Entscheidungen OLG Schleswig (1980)
Ehescheidung; Antrag italienischer Eheleute in Deutschland auf Trennung von Tisch und Bett.
ZPO §§ 606, 606b; GVG § 23b; EGBGB Art. 17
1. Besitzt in einem familienrechtlichen Verfahren wegen Trennung und Scheidung keine der Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit, dann steht dem deutschen Gericht die internationale Zuständigkeit zu (§ 606b Nr. 1 ZPO).
2. Das Familiengericht kann grundsätzlich auf eine Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht erkennen, da das Trennungsbegehren in dem deutschen Internationalen Privatrecht dem Anwendungsbereich von Art. 17 EGBGB unterfällt, der für Ehen mit Auslandsberührung das jeweils maßgebliche Scheidungsstatut beruft.
OLG Schleswig, Urteil vom 8. Januar 1980 - 8 UF 39/79
DAVorm 1982, 709 = SchlHA 1982, 74


Unterhaltsrecht; Unterhaltsabänderungsklage; Aktivlegitimation des Sozialhilfeträgers.
ZPO § 323; BSHG § 90
Der Träger der Sozialhilfe, der den Unterhaltsanspruch auf sich übergeleitet hat, kann Abänderungsklage erheben.
OLG Schleswig, Urteil vom 8. Januar 1980 - 8 UF 98/78
SchlHA 1980, 45 = DAVorm 1980, 246 [Ls]


Versorgungsausgleich; Antrag auf Kontenklärung als notwendiger Inhalt der Auskunft zum Versorgungsausgleich.
BGB § 1587e; FGG §§ 12, 53b
Zu einer Auskunft zum Versorgungsausgleich gehört auch der Antrag auf Kontenklärung.
OLG Schleswig, Beschluß vom 11. Januar 1980 - 8 WF 372/79
SchlHA 1980, 71


Kosten und Gebühren; Beiordnung eines Verkehrsanwalts für Unterhaltsstreitigkeiten im ersten Rechtszug.
ZPO § 116a
Auch eine arme Partei darf nicht auf eine ausschließlich schriftliche Information verwiesen werden, sondern muß die Möglichkeit haben, ihre Unterhaltssache - jedenfalls einmal - mit einem Rechtsanwalt mündlich zu erörtern.
OLG Schleswig, Beschluß vom 18. Januar 1980 - 8 WF 6/80
SchlHA 1980, 55


Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Anspruch auf Wertermittlung bei Beendigung des Güterstandes durch einen Sachverständigen; Kosten der Inanspruchnahme eines Sachverständigen.
BGB §§ 1377, 1379
1. Ein Ehegatte kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs von dem anderen verlangen, daß der Wert des Endvermögens durch einen Sachverständigen ermittelt wird.
2. Die durch die Hinzuziehung des Sachverständigen entstehenden Kosten trägt derjenige Ehegatte, der die Wertermittlung durch den Sachverständigen verlangt.
OLG Schleswig, Beschluß vom 29. Januar 1980 - 8 UF 213/77
SchlHA 1980, 70


Ehewohnung und Hausrat; Zuweisung der ehelichen Wohnung vor Anhängigkeit eines Eheverfahrens.
HausrVO §§ 1, 18a; ZPO §§ 620, 620a
Für die Zuweisung der ehelichen Wohnung unter Ehegatten gibt es, solange kein Eheverfahren anhängig ist, keine gesetzliche Grundlage.
OLG Schleswig, Beschluß vom 31. Januar 1980 - 10 UF 305/79
SchlHA 1980, 55 = WuM 1981, 47


Versorgungsausgleich; Auskunftsanspruch zum Versorgungsausgleich; Geltendmachung in einem selbständigen Verfahren; Rechtsmittel gegen eine der Art nach unrichtige Entscheidung.
BGB § 1587e; ZPO §§ 254, 511, 621a, 621e
1. Gegen eine ihrer Art nach unrichtige Entscheidung (hier: Urteil statt Beschluß in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist sowohl die Berufung als auch die Beschwerde zulässig. Auf das Rechtsmittel hin ist das Verfahren in die richtige Bahn zu lenken.
2. Bei der Entscheidung über den Auskunftsanspruch zum Versorgungsausgleich handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne von § 621e ZPO.
3. Der Auskunftsanspruch zum Versorgungsausgleich kann sowohl in einem selbständigen Verfahren als auch zusammen mit der Scheidungssache in der ersten Stufe einer Stufenklage geltend gemacht werden.
OLG Schleswig, Beschluß vom 5. Februar 1980 - 8 UF 306/79
SchlHA 1980, 70


Unterhalt; Auskunfts- und Belegvorlagepflicht; Erfüllung der auf Vorlegung der Bilanz gerichteten Verpflichtung.
BGB §§ 269, 270, 1605; ZPO § 888
Die auf Vorlage einer Bilanz gerichtete Auskunftspflicht ist in der Regel durch Übersendung (einer Ablichtung) der Bilanz an den Gläubiger oder an dessen Prozeßbevollmächtigten zu erfüllen.
OLG Schleswig, Beschluß vom 8. Februar 1980 - 10 WF 7/80
SchlHA 1980, 71


Verfahrensrecht; Grenzen der Berichtigung eines Vergleichs; Wahrung zwingender Formvorschriften (hier: »laut diktiert und genehmigt« genügt nicht).
ZPO §§ 160, 162, 164, 319, 794
1. § 319 ZPO erfordert einen unter Wahrung der zwingenden Formvorschriften zustande gekommenen Prozeßvergleich im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
2. Ist ein Vergleich (nur) »laut diktiert und genehmigt« worden, dann ist dem zwingend vorgeschriebenen Verlesen oder Abspielen nicht genügt; ein lediglich »nach Diktat genehmigter« Prozeßvergleich ist prozessual unwirksam.
OLG Schleswig, Beschluß vom 11. Februar 1980 - 8 WF 20/80
SchlHA 1980, 72


Elterliche Sorge; Gegenstandswert eines Vergleichs.
BGB §§ 779, 1671; ZPO §§ 3, 630; BRAGO § 23
1. Ein Vergleich über die elterliche Sorge hat grundsätzlich einen unter dem Wert des Verfahrens über die elterliche Sorge liegenden Wert.
2. Der Vergleich hat jedoch keinen Wert, wenn er nur die von vornherein bestehende Einigung der Eltern wiederholt.
OLG Schleswig, Beschluß vom 11. Februar 1980 - 8 WF 21/80
SchlHA 1980, 79


Kosten und Gebühren; Scheidungsverfahren; fakultative Folgesachen als Gegenstand einer Scheidungsvereinbarung; kein Anfall einer Erörterungsgebühr.
BRAGO §§ 31, 32
Werden in einem Scheidungsverfahren nicht anhängige fakultative Folgesachen nur zum Gegenstand einer Scheidungsvereinbarung gemacht, so steht dem Prozeßbevollmächtigten keine Erörterungsgebühr zu.
OLG Schleswig, Beschluß vom 12. Februar 1980 - 8 WF 18/80
SchlHA 1980, 79


Kosten und Gebühren; Beweisgebühr bei Einholung von Auskünften zum Versorgungsausgleich und zur elterlichen Sorge.
ZPO § 613; BRAGO § 31; FGG §§ 12, 53b; JWG § 48a
Die Einholung von Auskünften der Versorgungsträger zum Versorgungsausgleich und von Stellungnahmen des Jugendamtes zur elterlichen Sorge sowie die Anhörung der Ehegatten dazu lösen regelmäßig keine Beweisgebühr aus.
OLG Schleswig, Beschluß vom 12. Februar 1980 - 10 WF 76/79
SchlHA 1980, 103


Kosten und Gebühren; Wahrnehmung eines Beweistermins vor dem ersuchten Richter durch einen besonderen Rechtsanwalt; Kostenerstattung.
ZPO § 91; BRAGO § 54
1. Jede Partei hat das Recht, den Beweistermin vor einem ersuchten Richter durch einen Rechtsanwalt wahrzunehmen.
2. Ist dem Prozeßbevollmächtigten selbst die Wahrnehmung des Termins wegen weiter Entfernung nicht zuzumuten, so ist es gerechtfertigt, einen an dem Ort des die Beweisaufnahme durchführenden Gerichts ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen.
3. Die durch die Beauftragung dieses Rechtsanwalts entstandenen Kosten sind erstattungsfähig.
OLG Schleswig, Beschluß vom 14. Februar 1980 - 8 WF 26/80
SchlHA 1980, 78


Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes eines Beschwerdeverfahrens betreffend Versorgungsausgleich bei Teilanfechtung.
BGB § 1587b; GKG § 17a
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betreffend Versorgungsausgleich richtet sich auch bei einer zulässigen Teilanfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung nur nach dem Beschwerdegegenstand.
OLG Schleswig, Beschluß vom 25. Februar 1980 - 3 UF 36/79
JurBüro 1981, 246


Armenrecht; Bewilligung im Ehescheidungsprozeß; Einkommensgrenze für die Bewilligung des Armenrechts sowie für die Nachzahlungsanordnung.
BGB § 1360a; ZPO §§ 114, 125
1. Bei der Entscheidung, ob ein Ehegatte die Kosten des Scheidungsrechtsstreits tragen kann, ist nicht auf das Familieneinkommen abzustellen.
2. Bei der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch einer Prozeßpartei ist davon auszugehen, daß ihr für die Lebenshaltung und für eine normale Miete 1.000 DM monatlich verbleiben müssen.
3. Wenn der verfügbare Betrag 1.000 DM ein wenig überschreitet, kommt die Bewilligung des Armenrechts, und eine gleichzeitige Nachzahlungsanordnung in Betracht.
OLG Schleswig, Beschluß vom 26. Februar 1980 - 8 WF 35/80
SchlHA 1980, 72


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Einkommen beider Ehegatten; Anspruch auf Unterhalt von dem nicht sorgeberechtigten Elternteil jedenfalls in Höhe des Regelunterhalts für nichteheliche Kinder.
BGB §§ 1603, 1606, 1610, 1615f, 1615h
Wenn beide Ehegatten Einkommen haben, kann das minderjährige Kind von dem nicht sorgeberechtigten Elternteil jedenfalls Unterhalt in Höhe des Regelunterhalts für nichteheliche Kinder verlangen, soweit dieser Elternteil leistungsfähig ist.
OLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 1980 - 8 UF 177/78
SchlHA 1980, 113 = DAVorm 1980, 556 [Ls]


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes; Internatskosten (hier: für ein 14-jähriges Kind).
BGB §§ 1610, 1631
Ob Internatskosten zu dem Lebensbedarf eines unterhaltsberechtigten 14-jährigen Kindes gehören, bestimmt sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern. Sprechen keine besonderen erzieherischen Gründe für den Internatsbesuch, dann entspricht es bei einem geringen monatlichen Nettoeinkommen (hier: 1.650 DM) des Vaters nicht, sein Kind auf ein Internat (hier: monatliche Kosten 750 DM) zu schicken.
OLG Schleswig, Beschluß vom 20. März 1980 - 8 WF 314/79
SchlHA 1980, 186


Versorgungsausgleich; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Feststellung der Ausgleichsrente.
BGB §§ 1587f, 1587g, 1587o
Für einen vorzeitigen Antrag auf Feststellung der Ausgleichsrente im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein Rechtsschutzinteresse.
OLG Schleswig, Beschluß vom 25. März 1980 - 8 WF 58/80
SchlHA 1980, 135


Versorgungsausgleich bei Beamten; Einbeziehung von Studien- und anderen Vordienstzeiten.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b; BeamtVG § 12
1. Die Frage, welche Gesamtzeit einem bestimmten Beamten bei der Ermittlung der in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften zuzurechnen ist, bestimmt sich nach dem Erkenntnisstand der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der abschließenden Entscheidung, nicht nach der Sach- und Rechtslage zu der Zeit des Eheendes (§§ 1587a Abs. 2 Nr. 1, 1587b Abs. 2 BGB).
2. In die ruhegehaltsfähige Dienstzeit können auf Antrag des Beamten auch Studien- und andere Vordienstzeiten einbezogen werden (§ 12 Abs. 1 BeamtVG). Diese mögliche Einbeziehung kann im Versorgungsausgleich aber nur dann berücksichtigt werden, wenn der Beamte den hierfür erforderlichen Antrag gestellt, und der Dienstherr bzw. die von ihm hierzu ermächtigte Behörde ihm auch entsprochen hat (Abweichung von OLG Celle FamRZ 1980, 268).
OLG Schleswig, Beschluß vom 25. März 1980 - 12 UF 208/79
FamRZ 1980, 704 = SchlHA 1980, 130


Versorgungsausgleich; Ausgleich der VBL-Rente.
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587f; VBL-S §§ 40, 44, 44a, 92; BarwertVO
1. Ist der Versorgungsausgleich streng einseitig vorzunehmen, und hat der ausgleichsverpflichtete Ehegatte in dem sogenannten kumulativen Ausgleichsverfahren sowohl Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 BGB zu übertragen, als auch Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 3 BGB durch Beitragszahlung zu begründen, dann kann ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Familiengerichts auf die durch Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Rentenanwartschaften beschränkt werden; § 1587b Abs. 3 S. 3 Hs. 2 BGB steht nicht entgegen.
2. Die dynamische Versorgungsrente im Rahmen der Gesamtversorgungszusage des öffentlichen Dienstes (§§ 40 ff VBL-S) wird erst mit Eintritt des Versicherungsfalles (§ 39 VBL-S) unverfallbar (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB).
3. Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles bestehen, sofern die Wartezeit erfüllt ist (§ 38 VBL-S), unverfallbare Anwartschaften lediglich in Höhe der statischen Versichertenrente (§ 44 VBL-S), der qualifizierten Versichertenrente (§ 44a VBL-S) sowie der Besitzstandsrente (§ 92 VBL-S). Diese Rentenanwartschaften sind unter Anwendung der Barwertverordnung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (§ 1587b Abs. 3 BGB).
4. Die noch verfallbare dynamische VBL-Versorgungsrente (§§ 40 ff VBL-S) ist auf Antrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten (§ 1587f Nr. 4 BGB).
OLG Schleswig, Beschluß vom 26. März 1980 - 12 UF 172/79
FamRZ 1980, 600 = SchlHA 1980, 131


Unterbringungsrecht; Verfahren wegen einstweiliger Unterbringung; Pflicht zur Beiordnung eines Rechtsanwalts.
PsychKG SH §§ 12, 23
Auch im Rahmen des Verfahrens wegen einstweiliger Unterbringung ist dem Betroffenen zu der Wahrnehmung seiner Rechte ein Rechtsanwalt beizuordnen.
OLG Schleswig, Beschluß vom 27. März 1980 - 2 W 26/80
SchlHA 1980, 90


Unterbringungsrecht; zuständige Kreisgesundheitsbehörde iSv § 9 PsychKG SH bei Verwendung eines Antragsformulars des Amtes für öffentliche Ordnung.
PsychKG SH § 9
Ein in eigener Verantwortung von dem Leiter des zuständigen Kreisgesundheitsamtes unterzeichneter Unterbringungsantrag stammt, auch wenn er dem Amtsgericht auf einem Antragsformular des Amtes für öffentliche Ordnung des Kreises eingereicht wird, von der »zuständigen Kreisgesundheitsbehörde« im Sinne des § 9 Abs. 1 PsychKG SH.
OLG Schleswig, Beschluß vom 31. März 1980 - 2 W 27/80
SchlHA 1980, 89


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; einverständliche Herabsetzung eines titulierten Unterhaltsbetrages; Abgrenzung Vollstreckungsgegenklage und Abänderungsklage.
BGB § 779; ZPO §§ 323, 767
Haben sich die Parteien nach einem Unterhaltsurteil außergerichtlich auf einen niedrigeren Betrag verglichen, und betreibt der Unterhaltsgläubiger später wieder die Vollstreckung aus dem Urteil, dann kann der Unterhaltsschuldner unter Berufung auf den Vergleich Vollstreckungsgegenklage erheben. Der Unterhaltsgläubiger kann in diesem Rechtsstreit geltend machen, daß sich die Verhältnisse nach dem Vergleich zu seinen Gunsten geändert haben.
OLG Schleswig, Urteil vom 1. April 1980 - 8 UF 24/78
SchlHA 1980, 161


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Rechtskraftwirkung eines Unterhaltsurteils betreffend Ehegatten- und Kindesunterhalt; Berufung nur hinsichtlich des Ehegattenunterhalts.
ZPO §§ 60, 61, 515, 704, 706
Hat der in dem Unterhaltsprozeß unterlegene Unterhaltsschuldner ein Ehegatten- und Kindesunterhalt betreffendes Urteil nur gegenüber einem der Kläger (hier: wegen Ehegattenunterhalts) angefochten, dann ist das zugunsten eines weiteren Klägers (hier: wegen Kindesunterhalt) ergangene Urteil rechtskräftig.
OLG Schleswig, Beschluß vom 8. April 1980 - 8 UF 55/79
SchlHA 1980, 187


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Übertragung seines Anteils an dem gemeinsamen Haus.
GVG § 23b
Die Klage des einen Ehegatten gegen den anderen auf Übertragung seines Anteils an dem gemeinsamen Haus ist nicht deshalb eine Familiensache, weil der Erfolg der Klage den Zugewinn verändert.
OLG Schleswig, Beschluß vom 8. April 1980 - 8 WF 72/80
SchlHA 1981, 149


Verfahrensrecht; Änderung einer im isolierten Verfahren ergangenen einstweiligen Anordnung zur elterlichen Sorge durch eine einstweilige Anordnung im Scheidungsverfahren; Außerkrafttreten der in dem Scheidungsverfahren ergangenen einstweiligen Anordnung.
ZPO §§ 620, 620f; FGG § 18
Eine im isolierten Verfahren ergangene einstweilige Anordnung zur elterlichen Sorge kann durch eine einstweilige Anordnung im Scheidungsverfahren geändert werden. Tritt die in dem Scheidungsverfahren ergangene einstweilige Anordnung außer Kraft, dann lebt die in dem isolierten Verfahren ergangene einstweilige Anordnung nicht wieder auf.
OLG Schleswig, Beschluß vom 20. April 1980 - 8 WF 344/79
SchlHA 1980, 162


Familiensteuerrecht; Zuständigkeit der Gerichte; gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer; Verweigerung der Zustimmung; Anspruch auf Schadensersatz; Abgrenzung zu den Familiensachen.
EStG §§ 26 ff; GVG § 23b; ZPO § 606
Der Anspruch auf Schadenersatz wegen Verweigerung der Zustimmung zu der gemeinsamen Steuerveranlagung ist keine Familiensache.
OLG Schleswig, Beschluß vom 21. April 1980 - 8 WF 71/80
SchlHA 1980, 163


Elterliche Sorge; Herausnahme des Pflegekindes aus der Familienpflege; Schutz des Pflegekindes; Widerspruch zum Wohle des Kindes.
BGB §§ 1632, 1666, 1671, 1696; ZPO § 621e; FGG § 64k
Keine Herausnahme des Pflegekindes aus der Familienpflege, wenn sie dem Wohle des Kindes widerspricht (§§ 1632 Abs. 4, 1666 BGB).
OLG Schleswig, Beschluß vom 23. April 1980 - 12 UF 83/79
DAVorm 1980, 574


Kosten und Gebühren; keine Kostenerstattung für einen im Mahnverfahren gestellten Klageabweisungsantrag.
BRAGO §§ 31, 43
Verbindet der Rechtsanwalt des Schuldners mit dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid einen Klageabweisungsantrag, wird die Sache auf Antrag des Gläubigers dann an das zuständige Landgericht abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO), und wird dort die Klage ohne weitere Antragstellung zurückgenommen, so erlangt der Schuldner keinen Kostenerstattungsanspruch in Höhe einer 10/10-Prozeßgebühr.
OLG Schleswig, Beschluß vom 24. April 1980 - 9 W 56/80
SchlHA 1981, 71


Familiensteuerrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Anspruch auf Auskunft über den Lohnsteuerjahresausgleich im Rahmen des Unterhaltsrechts der Ehegatten.
BGB §§ 1361, 1569 ff, 1605; GVG § 23b
Der Anspruch auf Auskunft über den Lohnsteuerjahresausgleich ist eine Familiensache.
OLG Schleswig, Beschluß vom 28. April 1980 - 8 WF 94/80
SchlHA 1980, 163


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten bei jugoslawisch-deutscher Ehe (hier: jugoslawische Staatsangehörigkeit des berechtigten und deutsche Staatsangehörigkeit des verpflichteten Ehegatten).
BGB § 1361; EGBGB Art. 14
Das für die Ehefrau als jugoslawische Staatsangehörige anzuwendende jugoslawische Recht regelt das Unterhaltsrecht des getrennt lebenden Ehegatten ebenso wie § 1361 BGB; damit führen alle insoweit für die Anknüpfung vertretenen Auffassungen zu demselben Ergebnis.
OLG Schleswig, Urteil vom 29. April 1980 - 8 UF 5/80
DAVorm 1982, 844 = SchlHA 1982, 69


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für Vollstreckungsklagen in Familiensachen.
ZPO §§ 621, 767, 802
Auch in Familiensachen ist für Vollstreckungsklagen das Prozeßgericht (Familiengericht) des ersten Rechtszugs zuständig (im Anschluß an BGH FamRZ 1980, 346 = BGHF 2, 24).
OLG Schleswig, Beschluß vom 29. April 1980 - 8 WF 388/79
SchlHA 1980, 143


Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einstweiligen Anordnungen.
ZPO §§ 323, 620 ff, 769
1. Ist eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt ergangen, und soll der Unterhalt sodann im ordentlichen Verfahren geregelt werden, dann handelt es sich nicht um eine Abänderung nach § 323 ZPO.
2. In einem solchen Falle kann die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung eingestellt werden.
OLG Schleswig, Beschluß vom 5. Mai 1980 - 8 WF 100/80
SchlHA 1981, 148


Versorgungsausgleich; Ende der Ehezeit bei fehlerhafter Zustellung des Scheidungsantrages.
BGB § 1587; ZPO § 187
Das Ende der Ehezeit wird auch durch eine fehlerhafte Zustellung des Scheidungsantrages festgelegt, wenn der Zustellungsmangel nachträglich geheilt wird.
OLG Schleswig, Urteil vom 6. Mai 1980 - 8 UF 66/79
SchlHA 1980, 130


Armenrecht; Beiordnung eines Rechtsanwalts; keine Vorentscheidung über die Höhe des Vergütungsanspruchs.
ZPO §§ 78, 116b; BRAGO §§ 121, 122, 126
Die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Armenrecht ist nicht der Ort, an dem über die Höhe seines Anspruchs auf Vergütung aus der Landeskasse (»Beiordnung zu den Sätzen eines an dem Gerichtsort wohnenden Anwalts«) eine Vorentscheidung zu treffen ist.
OLG Schleswig, Beschluß vom 9. Mai 1980 - 8 WF 59/80
SchlHA 1980, 135


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für einen Rechtsstreit zwischen geschiedenen Eheleuten über ausgezahlte Rentenbeträge.
BGB § 1587i; GVG § 23b
Zahlt der Versicherungsträger die Rente trotz Abtretung an den anderen Ehegatten an den versicherten Ehegatten aus, so ist der Streit der Ehegatten um die ausgezahlten Rentenbeträge keine Familiensache.
OLG Schleswig, Beschluß vom 9. Mai 1980 - 8 WF 109/80
SchlHA 1980, 135


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Verhältnis der Unterhaltsansprüche nach § 1361 BGB und nach § 58 EheG zueinander; Grundsatz der Identität.
BGB § 1361; EheG § 58; ZPO §§ 323, 767
1. Der Anspruch auf Unterhalt nach § 1361 BGB für die Dauer des Getrenntlebens von Eheleuten und der Anspruch auf Unterhalt nach § 58 EheG für die Zeit nach der Scheidung der Ehe sind identisch. Die Scheidung ändert an dieser in der Ehegemeinschaft wurzelnden Unterhaltspflicht nichts (gegen OLG Karlsruhe NJW 1979, 822).
2. Die Verschiedenheit der Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs nach § 1361 BGB und nach § 58 EheG kann allenfalls Bedeutung für eine Anpassung der Unterhaltsverpflichtung an veränderte Umstände nach § 323 ZPO haben.
OLG Schleswig, Urteil vom 9. Mai 1980 - 10 UF 237/78
SchlHA 1980, 161


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau im Wege einer Abänderungsklage.
BGB §§ 1361, 1569 ff; ZPO § 323
Zu der Frage der Bemessung des Ehegattenunterhalts nach der Scheidung, wenn über den Unterhalt bei Getrenntleben bereits rechtskräftig entschieden worden ist.
OLG Schleswig, Beschluß vom 12. Juni 1980 - 8 WF 130/80
SchlHA 1980, 188


Elterliche Sorge; Geburt eines weiteren Kindes nach Erlaß des Scheidungsurteils, jedoch vor der Entscheidung über die Folgesache »elterliche Sorge«.
BGB §§ 1671, 1672; ZPO §§ 623, 624, 628
Wird nach der Abtrennung der Folgesache »elterliche Sorge«, aber vor der Entscheidung über diese Folgesache ein weiteres Kind geboren, dann ist auch insoweit über die elterliche Sorge in einem und demselben Verfahren zu entscheiden.
OLG Schleswig, Beschluß vom 20. Juni 1980 - 8 WF 145/80
SchlHA 1980, 188


Versorgungsausgleich bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst; Ausgleich von dynamischen Versorgungsrenten im Rahmen der Gesamtversorgungszusage der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe [VBL].
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587f, VBL-S §§ 38, 40 ff, 44, 44a, 92
1. Die dynamische Versorgungsrente im Rahmen der Gesamtversorgungszusage der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe (§§ 40 ff VBL-S) wird erst mit Eintritt des Versicherungsfalles (§ 39 VBL-S) unverfallbar (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB).
2. Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles bestehen, sofern die Wartezeit erfüllt ist (§ 38 VBL-S), unverfallbare Anwartschaften lediglich in Höhe der statischen Versichertenrente (§ 44 VBL-S), der qualifizierten Versichertenrente (§ 44a VBL-S), sowie der Besitzstandsrente (§ 92 VBL-S)
3. Die noch verfallbare dynamische VBL-Versorgungsrente (§§ 40 ff VBL-S) ist auf Antrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten (§ 1587f Nr. 4 BGB).
OLG Schleswig, Beschluß vom 24. Juni 1980 - 12 UF 220/79
NJW 1980, 2359 [1982, 2840]


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit selbständig tätiger Unterhaltsschuldner; Rückgriff auf tatsächlich getätigte Privatentnahmen.
BGB § 1603; ZPO § 323
Lebt der von seinen minderjährigen unverheirateten ehelichen Kindern in Anspruch genommene selbständige Unterhaltsschuldner längere Zeit über seine Verhältnisse, und damit von der Substanz seines Unternehmens, ist bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit (Nettoeinkommen) mangels geeigneter sonstiger Bemessungsgrundlagen von seinen tatsächlich getätigten Privatentnahmen auszugehen.
OLG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 1980 - 12 UF 124/79


Verfahrensrecht; Erledigung der Hauptsache vor Rechtshängigkeit.
ZPO §§ 91a, 93, 261
Auch wenn die Erledigung zwar nach der Einreichung der Klage, aber noch vor ihrer Rechtshängigkeit eingetreten ist, dann können die Folgen der Erledigung (§ 91a ZPO) oder die streitige Entscheidung über die Erledigung in dem Rechtsstreit geltend gemacht werden.
OLG Schleswig, Beschluß vom 26. Juni 1980 - 8 WF 116/80
SchlHA 1980, 199


Versorgungsausgleich; Ausgleich von Anwartschaften in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt; Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei kurzer Doppelverdienerehe.
BGB §§ 1587b, 1587c
1. Ist ein Ehegatte deshalb im Rahmen einmaliger Verrechnung ausgleichspflichtig, weil seine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zwar hinter denen des anderen Ehegatten zurückbleiben, seine gesamten Anwartschaften aber zusammen mit seiner betrieblichen Altersversorgung diese übersteigen, dann ist die Überprüfung sämtlicher Bestandteile des Versorgungsausgleichs durch das Rechtsmittelgericht auch dann eröffnet, wenn nur ein Bestandteil dieses integrativen Verfahrens von einem Beteiligten mit einem Rechtsmittel angegriffen wird (Ergänzung zu OLG Schleswig FamRZ 1980, 600).
2. Die dynamische Versorgungsrente im Rahmen der Gesamtversorgungszusage der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (§§ 39 ff KZVK-Satzung) wird erst mit Eintritt des Versicherungsfalles (§ 37 KZVK-Satzung) unverfallbar (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB).
3. Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles bestehen, sofern die Wartezeit erfüllt ist (§ 36 KZVK-Satzung), unverfallbare Anwartschaften lediglich in Höhe der statischen Versicherungsrente (§ 43 KZVK-Satzung) sowie der qualifizierten Versicherungsrente (§ 43a KZVK-Satzung). Diese Rentenanwartschaften sind unter Anwendung der Barwertverordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl I 1014) auszugleichen (§ 1587a Abs. 3 Nr. 3 BGB).
4. Die noch verfallbare dynamische KZVK-Versorgungsrente (§§ 39 ff KZVK-Satzung) ist auf Antrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten (§ 1587f Nr. 4 BGB).
5. Ist eine kurze Ehe ohne jeden Einfluß auf die jeweiligen, etwa gleichwertigen Erwerbsverhältnisse der Ehegatten und damit auf die Weiterentwicklung ihrer Alterssicherung geblieben, wäre ein in dem Bagatellbereich verbleibender Versorgungsausgleich sowohl nach dem zugrunde liegenden güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung, als auch nach unterhaltsrechtlichen Überlegungen verfehlt; er kann daher unter Anwendung der Vorschrift des § 1587c Nr. 1 BGB ausgeschlossen werden.
OLG Schleswig, Beschluß vom 27. Juni 1980 - 12 UF 139/79
FamRZ 1980, 1132 = SchlHA 1980, 159


Verfahrensrecht; keine Abänderung einer im isolierten Verfahren ergangenen Entscheidung über elterliche Sorge durch einstweilige Anordnung.
BGB §§ 1672, 1696; ZPO §§ 323, 620, 620b, 620f, 621a; FGG §§ 18, 64k
Eine im isolierten Verfahren ergangene Entscheidung über die elterliche Sorge kann (ebenso wie ein Unterhaltsurteil) nicht durch eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO geändert werden.
OLG Schleswig, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 8 WF 159/80
SchlHA 1980, 162


Familiensteuerrecht; Zuständigkeit der Gerichte; gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer; Streit um Auszahlung einer Einkommensteuererstattung; Abgrenzung zu Familiensachen.
EStG §§ 21 ff; GVG § 23b; ZPO § 606
Bei dem Streit darum, an welchen Ehegatten der von dem Finanzamt bei gemeinsamer Veranlagung festgesetzte Einkommensteuererstattungsbetrag auszuzahlen ist, handelt es sich nicht um eine Familiensache.
OLG Schleswig, Beschluß vom 9. Juli 1980 - 8 WF 152/80
SchlHA 1980, 163


Elterliche Sorge; Entführung eines Kindes und Verstecken zum Zwecke der Verhinderung der Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; Haftgrund der Flucht im besonderen Fall.
StGB § 235; StPO § 112
Hält sich ein Elternteil mit seinem minderjährigen Kind verborgen, um die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil zu verhindern, so begründet dieser Umstand für sich allein keinen Haftgrund nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO.
OLG Schleswig, Beschluß vom 22. Juli 1980 - 1 Ws 237/80
SchlHA 1980, 189 = MDR 1980, 1042


Verfahrensrecht; Stufenklage.
ZPO §§ 114, 254, 323
1. Über die zweite Stufe einer Stufenklage kann grundsätzlich erst entschieden werden, wenn die erste Stufe erledigt ist.
2. Die Erhebung der Stufenklage (Auskunft und Leistung gemäß Auskunft) ist Klageerhebung im Sinne des § 323 Abs. 3 ZPO.
OLG Schleswig, Beschluß vom 25. Juli 1980 - 8 WF 91/80
SchlHA 1981, 148


Verfahrensrecht; örtliche Zuständigkeit der Gerichte; mehrere zuständige Familiengerichte in FG-Sachen.
ZPO §§ 35, 261, 621a; FGG §§ 4, 43
Der Senat neigt zu der Auffassung, daß in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unter mehreren zuständigen Familiengerichten demjenigen der Vorzug gebührt, bei dem die Sache zuerst rechtshängig geworden ist.
OLG Schleswig, Beschluß vom 1. August 1980 - 8 UF 158/80
SchlHA 1981, 148


Verfahrensrecht; Anwaltszwang in selbständigen FG-Familiensachen und in Folgesachen nach Rücknahme oder Abweisung des Scheidungsantrages; Anwaltszwang bei Beschwerde in - auch abgetrennten - Folgesachen; Rechte des Dienstherrn bei Zuweisung einer Wohnung mit Besetzungsrecht.
ZPO §§ 78, 621e, 623, 626, 629; HausrVO § 4
1. Kein Anwaltszwang in selbständigen FG-Familiensachen und in Folgesachen nach Rücknahme oder Abweisung des Scheidungsantrages.
2. Zu dem Anwaltszwang für die Beschwerde in - auch abgetrennten - Folgesachen.
OLG Schleswig, Beschluß vom 4. August 1980 - 8 WF 306/79
SchlHA 1980, 187


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgabe der Vormundschaft an das nach Aufenthaltswechsel des Mündels/Pfleglings nunmehr zuständige Vormundschaftsgericht.
FGG § 46
Ein wichtiger Grund für die Abgabe der Vormundschaft an das für den Unterbring-ungsort zuständige Vormundschaftsgericht ist darin zu sehen, daß seit dem 1. Januar 1980 für die Genehmigung der Unterbringung durch den Vormund wenigstens alle zwei Jahre Anhörung des Mündels durch das erkennende Gericht notwendig ist.
OLG Schleswig, Beschluß vom 19. September 1980 - 2 W 77/80
SchlHA 1980, 199


Elterliche Sorge; Herausgabe eines Kindes; internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts für die Sorgerechtsregelung über ein Kind; Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 MSA bei unrechtmäßigem Aufenthaltswechsel.
BGB § 1671; MSA Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 13
In den Fällen einer sogenannten Kindesentführung ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Art. 13 Abs. 1 des Haager Minderjährigenschutzabkommens vom 5. Oktober 1961 dann zu bejahen, wenn der Aufenthalt tatsächlich über einen längeren Zeitraum gedauert hat, und eine soziale Integration des Kindes erfolgt ist. Normative Aspekte dürfen nach der dem Minderjährigenschutzabkommen zugrunde liegenden Absicht, Minderjährigen schnelle Hilfe durch die örtlich zuständigen und durch die größere Nähe häufig sachkundigeren Behörden und Gerichte zukommen zu lassen, nicht ausschlaggebend sein.
OLG Schleswig, Beschluß vom 22. September 1980 - 12 UF 282/79
DAVorm 1980, 977 [Ls] = SchlHA 1980, 199 [Ls]


Unterhalt des getrennt lebenden sowie des geschiedenen Ehegatten; Ausbildungsobliegenheit; angemessene Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung eines gehobenen ehelichen Lebensstandards.
BGB §§ 1361, 1573, 1574
1. Zu der Frage der angemessenen Erwerbstätigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung (gehobener) ehelicher Lebensverhältnisse.
2. Zu der Obliegenheit, sich ausbilden zu lassen (hier: bei mittlerem Lebensalter, Wartezeit und Beschäftigungsrisiko).
OLG Schleswig, Urteil vom 10. Oktober 1980 - 8 UF 51/79
FamRZ 1982, 703


Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Vollziehung einer Leistungsverfügung.
BGB § 1361; ZPO §§ 91a, 927, 929, 936
1. Auch eine einstweilige Verfügung auf Unterhalt muß binnen eines Monats vollzogen, oder die Vollziehung durch Zustellung im Parteibetrieb eingeleitet werden. Wird die Frist nicht gewahrt, ist die einstweilige Verfügung wegen veränderter Umstände - auch in dem Berufungsrechtszug - aufzuheben.
2. Bei wiederkehrenden Leistungen reicht es aus, wenn die Leistungsverfügung innerhalb der Monatsfrist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der konkreten Einzelleistung, vollzogen, oder die Vollziehung eingeleitet wird.
OLG Schleswig, Beschluß vom 12. November 1980 - 12 UF 204/80
FamRZ 1981, 456


Kosten und Gebühren; Mehrkostenvergütung gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO.
ZPO §§ 78, 121; BRAGO § 126
Der vor dem Familiengericht postulationsfähige, dort aber nicht residierende Rechtsanwalt hat Anspruch auf Vergütung der in § 126 Abs. 1 BRAGO aufgeführten Mehrkosten.
OLG Schleswig, Beschluß vom 13. November 1980 - 8 WF 231/80
JurBüro 1981, 584 = SchlHA 1981, 19

