Recht in dem Sinne, daß dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau und der Beachtung des Kindeswohles durch die Regelung nicht hinreichend Rechnung getragen wird.
4. Es findet jedoch keine abstrakte Vereinbarkeitsprüfung statt, sondern erst ein untragbares Ergebnis in dem konkreten Einzelfall kann die Anwendung des ordre-public-Vorbehalts rechtfertigen. Es muß geprüft werden, ob die Anwendung des ausländischen Rechts in Bezug auf den konkreten Sachverhalt zu untragbaren Ergebnissen führt. Dabei ist zu beachten, daß das Elternrecht nicht ohne das Recht des Kindes - Kindeswohl - beurteilt werden kann.
5. Bei iranischen Eltern, die - obwohl lange Zeit in Deutschland leben - nach wie vor iranischen Traditionen verwachsen sind, und das iranische Recht als ihr »Heimatrecht« anerkennen, führt die Anwendung der iranischen Regelung über das väterliche »walayat« dann nicht zu einer Verletzung des deutschen ordre public, wenn die Beibehaltung der elterlichen Gewalt des Vaters dem Interesse des Kindes entspricht.
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 3. Februar 1992 - 6 UF 97/91
FamRZ 1992, 848 = IPRax 1993, 100
Kosten und Gebühren; Kostenfestsetzungsverfahren; Verrechnung eines gezahlten Prozeßkostenvorschusses mit dem Kostenerstattungsanspruch.
BGB § 1360a; ZPO § 104
Ein im Rahmen des § 1360a Abs. 4 BGB gezahlter Prozeßkostenvorschuß ist in Kostenfestsetzungsverfahren auf den Kostenerstattungsanspruch des Vorschußempfängers grundsätzlich zu verrechnen; über eine materiell-rechtliche Frage des Unterhaltsrechts wird dadurch nicht entschieden.
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 5. Februar 1992 - 6 WF 7/92
Prozeßkostenhilfe; rückwirkende Bewilligung nach dem Tod des Antragstellers.
ZPO §§ 114 ff, 119
1. Eine (rückwirkende) Bewilligung der personengebundenen und nicht vererblichen Prozeßkostenhilfe an die verstorbene Partei kommt nicht in Betracht.
2. Ausnahmsweise kann eine rückwirkende Bewilligung allenfalls dann möglich sein, wenn das angerufene Gericht den Prozeßkostenhilfeantrag der verstorbenen Partei verzögerlich oder nicht ordnungsgemäß bearbeitet hatte.
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 5. Februar 1992 - 6 WF 10/92
Erbrecht; Auslegung eines Erbvertrages; fehlende Schlußerbenbestimmung im Erbvertrag zwischen Ehegatten.
BGB §§ 2084, 2278, 2279
Haben sich Ehegatten in einem Erbvertrag gegenseitig zu Erben eingesetzt, ohne einen Schlußerben zu bestimmen, kann der Längstlebende von ihnen auch dann frei letztwillig über seinen Nachlaß verfügen, wenn diejenigen ihrer Kinder, die nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen sollten, von dem Nachlaß des Längstlebenden ausgeschlossen, und Regelungen für den Fall der Wiederverheiratung des Längstlebenden getroffen worden sind.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 10. März 1992 - 7 U 164/91
NJW-RR 1992, 841 = Rpfleger 1992, 393
Versorgungsausgleich nach neuem Rentenrecht; Anwendung der Durchschnittsentgelte; Saldierung bei der Übertragung von Rentenanwartschaften; Verrechnung des Wertunterschiedes.
BGB §§ 1587a, 1587b; VAHRG §§ 1 ff; SGB VI § 69
1. Auf eine nach Maßgabe des neuen Rentenrechts zu treffende Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind die in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverord-nung mitgeteilten Durchschnittsentgelte anzuwenden.
2. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist bei der Dynamisierung von betrieblichen Alters- bzw. Zusatzversorgungsanwartschaften nach dem Inkrafttreten des neuen Rentenrechts die Verwendung der für das Jahr 1991 mitgeteilten Faktoren aus Tabelle 5 der amtlichen Rechengrößen nicht mehr - auch nicht im Wege der Umrechnung - möglich.
3. Wird der Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften durchgeführt, so sind nicht die addierten Anwartschaften einer Partei aus deren gesetzlicher Rentenversicherung und ihrer betrieblichen Altersversorgung den Anwartschaften der anderen Partei aus deren gesetzlichen Rentenversicherung gegenüberzustellen; die genannten Anwartschaften sind vielmehr einander gegenüberzustellen und zu saldieren. Ergibt sich hierbei ein Überschuß auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten, so kommt es aus Gründen des Einmalausgleichs (§ 1587b Abs. 3 BGB) zu einer Verrechnung dieses Wertunterschiedes mit den übrigen werterhöhenden Anwartschaften des Ausgleichsverpflichteten.
4. Übersteigen dagegen die in § 1587b Abs 1 und 2 BGB nicht genannten Anrechte des Ausgleichsverpflichteten diejenigen des Ausgleichsberechtigten, so ist der Wertunterschied dieser Anwartschaften nach Maßgabe der §§ 1ff VAHRG auszugleichen.
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 4. Mai 1992 - 6 UF 6/92
FamRZ 1992, 1192 = ZAP EN-Nr. 1109/92 [Ls]
Versorgungsausgleich; Härteklausel; grobe Unbilligkeit; Herabsetzung und Ausschluß; öffentlicher Dienst; Zusatzversorgung; betriebliche Altersversorgung; verfallbare dynamische Anrechte des Berechtigten; unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und gesetzlichen Renten.
BGB § 1587c
1. Zu der Anwendung von § 1587c Nr. 1 BGB
1.1. bei noch verfallbaren dynamischen Anrechten des Berechtigten,
1.2. wegen unterschiedlicher Besteuerung beamtenrechtlicher Pensionen und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
2. Eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages nach § 1587c Nr. 1 BGB kann in Betracht kommen, wenn auf seiten des Ausgleichsberechtigten eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen ist, was dazu führen kann, daß die gebotene Einbeziehung nur der statischen Versicherungsrente in den Versorgungsausgleich eine Kürzung der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten infolge des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bewirkt, die sich nachträglich als zu hoch erweist, wenn der Ausgleichsberechtigte - zeitlich nach dem Verpflichteten - bei Eintritt seines Versicherungsfalles den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente erwirbt.
3. Eine derzeitige unterschiedliche steuerliche Behandlung von Ruhegehalt und Sozialrente kann nicht nach § 1587c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden.
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 20. Mai 1992 - 9 UF 145/91
FamRZ 1992, 1313
Vormundschaft und Pflegschaft; Amtspflegschaft für nichteheliches Kind; Aufhebung auf Antrag der Mutter trotz beabsichtigter Geltendmachung überhöhter Unterhaltsforderungen.
BGB § 1707; FGG § 12
1. Der Aufhebung einer Amtspflegschaft für ein nichteheliches Kind steht es nicht entgegen, daß die Mutter für das Kind überhöhte Unterhaltsforderungen gegen den nichtehelichen Vater geltend macht, und deshalb die Gefahr einer Niederlage des Kindes in dem Unterhaltsprozeß droht.
2. Auch bei Unterstellung einer prozessualen Niederlage erscheint das Kindeswohl nicht so nachhaltig berührt, daß hieraus der Schluß gezogen werden könnte, die Pflegschaft könne nicht aufgehoben werden.
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 10. August 1992 - 6 W 2/92
DAVorm 1992, 1131 = FamRZ 1993, 998 [Ls]
Prozeßkostenhilfe; Erfolgsaussicht; notwendiger Inhalt eines Prozeßkostenhilfegesuchs für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren.
ZPO § 117
In einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittel hat die nachsuchende Partei anzugeben, in welchen Punkten und weshalb die vorinstanzliche Entscheidung angegriffen werden soll.
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 22. September 1992 - 6 UF 104/92
FamRZ 1993, 715
Versorgungsausgleich; Einbeziehung noch nicht unverfallbarer Anwartschaften bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen; Anwendung neuer Rechengrößen zur Dynamisierung statischer Anrechte bei Inkrafttreten neuen Rentenrechts nach Ehezeitende.
BGB §§ 1587a, 1587b; VAHRG § 1
1. Es begegnet keinen Bedenken, Anrechte bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Versorgungswerk), die noch nicht unverfallbar sind, im Wege des erweiterten Quasisplittings in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
2. Für derartige Anrechte kommt es, anders als bei Leistungen, Anwartschaften und Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, entsprechend § 1587a Abs. 3 BGB auf die Verfallbarkeit oder Unverfallbarkeit nicht an.
3. Die Frage, ob im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 1992 gültige Rentenrecht für die Zwecke des Versorgungsausgleichs die Dynamisierung statischer Anrechte in Fällen, in denen die Ehezeit vor dem 1. Januar 1992 geendet hat, weiterhin gemäß den bisherigen amtlichen Rechengrößen oder aber unter Verwendung neuer, aus dem neuen Rentenrecht abgeleiteter Rechengrößen zu erfolgen hat, beantwortet der Senat in dem letzteren Sinne.
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 9. Dezember 1992 - 9 UF 131/92
Prozeßkostenhilfe; Anspruch der Landeskasse auf Rückerstattung gezahlter Prozeßkostenhilfe-Anwaltsgebühren bei rechtsmißbräuchlicher Ausnutzung eines zu Lasten der erstattungspflichtigen Partei; keine Absetzung der Prozeßkostenhilfe-Anwaltsgebühren in ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses durch den beigeordneten Rechtsanwalt.
ZPO §§ 103 ff, 126; BRAGO § 130
1. War einem Beklagten im Zugewinnausgleichsverfahren (hier: für die Berufungsinstanz) Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden, und hatte der beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung seiner Prozeßkostenhilfeanwaltsgebühren und Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff statt nach § 126 ZPO beantragt, woraufhin in einem Kostenfestsetzungsbeschluß die Prozeßkostenhilfegebühren wie beantragt festgesetzt und anschließend ausgezahlt wurden, und in einem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluß die von der Klägerin zu erstattenden Kosten, wobei es allerdings versehentlich verabsäumt wurde, die zuvor ausgezahlte Prozeßkostenhilfeanwaltsvergütung abzusetzen, dann handelt der Rechtsanwalt arglistig, wenn er von dem (zweiten) Kostenfestsetzungsbeschluß Gebrauch macht.
2. Durch dieses Verhalten ermöglicht der Rechtsanwalt grob fahrlässig die Aufrechnung der Klägerin, und vereitelt damit den Forderungsübergang nach § 130 BRAGO auf die Landeskasse.
3. Der Rechtsanwalt darf sich nicht auf ein Vertrauen in den Bestand der Festsetzung gegen die Klägerin verlassen, und ihm ist der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten, weil ihm bei Erhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach §§ 103 ff ZPO bekannt war, daß ihm die Prozeßkostenhilfeanwaltsgebühren bereits ausgezahlt, und sein Anspruch auf die Landeskasse übergegangen war, und ihm ferner bekannt war, daß seiner Partei im Hinblick auf die ratenfreie Prozeßkostenhilfebewilligung keine Unkosten für ihren Rechtsanwalt erwachsen sind, und es deshalb insoweit auch keine Erstattungsansprüche geben kann.
4. Die mißbräuchliche Ausnutzung eines (erkanntermaßen) fehlerhaften Kostenfestsetzungsbeschlusses ist in hohem Maße unbillig und als arglistig anzusehen, so daß der Landeskasse in Höhe der gezahlten Prozeßkostenhilfegebühren ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch zusteht.
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 22. Dezember 1992 – 6 WF 87/92
JurBüro 1993, 302
Aktuelles
Entscheidungen Kammergericht 1994
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992