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Entscheidungen OLG Nürnberg (1980) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Nürnberg (1980)


Entscheidungen OLG Nürnberg (1980) - OLGNrnberg


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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten wegen Kinderbetreuung; Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils.
BGB §§ 1569, 1570, 1577, 1578

Von einer Mutter von 11- und 12-jährigen Kindern, die während der Ehe - wenn auch kurzzeitig - als Raumpflegerin gearbeitet, und ein gemeinschaftliches Eigenheim bewirtschaftet hat, ist nach der Scheidung eine Teilzeittätigkeit von drei Stunden je Wochentag zu erwarten, weil die Kinder sie gegenüber früher weniger beanspruchen, und weil sich der Arbeitsaufwand für die Besorgung des Haushalts gegenüber einem Einfamilienhaus verringert hat.

OLG Nürnberg, Urteil vom 21. Januar 1980 - 10 UF 125/79
NJW 1980, 1473

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Verfahrensrecht; Streitwertfestsetzung für Folgesachen nach Abweisung des Scheidungsantrages.
ZPO § 623; GKG § 19a

Die nach § 623 Abs. 3 ZPO von Amts wegen im Verbund zu verhandelnden Familiensachen sind bei der Festsetzung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller lediglich Scheidungsantrag erhoben hat, und das Familiengericht nur über die Begründetheit des Scheidungsantrages Beweis erhoben, und diesen schließlich abgewiesen hat.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 21. Januar 1980 - 10 WF 196/79
MDR 1980, 675

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Voraussetzungen der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Unvermögen zur Angabe eines Kontostandes zum Stichtag.
BGB § 1379

1. Die Verpflichtung zu der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, daß der begründete Verdacht besteht, daß ein Ehegatte sein Endvermögen nicht so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande gewesen sei.
2. Die Angabe, ein Kontostand könne zu dem Stichtag nicht ermittelt werden, weil die Bank jeweils nur die Kontostände zum Monatsersten aus der Datenverarbeitungsanlage abrufen könne, ist nach der Lebenserfahrung glaubhaft.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 22. Januar 1980 - 10 WF 181/79

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Versorgungsausgleich; Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einem Soldaten auf Zeit; noch andauerndes Dienstverhältnis; Rechtmäßigkeit eines Rentensplittings aufgrund einer fiktiven Nachversicherung.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b, 1587f; ZPO § 621a; FGG § 29; RVO § 1229; BeamtVG §§ 4, 5

1. Bei der Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einem Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis noch andauert, steht in der Regel noch nicht fest, welche Versorgung - Ruhegehalt oder Rente - bei welchem Versorgungsträger - öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Rentenversicherungsträger - in welcher Höhe auf die Ehezeit entfällt.
2. Die Aussicht eines Zeitsoldaten auf Versorgung ist daher über den Auffangtatbestand des § 1587a Abs. 5 BGB dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zuzuweisen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 23. Januar 1980 - 11 UF 8/79

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Umgangsrecht; Aussetzung des Umgangsrechts eines Vaters mit seinen ehelichen Kindern für die Dauer eines halben Jahres, gerechnet ab seiner Entlassung aus der derzeitigen Strafhaft; mutwillige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu den Kindern.
BGB § 1634

Zu der Aussetzung des Umgangsrechts eines Vaters mit seinen ehelichen Kindern für die Dauer eines halben Jahres, gerechnet ab seiner Entlassung aus der derzeitigen Strafhaft, wegen mutwilliger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu den Kindern.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 24. Januar 1980 - 10 UF 153/79

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Versorgungsausgleich; formelle und materielle Beteiligung der Deutschen Bundesbahn in Versorgungsausgleichsverfahren.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b; FGG §§ 20, 53b; ZPO § 78

1. Die Deutsche Bundesbahn ist in Versorgungsausgleichsverfahren formell und - als Versorgungsträger - auch materiell beteiligt. Die nach § 20 Abs. 1 FGG erforderliche Rechtsbeeinträchtigung bereits liegt dann vor, wenn sie auf dem Ruhegehaltskonto Veränderungen zugunsten des anderen Ehegatten vornehmen muß, die sie nicht für gerechtfertigt hält.
2. Die Deutsche Bundesbahn unterliegt als Behörde nicht dem Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 24. Januar 1980 - 10 UF 231/79

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Versorgungsausgleich; Verfallbarkeit der Rentenanwartschaft in einer Zusatzversorgungskasse (hier: Zusatzversorgung bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden).
BGB §§ 1587a, 1587f

1. Eine Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden ist insoweit nicht unverfallbar, wie sich die Höhe und die Art (Versorgungs- oder Versicherungsrente?) nach noch verändern kann.
2. In die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist nur derjenige Teil der Versicherungsrente einzubeziehen, der an dem Ende der Ehezeit nicht mehr verfallbar ist; im übrigen ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 3. März 1980 - 10 UF 142/79

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Unterhaltsrecht; Rechtsschutzinteresse einer auf künftige Unterhaltszahlungen gerichteten Klage trotz Bereitschaft des Unterhaltsschuldners zu freiwilligen Unterhaltszahlungen; Mutwilligkeit einer entsprechenden Klage.
ZPO §§ 114 ff, 257, 258

Eine auf künftige Unterhaltszahlungen gerichtete Klage ist nicht schon deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnisses ohne Erfolgsaussicht, weil der Unterhaltsschuldner zu der Unterhaltszahlung freiwillig bereit ist; §§ 257, 258 ZPO sehen vielmehr ausdrücklich Klage auf künftige Leistungen vor. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Erhebung der verfrühten Klage oder eine Veranlassung der Klage durch den Beklagten sind daneben nicht erforderlich.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 6. März 1980 - 10 WF 530/80

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Ehescheidung; wiederholte Besuche eines Ehegatten bei dem anderen während der Dauer der Trennung; Anwendung der Härteklausel des § 1568 Abs. 2 BGB.
BGB §§ 1565 ff, 1568

1. Wiederholte Besuche eines Ehegatten bei dem anderen während der Dauer der Trennung stehen der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen, auch wenn es dabei auch zum Geschlechtsverkehr gekommen ist.
2. Zu der Anwendung der Härteklausel des § 1568 Abs. 2 BGB.

OLG Nürnberg, Urteil vom 10. März 1980 - 10 UF 203/79

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Versorgungsausgleich bei Beamten auf Probe und bei Beamten auf Widerruf; Einbezug von Aussichten auf eine beamtenrechtliche Versorgung; Erkenntnisstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - im schriftlichen Verfahren - des Erlasses der Entscheidung.
BGB § 1587a

1. In den nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmenden beamtenrechtlichen Versorgungsausgleich sind auch die Aussichten auf eine beamtenrechtliche Versorgung einzubeziehen.
2. Eine Aussicht liegt dann vor, wenn bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge mit dem Entstehen des Versorgungsanspruchs zu rechnen ist. Eine solche Aussicht hat der Beamte auf Widerruf nicht, denn er kann nicht damit rechnen, daß er später automatisch in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen wird; seine Altersversorgung muß deshalb auf der Grundlage der zu erstellenden Nachversicherung gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB errechnet werden.
3. Demgegenüber kann bei einem Beamten auf Probe davon ausgegangen werden, daß er sich in der Probezeit bewähren, und nach deren Ablauf zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden wird. Der Beamte auf Probe hat somit bereits eine Aussicht auf Versorgung erworben; der Wert seiner Versorgung ist daher nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu berechnen.
4. Wie im Zivilprozeß ergeht auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Entscheidung aufgrund des Erkenntnisstandes in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, oder - im schriftlichen Verfahren - des Erlasses der Entscheidung. Dieser Grundsatz gilt deshalb auch bei der Entscheidung der Frage, welche Qualität eine in der Ehezeit erworbene Versorgungsanwartschaft hat.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10. März 1980 - 10 UF 230/79

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Versorgungsausgleich; Ausschluß wegen grober Unbilligkeit; keine Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen von Kindern bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587c, 1587g, 1587h

1. Allein der Umstand, daß der Ausgleichsberechtigte erheblich jünger ist als der Verpflichtete, und sich noch eine eigene Altersversorgung aufbauen kann, führt noch nicht zu der Annahme einer groben Unbilligkeit beim Versorgungsausgleich.
2. Unterhaltsansprüche von Kindern können bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 30. April 1980 - 10 UF 765/80

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Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß bei einem Soldaten auf Zeit, jedenfalls solange dieser aus seinem Dienstverhältnis bei der Bundeswehr noch nicht ausgeschieden ist, die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht möglich ist, sondern die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen sind.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 28. Mai 1980 - 11 UF 782/80

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anforderungen an Zulässigkeit einer Beschwerde; Rechtsfolgen der Beschwerdeeinlegung durch einen bei Gericht nicht zugelassenem Rechtsanwalt; Anwaltszwang bei Scheidungsfolgen im Scheidungsverbund; Zulässigkeit der Beschwerde in Fällen isolierter Scheidungsfolgesachen.
ZPO §§ 78, 621e, 623

Hat das Familiengericht im Verbund mit der Ehescheidung auch über eine Scheidungsfolge entschieden, dann ist die Beschwerde nur gegen die Scheidungsfolge durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 2. Juni 1980 - 11 UF 940/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit; Betreuung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen; Anrechenbarkeit von Einkünften aus zumutbarer Teilzeittätigkeit trotz Krankheit; Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens im Einzelfall.
BGB §§ 1569, 1572, 1578, 1581

Haben die geschiedenen Ehegatten kein gemeinschaftliches Kind, ist der unterhaltspflichtige Teil aber einem nichtehelichen Kind zum Unterhalt verpflichtet, dann wird der angemessene Lebensbedarf der geschiedenen Ehegatten nach Abschnitt II 3.4 der Nürnberger Tabelle 1980 bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Mehraufwand für die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes entfällt (Abzug von rund 7% des Tabellensatzes).

OLG Nürnberg, Urteil vom 3. Juni 1980 - 7 UF 461/80

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Versorgungsausgleich; Beschwerde des geschiedenen Ehegatten gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Vorhandensein einer betrieblichen Altersversorgung; öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich bei Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung und bei Ungewißheit des Anspruchs; betriebliche Altersversorgung als sog. Ausfallrente.
BGB §§ 1587, 1587a

Hat ein Ehegatte unter anderem während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Betriebsrente erworben, die einen bestimmten Prozentsatz (hier: 75%) der Bruttobezüge zur Zeit der Pensionierung betragen sollen, auf die aber die künftig tatsächlich gezahlte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen sein wird, so daß er nur den überschießenden Betrag als Betriebsrente erhalten wird, ist der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht möglich. Mangels einer auch nur ungefähren Voraussage der künftigen Bruttobezüge einerseits und der endgültigen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits ist der andere, ausgleichsberechtigte Ehegatte über den Auffangtatbestand des § 1587a Abs. 5 BGB auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 3. Juni 1980 - 11 UF 593/80
FRES 6, 396 = FamRZ 1980, 806 [Ls]

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch auf Betreuungsunterhalt; Erwerbsobliegenheit des Kinder betreuenden Elternteils; Obliegenheit zur Aufnahme einer Halbtagstätigkeit bei einem Alter des betreuten Kindes von 15 Jahren; Voraussetzungen einer angemessenen Erwerbstätigkeit (hier: Gesundheitszustand des Unterhaltsgläubigers); Maß des Unterhalts nach den gefestigten Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung.
BGB §§ 1570, 1571, 1572, 1573, 1574, 1578

1. Hat ein gemeinsames Kind der geschiedenen Eheleute das Alter von 15 Jahren erreicht, dann bedarf es keiner ganztägigen Betreuung mehr; der Mutter, die das Kind betreut, ist dann die Aufnahme einer Halbtagstätigkeit zuzumuten.
2. Bei der Frage, ob der Unterhaltsgläubiger eine angemessene Erwerbstätigkeit aufnehmen muß, ist für die Frage der Angemessenheit auch auf seinen Gesundheitszustand abzustellen.
3. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den gefestigten Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung.

OLG Nürnberg, Urteil vom 1. Juli 1980 - 7 UF 218/79

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bei gemischt-nationaler Ehe (hier: geschiedene Ehegatten mit schweizerischer und deutscher Staatsangehörigkeit); kein gemeinsames Heimatrecht der Ehegatten; Geltung des schwächeren Rechts; Vergleich zwischen dem schweizerischen und dem deutschen Recht; Berechtigung des Ehepartners zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts.
BGB §§ 1361, 1569, 1578; EGBGB Art. 14

Ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gegen den Ehegatten deutscher Staatsangehörigkeit ist nach den Grundsätzen des sogenannten schwächeren Rechts zu beurteilen. Das schwächere Recht ist das schweizerische Recht, wenn die Scheidung »ohne Verschulden« erfolgt ist.

OLG Nürnberg, Urteil vom 1. Juli 1980 - 11 UF 498/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; nacheheliche Verantwortlichkeit der Ehegatten füreinander; Abänderbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung; Bestimmung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung in einer Scheidungsvereinbarung; Anpassung des Ehegattenunterhalts aufgrund verschlechterter Einkommensverhältnisse infolge Ausscheidens eines oder beider Ehegatten aus dem Erwerbsleben auf Dauer; Aufrechterhaltung des während der Ehe erreichten und gefestigten Lebensstandards.
BGB §§ 1360, 1578, 1581, 1584, 1603, 1606, 1607, 1608; EheG §§ 58, 59; ZPO § 323

1. Mit der Eheschließung binden Mann und Frau ihr Schicksal in hohem Grade aneinander, und richten ihre Lebensgestaltung unter Abweisung anderer Lebenschancen aufeinander ein. Solches geschieht im Vertrauen auf ein weitestgehendes Füreinandereinstehen im personalen und weithin auch im wirtschaftlichen Bereich. Diese vorgenommene Disposition wirkt sich auch nach dem Scheitern des gemeinsamen Lebensplanes für das weitere Leben aus.
2. Die nacheheliche Verantwortlichkeit der Ehegatten füreinander rechtfertigt es, daß der eine den anderen im Falle der Versorgungsnot nicht im Stich läßt und ihm die Aufrechterhaltung des während der Ehe erreichten und gefestigten Lebensstandards ermöglicht; sie erfordert aber nicht, daß der berechtigte Ehegatte den ehelichen Lebensstandard auch dann zu Lasten des Unterhaltsschuldners oder zu Lasten nachrangiger Unterhaltsschuldner beibehalten kann, wenn dessen erzielbares Einkommen in dem Verhältnis der beiden geschiedenen Ehegatten zueinander den ehelichen Lebensstandard nicht mehr trägt.
3. Sind bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts (= voller Unterhalt, angemessener Lebensbedarf) geschiedener Ehegatten die ehelichen Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt worden, und ist das Einkommen der geschiedenen Ehegatten später infolge Ausscheidens eines oder beider Ehegatten aus dem Erwerbsleben auf Dauer und so erheblich gesunken, daß das verbleibende Einkommen nicht ausreicht, den nach dem ehelichen Lebensstandard angemessenen Unterhalt beider Teile zu decken, berührt diese Änderung nicht nur die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten; der nach den ehelichen Verhältnissen angemessene Unterhalt ist vielmehr den verschlechterten Einkommensverhältnissen anzupassen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 1. Juli 1980 - 7 UF 708/80
MDR 1980, 1020

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Kosten und Gebühren; Bewilligung des Armenrechts für die eigene Partei; Kostenfestsetzung gegen die Gegenpartei.
ZPO §§ 104, 114; BRAGO § 130

Eine Partei, der das Armenrecht bewilligt, und deren Rechtsanwalt aus der Staatskasse bezahlt worden ist, kann von der Gegenpartei keine Kostenerstattung verlangen, es sei denn, sie hat an ihren Rechtsanwalt Gebühren über die Armenrechtsgebühren hinaus gezahlt, oder ist von der Staatskasse in Anspruch genommen worden.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 1. Juli 1980 - 11 WF 1619/80

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Versorgungsausgleich; Berechnung bei einem Beamten auf Widerruf; Beschwerdebefugnis eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung.
BGB §§ 1587, 1587a

1. Bei einem Beamten auf Widerruf muß der Versorgungsausgleich auf der Grundlage der zu erstellenden Nachversicherung errechnet werden. Etwas anderes gilt dann, wenn der Widerrufsbeamte während des Scheidungsverfahrens zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird: In diesem Falle ist der Versorgungsausgleich im Wege des Quasisplittings durchzuführen.
2. Für die Bemessung der auszugleichenden Versorgung ist nicht auf das Ende der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; das gesetzlich vorgeschriebene Ehezeitende ist lediglich für den Umfang des Ausgleichs maßgebend.
3. Ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht dem Anwaltszwang.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 10 UF 243/79

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Ehewohnung und Hausrat; Hausratsteilung bei Alleineigentum eines Ehegatten an bestimmten Sachen.
BGB § 1361a; HausrVO §§ 8, 18a; ZPO § 308

1. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § 308 ZPO keine Anwendung. Der Richter ist an Anträge nicht gebunden; er ermittelt von Amts wegen, und trifft die dem Gesetz entsprechende Entscheidung.
2. Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit muß einem Ehegatten die Möglichkeit eingeräumt werden, sein Alleineigentum an einer bestimmten Sache gegenüber dem anderen Ehegatten nachzuweisen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 10 UF 732/80

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Unterhaltsrecht; Abänderungsklage; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
ZPO §§ 323, 769; GG Art. 103

Im Rahmen einer Abänderungsklage ist in entsprechender Anwendung von § 769 ZPO hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil, dessen Abänderung begehrt wird, eine einstweilige Anordnung möglich; allerdings ist vor der Entscheidung dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu gewähren.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 7 WF 1370/80

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Verfahrensrecht; verfrühte Klageerhebung ohne Verzug des Unterhaltsschuldners; Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis; Bemessung des Beschwerdewertes.
ZPO §§ 93, 97

1. Ausschlaggebend dafür, ob der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, ist nicht, ob er sich mit seinen Unterhaltszahlungen im Verzug befunden hat, sondern vielmehr, ob sein vorprozessuales Verhalten bei dem Kläger den Eindruck aufkommen lassen müßte, er werde ohne Klagerhebung seinen Auskunfts- und/oder Unterhaltsanspruch nicht durchsetzen können.
2. Der Beschwerdewert bei einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Unterschied zwischen der Kostenbelastung, die sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, und derjenigen, die den Beschwerdeführer nach seiner Meinung treffen müßte.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 11 WF 1389/80

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Feststellung der Prozeßkostenvorschußpflicht; Beurteilung der Leistungsfähigkeit des auf Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in Anspruch genommenen Ehegatten.
BGB § 1360a; ZPO § 114

Bei der Beurteilung, ob ein auf Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in Anspruch genommener Ehegatte in der Lage ist, einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen, dürfen nicht die Einkommen beider Ehegatten zusammengezählt werden; vielmehr ist für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit allein auf das Einkommen des auf Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in Anspruch genommenen Ehegatten abzustellen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 3. Juli 1980 - 11 WF 1493/80

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte in Ehesachen; Eintritt der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages; gewöhnlicher Aufenthalt; Bestimmung des Lebensmittelpunkts des gemeinsamen Kindes nach von einem Elternteils behaupteter gewaltsamer Wegnahme eines Kindes von dem anderen Elternteil.
BGB §§ 1626, 1631; ZPO §§ 114, 606

Die Zuständigkeit des Gerichts für eine Ehesache beurteilt sich auch dann nach § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO, wenn der Ehescheidungsantrag erst noch zuzustellen ist: Maßgeblich ist dann allein, bei welchem Elternteil die gemeinsamen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Darauf, daß ein Elternteil den Aufenthaltsort eines Kindes gegen den Willen des anderen begründet hat und beibehält, kommt es für die Beurteilung, wo der gewöhnliche Aufenthalt besteht, nicht an; maßgebend ist allein der tatsächliche Zustand.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 3. Juli 1980 - 7 WF 1660/80

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Begründungspflicht für eine Beschwerdeschrift.
ZPO §§ 519, 621e, 628

Eine Beschwerde muß begründet werden, damit sie zulässig sein soll. Zwar ist ein bestimmter Beschwerdeantrag nicht erforderlich; es muß aber erkennbar sein, welches Ziel die Beschwerde erreichen will.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. Juli 1980 - 10 UF 1210/80

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Elterliche Sorge; Regelung der elterlichen Sorge über die gemeinschaftlichen Kinder durch einstweilige Anordnung; Voraussetzungen zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung; Anforderungen an ein dringendes Interesse an dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
BGB §§ 1671, 1672; ZPO § 620

Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, daß ein Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zu der endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil die endgültige Maßregel zu spät kommen, und die Interessen des Kindes nicht mehr genügend wahrnehmen würde. Bloße Anträge der Eltern auf einstweilige Regelung (hier: der elterlichen Sorge) begründen noch kein dringendes Interesse.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. Juli 1980 - 7 WF 1233/80

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Unterhaltsrecht; Abänderung eines Unterhaltstitels; Anpassung eines bestehenden Unterhaltstitels an veränderte Verhältnisse.
ZPO § 323

Gegenstand der Abänderungsentscheidung gemäß § 323 ZPO kann nur eine den veränderten Verhältnissen entsprechende Anpassung des bestehenden Unterhaltstitels sein. Eine freie Neufestsetzung des Unterhalts oder eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse, die in dem abzuändernden Urteil bereits zu bewerten waren, ist unzulässig.

OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juli 1980 - 10 UF 220/79

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Verfahrensrecht; Bemessung des Streitwertes in Ehesachen nach Einkommen und Vermögen.
GKG § 12

Zur Bemessung des Streitwertes in Ehesachen (hier: Ermittlung des Durchschnittseinkommens durch Hinzurechnung des anteiligen Weihnachtsgeldes und des Netto-Nutzungswertes des zur Verfügung gestellten Firmenwagens).

OLG Nürnberg, Beschluß vom 7. Juli 1980 - 10 WF 1249/80

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Versorgungsausgleich; Voraussetzungen eines rechtswirksamen Verzichts auf Durchführung des Versorgungsausgleichs in einer Vereinbarung nach § 1587o BGB; Genehmigung einer Parteienvereinbarung durch das Gericht.
BGB §§ 1587, 1587b, 1587o

1. Ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einer Vereinbarung nach § 1587o BGB ist nicht ohne weiteres unzulässig; vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Vereinbarung jedem Ehegatten eine ausreichende Versorgung im Falle der Berufsunfähigkeit und im Alter beläßt.
2. Aufgrund einer kinderlosen Doppelverdienerehe, in der beide Ehegatten während der Ehezeit annähernd gleiche Rentenanwartschaften erworben haben, besteht kein besonderes Schutzbedürfnis für den - in geringer Höhe - Ausgleichsberechtigten; in derartigen Fällen ist - ausnahmsweise - ein entschädigungsloser Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs möglich.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 7. Juli 1980 - 11 UF 1306/80

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Entzug der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Wohles eines Kindes; Entscheidung über die Übertragung der Personen- und Vermögenssorge für ein Kind durch das Vormundschaftsgericht; Anhörung des Jugendamtes; Zurückverweisung eines FG-Verfahrens betreffend die elterliche Sorge.
BGB §§ 1666, 1671, 1672

Eklatante Verfahrensfehler und ungenügende Sachaufklärung zwingen zu der Zurückverweisung (auch) eines FG-Verfahrens. Zu den schweren Fehlern gehören bei einem Beschluß über die elterliche Sorge etwa Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs, Nichtanhörung der Eltern, Nichtbeteiligung des Jugendamtes und/oder fehlende Begründung des Beschlusses.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 7. Juli 1980 - 7 UF 1673/80

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Elterliche Sorge; Abänderung eines Beschlusses des Vormundschaftsgerichts hinsichtlich der elterlichen Sorge; Wiederherstellung der ursprünglichen Regelung der elterlichen Sorge; Bindung an einen etwaigen gemeinsamen Elternvorschlag; Kindeswohl.
BGB §§ 1671, 1696

Das Gericht kann während der Dauer der elterlichen Sorge seine Anordnungen jederzeit ändern, wenn es dies im Interesse der Kinder für angezeigt hält. Es muß sich aber um triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe handeln, die so erheblich sein müssen, daß sie die mit einem Wechsel in der Erziehung und in den allgemeinen Lebensverhältnissen in der Regel verbundenen Nachteile überwiegen. Sind die (wohlverstandenen) Änderungsinteressen stärker als die Beharrungsinteressen, dann ist eine Änderung angezeigt.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 8. Juli 1980 - 11 UF 813/80

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Unterhalt unter Verwandten; Bemessung des Unterhalts; Aufwendungen für Konfirmationsfeierlichkeiten als Sonderbedarf; Verschlechterung von wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Ausrichtung einer Konfirmationsfeier; Teilnahme an religiösen Gemeinschaften als Teil des allgemeinen Lebensbedarfs; Berücksichtigung der Aufwendungen bei der Bemessung von Unterhaltspflichten für eine Tochter; Ausschluß von einmaligen Aufwendungen bei der Berechnung von Unterhaltszahlungen.
BGB §§ 1610, 1613

Ob die Kosten für eine Konfirmationsfeier zum Sonderbedarf gehören, hängt von dem bei den Lebensverhältnissen der Beteiligten Üblichen ab.

OLG Nürnberg, Urteil vom 8. Juli 1980 - 7 UF 976/80

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Umgangsrecht; Zweck des Umgangsrechts; Anforderungen an gerichtliche Anordnungen betreffend die Durchführung des Umgangsrechts; Regelung des Rechts zum persönlichen Umgang durch das Familiengericht; Berücksichtigung des Kindeswohles bei der Festsetzung der Häufigkeit des Umgangs; wiederholte Nichtwahrnehmung des bestehenden Umgangsrechts durch den Vater.
BGB § 1634

1. Das Umgangsrecht hat den Zweck, es dem nichtsorgeberechtigten Elternteil zu ermöglichen, sich laufend von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung zu überzeugen, sowie die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und zu vertiefen, und einer Entfremdung vorzubeugen, aber auch dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen.
2. Die Umgangsregelung muß in den Anordnungen über die Durchführung des Umgangs vollständig sein, und genaue und erschöpfende Bestimmungen über dessen Art, Ort und Zeit enthalten, so daß Unstimmigkeiten der Beteiligten und Zweifelsfragen möglichst ausgeschlossen sind.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 8. Juli 1980 - 7 UF 1121/80

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; kein Ausschluß des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit allein aufgrund langjähriger Trennung der Parteien.
BGB §§ 1361, 1579

Eine langjährige Trennung der Parteien ist für sich allein kein Grund, der einen Unterhaltsanspruch grob unbillig erscheinen läßt; maßgebend sind vielmehr die Umstände und Ursachen der Trennung.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 8. Juli 1980 - 11 WF 1492/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Errichtung eines Unterhaltstitels; Rechtsschutzinteresse für eine Klage; Mutwillen iSd § 114 ZPO.
BGB §§ 1601 ff, 1610; ZPO § 114

Einer auf einen freiwillig gezahlten Teil des Unterhaltsanspruchs gerichteten Klage fehlt zwar nicht das Rechtsschutzinteresse; ein solches Begehren ist jedoch als mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO anzusehen, da eine verständige, nicht arme Partei insoweit keine Klage erheben würde, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Unterhaltsschuldner in Zukunft seine Zahlungen einstellen werde.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 8. Juli 1980 - 10 WF 1642/80

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Versorgungsausgleich; Voraussetzungen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs; unbillige Härte bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse; Möglichkeit zur Berufung auf eine schlechtere wirtschaftliche Stellung durch Eingehen einer neuen Ehe.
BGB §§ 1582, 1587h

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs hängt nicht davon ab, daß der Ausgleichsberechtigte bedürftig im unterhaltsrechtsrechtlichen Sinne ist. Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs kommt daher nur dann in Frage, wenn der Berechtigte, ohne auf die Ausgleichsbeträge angewiesen zu sein, seinen angemessenen Unterhalt trotz seines Alters ohne weiteres bestreiten kann, und wenn die Ausgleichsforderung für den Verpflichteten eine schwere wirtschaftliche Belastung darstellt.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10. Juli 1980 - 11 UF 829/80

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Prozeßkostenhilfe; Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei einer überschuldeten Partei.
ZPO §§ 114, 127

Armenrecht kann einer Partei nicht gewährt werden, wenn sich aus ihren Angaben ergibt, daß unter Berücksichtigung aller behaupteten Schulden der Lebensunterhalt von dem verbleibenden Rest des Einkommens nicht mehr gedeckt werden kann. In diesem Falle sind die Angaben der Partei zu ihrer Armut unglaubhaft.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10. Juli 1980 - 11 WF 1505/80

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Prozeßkostenhilfe; Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Versagung des Armenrechts nach Beendigung der Instanz.
ZPO §§ 114, 127

Eine Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts ist grundsätzlich unzulässig, wenn sie nach Beendigung der Instanz eingelegt ist.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10. Juli 1980 - 10 WF 1760/80

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Umgangsrecht; Voraussetzungen für einen Ausschluß des Umgangsrechts für den Vater zum Wohle des Kindes; Passivität des Vaters im gerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Jugendamt als Ausschlußgrund; befristete Aussetzung des Umgangsrechts in Anbetracht möglicher Änderung der Gesamtumstände; Teilnahmslosigkeit als Indiz für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit und Eignung für den verantwortlichen Umgang mit dem Kind.
BGB §§ 1634, 1672; ZPO § 621e

1. Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils ist - zumindest zeitweilig - auszuschließen, wenn seine Ausübung für das Kind eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung seiner seelischen und geistigen Entwicklung herbeiführen kann.
2. Reagiert der Kindesvater weder auf gerichtliche Mitteilungen und Ladungen in einem anhängigen Verfahren, und verweigert er jegliche Mitarbeit mit dem Jugendamt, so rechtfertigt dies die Annahme, daß ihm jegliche Eignung fehlt, mit dem Kind in dem erforderlichen Mindestumfang zu verkehren. In diesem Falle ist der Umgang zum Wohle des Kindes zumindest für eine angemessene Zeit zu versagen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 14. Juli 1980 - 11 UF 485/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; aufgrund einer Behinderung in einer Pflegeanstalt untergebrachtes Kind; Überleitung von Unterhaltsansprüchen; Obergrenze für die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs; Härtefall iSd § 91 Abs. 3 BSHG; Obergrenze für die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs; Aussetzung eines Unterhaltsverfahrens bis zur Erledigung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.
BGB §§ 1601 ff; BSHG § 91; ZPO § 148

1. Die Obergrenze für die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs ist regelmäßig dann erreicht, wenn das Kind 27 Jahre alt geworden ist.
2. Die Entscheidung, ob ein Verfahren vor den Zivilgerichten ausgesetzt wird, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei ist von Bedeutung, inwieweit die Abhängigkeit der Entscheidung von der anderen Entscheidung besteht, und wie der Ausgang des anderen Rechtsstreits eingeschätzt wird.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 14. Juli 1980 - 7 WF 1159/80
MDR 1980, 1028

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Versorgungsausgleich; Durchführung des Rentensplittings auch bei Rentnern.
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587c; 1587f, 1587g, 1. EheRG Art. 12

1. Das Rentensplitting nach § 1587b Abs. 1 BGB findet auch dann statt, wenn einer der Ehegatten oder beide bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Die Bewertung der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ist auch in diesem Falle nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung vorzunehmen. Grundlage der Berechnung ist nicht die tatsächlich bezogene Versorgung, sondern sind die dieser zugrunde liegenden Faktoren.
2. Durch die globale Verweisung des § 1587g Abs. 1 BGB auf § 1587a BGB wird der gesetzgeberische Wille erkennbar, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach denselben Bewertungsmaßstäben wie der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich erfolgen soll.

OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Juli 1980 - 11 UF 19/79

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Verrechnung von Unterhaltsleistungen auf künftige Unterhaltsansprüche; kurze Dauer der Ehe.
BGB §§ 1361, 1579

1. Zu dem Anspruch des getrennt lebenden Ehegatten auf Unterhalt und zu der Verrechnung von Unterhaltsleistungen auf künftige Unterhaltsansprüche.
2. Bei einer bereits seit fast fünf Jahren bestehenden Ehe kann nicht von einer kurzen Dauer gesprochen werden. Entscheidend ist nicht die Dauer der Ehe bis zu dem Getrenntleben, sondern ihre tatsächliche Dauer.

OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Juli 1980 - 11 UF 625/80

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Elterliche Sorge; Regelung der elterlichen Sorge bei getrennt lebenden Ehegatten; Ermittlung des Kindeswohles bei der Übertragung des Sorgerechts nach einer Scheidung.
BGB §§ 1671, 1672

Zu der Regelung der elterlichen Sorge bei getrennt lebenden Ehegatten.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 15. Juli 1980 - 7 UF 926/80

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Scheidung; Voraussetzungen des Scheidungsantrages; Getrenntleben der Eheleute.
BGB §§ 1565, 1566, 1567

Versorgt eine Ehefrau ihren Ehemann noch in vollem Umfange, dann kann ein Scheidungsantrag nicht auf Trennung der Eheleute gestützt werden.

OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Juli 1980 - 11 UF 1026/80

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Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten.
BGB §§ 1587a, 1587b; EGBGB Art. 17

1. Bei Zeitsoldaten ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn und soweit noch nicht feststeht, ob eine Versorgungsanwartschaft aufgrund bisheriger Dienstzeit gegeben ist, oder eine Rentenanwartschaft aufgrund Nachversicherung.
2. Soweit der Ehegatte eines Zeitsoldaten Versorgungsanwartschaften bei einem Rententräger erworben hat, ist der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting durchzuführen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 15. Juli 1980 - 10 UF 1122/80

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Versorgungsausgleich; beamtenrechtliche Versorgung; Heranziehung der Versorgung eines Beamten aus einer vor dem Ende der Ehezeit innegehabten Besoldungsgruppe trotz eines Beförderungsamtes etwas weniger als zwei Jahre vor dem Ende der Ehezeit; keine erweiternde Auslegung des § 1587a Abs. 2 BGB.
BGB § 1587, 1587a; BeamtVG § 5

Hat ein Beamter bei Ehezeitende ein Beförderungsamt noch nicht zwei Jahre inne, so ist der Versorgungsausgleich nach der Versorgung aus der vorher innegehabten Besoldungsgruppe durchzuführen; für eine erweiternde Auslegung des § 1587a Abs. 2 BGB ist kein Raum.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. Juli 1980 - 10 UF 920/80

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen.
ZPO §§ 36, 114

Armenrecht für ein Verfahren vor dem Familiengericht kann mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden, wenn ersichtlich keine Familiensache gegeben und für eine Zuständigkeitsbestimmung noch kein Raum ist.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. Juli 1980 - 10 WF 1770/80

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckungsgegenklage bei Vollstreckung aus dem angegriffenen Titel zu der Zeit der Rechtshängigkeit.
BGB § 1361; ZPO § 91a

Eine Zwangsvollstreckungsgegenklage ist unzulässig, wenn bereits zu der Zeit der Rechtshängigkeit aus dem angegriffenen Titel vollstreckt worden ist.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 17. Juli 1980 - 7 WF 1308/80

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Festsetzung des Streitwertes; keine Beschwer durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung.
ZPO § 3; GKG § 12

Eine zu niedrige Streitwertfestsetzung beschwert die Parteien nicht; eine Beschwerde dagegen ist daher unzulässig.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 17. Juli 1980 - 10 WF 1454/80

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Prozeßkostenhilfe für ein Scheidungsverfahren; Armut iSd § 114 ZPO; maßgebliches Familieneinkommen für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs; kein Ansatz addierter Einkünfte beider Eheleute bei getrennt lebenden und daher getrennte Haushalte führenden Ehegatten; Voraussetzungen für eine Nachzahlungsanordnung.
ZPO §§ 114, 125, 126, 127

Das regelmäßig für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs maßgebliche Familieneinkommen, also die addierten Einkünfte beider Eheleute, kann der Entscheidung über die Bedürftigkeit nach § 114 Abs. 1 ZPO für ein Scheidungsverfahren nicht zugrunde gelegt werden, wenn die Eheleute getrennt leben, und daher getrennte Haushalte führen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 17. Juli 1980 - 11 WF 1606/80

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Unterhaltsrecht; Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zu einer »Abschlagszahlung auf die Unterhaltsansprüche und eventuelle Prozeßkostenvorschußansprüche seiner Ehefrau«; Leistung ohne Zweckbestimmung; Verrechnung eines geleisteten Prozeßkostenvorschusses auf eventuell bestehende Unterhaltsansprüche trotz etwa später entstehender Kostenerstattungsansprüche; Berücksichtigung eines geleisteten Prozeßkostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren.
BGB §§ 366, 1360a, 1361, 1601 ff; ZPO § 104; RPflG §§ 11, 21

Zahlt der Unterhaltsschuldner im Rahmen eines Scheidungsrechtsstreits einen Vorschuß an die andere Partei, ohne eine Zweckbestimmung zu treffen, ist dieser Vorschuß auf eventuell bestehende Unterhaltsansprüche zu verrechnen, und nicht auf etwa später entstehende Kostenerstattungsansprüche: Die Unterhaltsansprüche sind als lästiger im Sinne von § 366 BGB anzusehen. Dem steht nicht entgegen, daß Unterhaltsansprüche eventuell erst später tituliert werden.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 17. Juli 1980 - 11 WF 1762/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Auslegung eines Unterhaltsvergleichs.
BGB §§ 1569 ff

Zu der Auslegung eines Unterhaltsvergleichs.

OLG Nürnberg, Urteil vom 21. Juli 1980 - 10 UF 313/80

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Versorgungsausgleich; Durchführung des Versorgungsausgleichs betreffend einen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) lebenden Ehepartner; interlokale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Fehlen einer zwischenstaatlichen Regelung betreffend Einbezug des zuständigen Rentenversicherungsträgers der DDR in den Kreis der in § 1587b Abs. 1 BGB erfaßten Rentenversicherungsträger.
BGB §§ 1587, 1587b, 1587g; RVO § 1317; EGBGB Art. 17

Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist wegen Unwirtschaftlichkeit ausgeschlossen, wenn ein Ehegatte in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wohnt, da sich der Versorgungsausgleich nicht zugunsten dieses Ehegatten auswirkt; es kann allenfalls der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in der Form beantragt werden, daß die Ausgleichsbeträge in der Bundesrepublik auf ein Sperrkonto, und von dort weiter überwiesen werden.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 22. Juli 1980 - 11 UF 56/79

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Versorgungsausgleich; Durchführung des Versorgungsausgleichs betreffend einen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) lebenden Ehepartner; interlokale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Fehlen einer zwischenstaatlichen Regelung betreffend Einbezug des zuständigen Rentenversicherungsträgers der DDR in den Kreis der in § 1587b Abs. 1 BGB erfaßten Rentenversicherungsträger.
BGB §§ 1587, 1587b, 1587g; RVO § 1317; EGBGB Art. 17

Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist wegen Unwirtschaftlichkeit ausgeschlossen, wenn ein Ehegatte in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wohnt, da sich der Versorgungsausgleich nicht zugunsten dieses Ehegatten auswirkt. Es kann allenfalls der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in der Form beantragt werden, daß die Ausgleichsbeträge in der Bundesrepublik auf ein Sperrkonto, und von dort weiter überwiesen werden.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 22. Juli 1980 - 11 UF 57/79

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Versorgungsausgleich; Berechnung und Durchführung des Wertausgleichs bei einer volldynamischen Betriebsrente.
BGB § 1587a

Zu der Berechnung und Durchführung des Wertausgleichs bei einer volldynamischen Betriebsrente.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 22. Juli 1980 - 7 UF 1277/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes; vertraglich vereinbarte Unterhaltsverpflichtung; Geltendmachung von Rückständen; keine Notwendigkeit der Begründung von Verzug; Unzulässigkeit eines Verzichts auf Kindesunterhalt; Auslegung eines Verzichtsvertrages als Freistellungsvereinbarung.
BGB §§ 1601, 1613, 1614

1. Bei einer vertraglich vereinbarten Unterhaltsverpflichtung bedarf es zu der Geltendmachung des Rückstandes nicht des Verzugs.
2. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt kann mit Rücksicht auf § 1614 BGB allenfalls als Freistellungsvereinbarung ausgelegt werden.

OLG Nürnberg, Urteil vom 22. Juli 1980 - 7 UF 1417/80

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Verfahrensrecht; Kosten und Gebühren; Streitwert für die Berechnung der Armenanwaltsgebühren.
ZPO § 114; BRAGO § 128

Bei der Berechnung der Armenanwaltsgebühren ist in Familiensachen jedenfalls dann nicht von dem Streitwert zu dem Zeitpunkt der Beiordnung auszugehen, wenn das Armenrecht ausdrücklich oder stillschweigend unbeschränkt gewährt worden ist.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 22. Juli 1980 - 10 WF 1491/80

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Familienvermögensrecht; Verwaltungsbefugnis in einem vor dem 1. April 1953 vereinbarten Güterstand der Gütergemeinschaft.
BGB §§ 1416, 1422; Art. 8 GleichberG

Zur Verwaltungsbefugnis in einem vor dem 1. April 1953 vereinbarten Güterstand der Gütergemeinschaft.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 23. Juli 1980 - 10 UF 1795/80

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Unerlaubte Handlungen; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Halter eines Mopeds bei Überlassung des Fahrzeugs an ein (erst) 14-jähriges Mädchen ohne Fahrpraxis; Anscheinsbeweis für die Kausalität der fehlenden Fahrerlaubnis mit der unbefugten Überlassung des Mopeds.
BGB §§ 823, 847; StVG § 21

1. Der Halter eines Mopeds verletzt die ihm gemäß § 21 StVO obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er einem 14-jährigen Mädchen, das erst einmal auf einem Feldweg mit einem Moped hin- und hergefahren ist, sein Moped zum Fahren auf einer öffentlichen Straße überläßt.
2. Reißt das ungeübte Mädchen wegen eines Schattens auf der Fahrbahn (vermutlich durch ein vorbeihuschendes Tier verursacht) statt zu bremsen das Moped plötzlich nach rechts, und stößt es gegen die Bordsteinkante, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für den erforderlichen Kausalzusammenhang mit der unbefugten Überlassung des Mopeds.
3. Verliert die 14-jährige Klägerin durch diesen Unfall nahezu völlig die Sehkraft auf einem Auge, so ist trotz Annahme ihres Mitverschuldens von 40% ein Schmerzensgeld von 15.000 DM angemessen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 25. Juli 1980 - 1 U 88/79
MDR 1980, 1025 = ZfSch 1981, 35 = VersR 1981, 562 [Ls]

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Verfahrensrecht; Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Untergang eines behaupteten Ablehnungsrechts mit der abschließenden Antragstellung; keine Besorgnis der Befangenheit wegen Nichteinholung einer nicht erforderlichen Auskunft.
ZPO §§ 42, 43

1. Ein behauptetes Ablehnungsrecht geht mit der abschließenden Antragstellung unter.
2. Erholt das Gericht eine seiner Auffassung nach für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderliche Auskunft nicht ein, dann rechtfertigt dies nicht die Besorgnis der Befangenheit.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 25. Juli 1980 - 7 WF 1740/80

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes im Unterhaltsprozeß bei Streit um sog. »Spitzenbeträge«.
GKG § 17

Wird in einer Unterhaltsklage ein Betrag über einen bereits freiwillig gezahlten Betrag hinaus geltend gemacht, ist nicht nur der Differenzbetrag Streitgegenstand, sondern der gesamte Betrag.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 28. Juli 1980 - 10 WF 1586/80

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen von den allgemeinen Zivilsachen.
ZPO §§ 36, 114

Das Armenrecht kann mangels Erfolgsaussicht nicht für ein Verfahren vor dem Familiengericht bewilligt werden, wenn ersichtlich keine Familiensache gegeben, und wenn für eine Zuständigkeitsbestimmung noch kein Raum ist.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 28. Juli 1980 - 10 WF 1875/80

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Verfahrensrecht; Widerruf eines prozessualen Anerkenntnisses.
BGB §§ 1361, 1601

Ein prozessuales Anerkenntnis bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der Verlesung und Genehmigung der Niederschrift. Es ist der Anfechtung wegen Irrtums uneingeschränkt entzogen und nur beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen widerruflich.

OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Juli 1980 - 11 UF 720/80

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Armenrecht; Notwendigkeit der Darlegung ausreichender Erfolgsaussicht im Rahmen eines Armenrechtsgesuchs (hier: Sittenwidrigkeit einer beabsichtigten Teilungsversteigerung seitens des Ehegatten mangels Werterhöhung und entsprechend mangels Auseinandersetzungsguthaben).
ZPO § 767

Zu den Erfolgsaussichten im Rahmen eines Armenrechtsgesuchs zu der Verhinderung einer Teilungsversteigerung.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 30. Juli 1980 - 10 WF 1829/80

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Ehescheidung; sofortige Scheidung wegen unzumutbarer Härte für einen Ehegatten.
BGB § 1565; ZPO § 114

Zu den Erfolgsaussichten bei einem Armenrechtsgesuch für einen Scheidungsantrag wegen unzumutbarer Härte für einen Ehegatten.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 30. Juli 1980 - 7 WF 1873/80

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Verfahrensrecht; sofortiges Anerkenntnis; Verzug und damit Veranlassung zur Klageerhebung; teilweise Klagerücknahme; Aufteilung der Kosten.
ZPO §§ 93, 99

Zu der Kostenentscheidung bei Anerkenntnisurteil und teilweiser Klagerücknahme.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 31. Juli 1980 - 10 WF 1794/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Fortwirkung eines im Anordnungsverfahren geschlossenen Vergleichs; Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers; Überstunden, Nacht-, Feiertags- und Schichtarbeit; keine Bindungswirkung eines Vergleichs in Verfahren der einstweiligen Anordnung für nachehelichen Unterhalt.
BGB §§ 1569, 1578, 1587b

1. Beruht das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers in beträchtlichem Umfange auf Überstunden, Nacht-, Feiertags- und Schichtarbeit, dann bedingt eine solche Art der Arbeitsleistung nach der Lebenserfahrung einen höheren Lebensbedarf: Teile des Einkommens stehen nicht zur freien Verfügung, weil sie verbraucht werden müssen, um die erschwerte Arbeitsleistung erst zu ermöglichen. Solche Belastungen sind von dem Bemessungsbetrag vor der Ermittlung des angemessenen Unterhalts abzuziehen.
2. Ein Vergleich in Verfahren der einstweiligen Anordnung bindet den Unterhaltsschuldner nicht für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung; für diese ist ein neuer Gesamtunterhalt festzusetzen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 1980 - 10 UF 624/80

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Versorgungsausgleich; Berechnung der Rentenanwartschaften im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b

Zu der Berechnung der Rentenanwartschaften im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 6. August 1980 - 7 UF 1498/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Unterhalts aufgrund des nachhaltig erzielbaren Einkommens beider Ehegatten; keine Berücksichtigung vorübergehender Arbeitslosigkeit.
BGB §§ 1569 ff, 1572, 1578

Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich (nur) nach dem nachhaltig erzielbaren Einkommen beider Ehegatten; vorübergehende Arbeitslosigkeit bleibt insoweit außer Betracht.

OLG Nürnberg, Urteil vom 4. August 1980 - 10 UF 20/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Unterhalts; keine Berücksichtigung von in Kenntnis einer in einer einstweiligen Anordnung festgelegten Unterhaltsverpflichtung eingegangenen Schuldverpflichtung; aus Bestrafung herrührende Ratenzahlungspflicht.
BGB §§ 1569, 1573, 1578, 1581

Geht der Unterhaltsschuldner in Kenntnis einer in einer einstweiligen Anordnung festgelegten Unterhaltsverpflichtung Schuldverpflichtungen ein, dann können diese dem Unterhaltsgläubiger ebenso wenig entgegengehalten werden wie eine aus einer Bestrafung herrührende Ratenzahlungsverpflichtung.

OLG Nürnberg, Urteil vom 4. August 1980 - 10 UF 40/79

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhalt wegen Kinderbetreuung; Erfahrungssätze zur Erwerbsobliegenheit trotz Kinderbetreuung; ausnahmsweiser Betreuungsbedarf eines Kindes bis zu seiner Volljährigkeit; Bemessung von Ehegatten- und Kindesunterhalt im Mangelfall.
BGB §§ 1569, 1570, 1578, 1581, 1601 ff, 1603

1. Die gemeinsame minderjährige Kinder betreuende, geschiedene Ehefrau kann wegen der Betreuung der Kinder unter Umständen bis zu deren Volljährigkeit Betreuungsunterhalt verlangen, wenn die Gefahr besteht, daß ein Kind verhaltensauffällig wird.
2. Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um alle Ansprüche der Unterhaltsberechtigten zu befriedigen, dann sind alle Unterhaltsansprüche anteilig zu kürzen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 4. August 1980 - 10 UF 825/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Ehegattenunterhalts unter Berücksichtigung der Nürnberger Tabelle.
BGB § 1570

Zu der Bemessung des Ehegattenunterhalts unter Berücksichtigung der Nürnberger Tabelle.

OLG Nürnberg, Urteil vom 4. August 1980 - 10 UF 833/80

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Ehescheidung; Scheidungsgründe; Zweck der Härteklausel zugunsten des Scheidungsgegners.
BGB §§ 1565, 1568

Die Härteklausel zugunsten des Scheidungsgegners dient dem Zweck, diesem Zeit zu geben, sich auf die neue Lage einzustellen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 4. August 1980 - 10 UF 921/80

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Elterliche Sorge; Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil trotz weiterer Versorgung des Kindes von einem Großelternteil.
BGB § 1671

Zu der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil, wenn sich beide Elternteile darüber einig sind, daß das Kind weiterhin von einem Großelternteil versorgt werden soll.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. August 1980 - 10 UF 969/80

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Ehescheidung; außergewöhnliche Härte; Versorgungsausgleich; Ausschluß wegen grober Unbilligkeit.
BGB §§ 1565, 1568, 1587, 1587c

1. Im Rahmen der Härteklausel betreffend eine Scheidung können nur solche außergewöhnlichen Umstände berücksichtigt werden, die sich als Folge der Scheidung ergäben. Härten, die schon durch die Zerstörung des ehelichen Verhältnisses oder durch das Getrenntleben der Ehegatten eingetreten sind, scheiden aus.
2. Zu den Voraussetzungen für einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.

OLG Nürnberg, Urteil vom 4. August 1980 - 10 UF 1001/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch volljähriger Kinder; eingeschränkte Leistungsfähigkeit; keine Obliegenheit zur Belastung eines Hausgrundstücks zur Erfüllung dieser Unterhaltsansprüchen bei Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts durch die Rückzahlung eines Kredits.
BGB § 1603; BSHG §§ 90, 91

Der Unterhaltsschuldner braucht ein Hausgrundstück zu der Erfüllung von Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder nicht zu belasten, wenn die Rückzahlung des dafür aufgenommenen Kredits seinen angemessenen Unterhalt gefährden würde.

OLG Nürnberg, Urteil vom 4. August 1980 - 10 UF 1193/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Auslegung und Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung.
EheG § 72

Zu der Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens.

OLG Nürnberg, Urteil vom 4. August 1980 - 10 UF 1201/80

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Ehescheidung; Beteiligung eines Ausländers; Bewilligung des Armenrechts für eine Ehesache ohne Widersetzung gegen ein Scheidungsverlangen.
BGB §§ 1565 ff; ZPO § 114

Zu der Bewilligung des Armenrechts für eine Ehesache ohne Widersetzung gegen ein Scheidungsverlangen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. August 1980 - 7 WF 1583/80

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Verfahrensrecht; Abänderung eines Unterhaltstitels; Aussetzung eines Abänderungsverfahrens wegen einer unmittelbar bevorstehenden Rentenzahlung; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel.
ZPO § 323

1. Mit der Abänderungsklage kann nur die Anpassung eines Unterhaltsvergleichs verlangt werden, welche den nachträglich veränderten Verhältnissen entspricht.
2. Könnte wegen einer unmittelbar bevorstehenden Rentenzahlung die Unterhaltspflicht gänzlich entfallen, ist es zweckmäßig, das Abänderungsverfahren bis zur Entscheidung über die Rentenzahlung auszusetzen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. August 1980 - 7 WF 1761/80

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Armenrecht; Bewilligung in Raten für einen Scheidungsantrag; keine Berücksichtigung freiwillig ohne gesetzliche Verpflichtung gezahlten Ehegattenunterhalts.
ZPO § 114

Zur Bewilligung des Armenrechts in Raten, wenn freiwillig ohne gesetzliche Verpflichtung gezahlter Ehegattenunterhalt nicht berücksichtigt werden kann.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. August 1980 - 10 WF 1935/80

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Versorgungsausgleich; beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften oder -aussichten; Notwendigkeit einer gesamtzeitbezogenen Berechnung; Berücksichtigung sog. »Kann-Zeiten« bei der Ermittlung der Höhe der von einem Beamten erworbenen Versorgungsanwartschaften; Streit um die Notwendigkeit einer Antragstellung zur Berücksichtigung von Kann-Zeiten; Einbeziehung von bloßen Aussichten auf Altersversorgung; Berücksichtigungsfähigkeit auch ohne Antrag wegen Fehlens einer Doppelversorgung; Vornahme einer gesamtzeitbezogenen Berechnung bei beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften ohne Rücksicht auf die Ehezeit.
BGB §§ 1587, 1587a; BeamtVG §§ 10, 11, 12, 49

»Kann-Zeiten« im Sinne der §§ 10 bis 12 BeamtVG sind beim Versorgungsausgleich auch dann zu berücksichtigen, wenn der versorgungsberechtigte Beamte keinen Antrag gestellt hat, die zuständige Behörde aber bei Stellung eines Antrages und Beachtung ihres pflichtgemäßen Ermessens die »Kann-Zeiten« anerkennen müßte.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 5. August 1980 - 11 UF 37/79
FRES 7, 139

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den verfügbaren Einkommen aufgrund eines gefestigten Lebensstandards; keine Einrechnung kurzer Arbeitslosigkeit vor der Scheidung; Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
BGB §§ 1578, 1581; EheG §§ 58, 59

Für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts ist vor allem das verfügbare Einkommen maßgebend. Dabei ist, um zufällige Ergebnisse auszuschließen, auf den gefestigten Lebensstandard abzustellen. In der Regel wird daher das durchschnittliche Einkommen in dem Jahr vor der Scheidung zugrunde zu legen sein, so daß kurze Arbeitslosigkeit vor der Scheidung nicht berücksichtigt werden kann.

OLG Nürnberg, Urteil vom 5. August 1980 - 11 UF 347/80

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Elterliche Sorge; Entscheidung über die elterliche Sorge nach Rechtskraft des Scheidungsurteils; maßgebliche Bedeutung des Grundsatzes der Kontinuität; Gewährleistung der Aufsicht und Fürsorge der Großmutter durch Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater; Aufwachsen des Kindes auf dem väterlichen Hof, auf dem es bis zum Zeitpunkt der Scheidung lebte.
BGB § 1671

Im Rahmen der Regelung der elterlichen Sorge ist der Grundsatz der Kontinuität von maßgeblicher Bedeutung: Es entspricht regelmäßig nicht dem Wohle des Kindes, es aus seiner gewohnten Umgebung herauszunehmen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 5. August 1980 - 11 UF 1032/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des nachehelichen Unterhalts; Krankenvorsorgeunterhalt.
BGB §§ 1361, 1569, 1578; ZPO § 323

Im Rahmen des nachehelichen Unterhalts hat der Unterhaltsschuldner nach § 1578 Abs. 2 BGB für den vollen Krankenversicherungsschutz des Unterhaltsgläubigers aufzukommen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 5. August 1980 - 11 UF 1151/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Einnahmen aus Nebentätigkeit neben Vollerwerbseinkommen; Berücksichtigung allgemeiner Behauptungen im Rahmen einer Abänderungsklage; unzulässige Ausforschung einer Prozeßpartei.
BGB §§ 1601 ff; ZPO §§ 254, 323, 340, 342

1. Allgemeine Behauptungen, die auf eine unzulässige Ausforschung einer Prozeßpartei hinauslaufen, und zu der Annahme zwingen, die Gegenpartei äußere insoweit nur Vermutungen ohne tatsächliche Anhaltspunkte, genügen im Rahmen einer Abänderungsklage auf Unterhaltserhöhung regelmäßig nicht.
2. Wird behauptet, daß der Unterhaltsschuldner über sein durchschnittliches Einkommen hinaus weitere Einnahmen aus Nebentätigkeit erzielt, so hat der Unterhaltsgläubiger dies substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 5. August 1980 - 11 UF 1241/80

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Ehewohnung und Hausrat; Regelung der Wohnungsnutzung durch einstweilige Anordnung; Zuweisung der Ehewohnung zur Alleinnutzung.
ZPO § 620

Als Gründe für die Zuweisung einer Ehewohnung zur Alleinnutzung durch einstweilige Anordnung kommen nur gravierende Umstände in Betracht; bloße Unzuträglichkeiten, die sich bei jeder Scheidung ergeben, genügen nicht.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 5. August 1980 - 11 WF 1537/80

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Versorgungsausgleich; Berechnung der Rentenanwartschaften im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b

Zu der Berechnung der Rentenanwartschaften im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 6. August 1980 - 7 UF 1498/80

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Armenrecht; selbst verschuldete Mittellosigkeit durch vorbehaltlose Schenkung; Verweisung auf Kreditaufnahme bei entsprechendem Vermögen.
ZPO § 114

Wer sich durch vorbehaltlose Schenkung der Möglichkeit von Einnahmen begibt, ist nicht als arm im Sinne von § 114 ZPO anzusehen; es ist ihm dann zuzumuten, sich durch Kreditaufnahme die notwendigen Mittel für die Führung des Rechtsstreits zu beschaffen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 6. August 1980 - 10 WF 1641/80

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen von den allgemeinen Zivilsachen.
ZPO §§ 36, 114

Armenrecht kann mangels Erfolgsaussicht nicht für ein Verfahren vor dem Familiengericht bewilligt werden, wenn ersichtlich keine Familiensache gegeben ist.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 8. August 1980 - 10 WF 1317/80

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Bindungswirkung von Verweisungen; keine Bindung an eine Verweisung an das »Familiengericht« innerhalb der Abteilungen des Amtsgerichts.
BGB § 426; ZPO §§ 36, 114

1. Die Verweisung eines Rechtsstreits durch das Zivilgericht an das »Familiengericht« entfaltet keine Bindungswirkung für die betreffende Familienabteilung des Amtsgerichts; vielmehr ist über die Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Verweisung zwischen Zivil- und Familienabteilung zu entscheiden.
2. Auf § 426 BGB gestützte Ansprüche sind keine Familiensache.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 8. August 1980 - 11 WF 1782/80

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Gegenstandswertes im Rahmen eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen der Herausgabe von Kindersachen.
ZPO § 3; GKG § 20

Zu der Festsetzung des Gegenstandswertes im Rahmen eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen der Herausgabe von Kindersachen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 11. August 1980 - 10 WF 1743/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; eingeschränkte Leistungsfähigkeit; Einsatz von Vermögen seitens des Unterhaltsschuldners aufgrund verschärfter Haftung.
BGB §§ 1603, 1610

Es ist einem Unterhaltsschuldner zuzumuten, zu der Beschaffung der notwendigen Mittel ein Grundstück als Bauland verkaufen, damit er Unterhalt an seine minderjährigen Kinder bezahlen kann.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 11. August 1980 - 10 WF 1908/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Möglichkeit der Sicherung des nachehelichen Unterhalts durch Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit; krankheitsbedingte Erwerbseinschränkung; Obliegenheiten zur Wiederherstellung der Gesundheit (hier: Alkoholismus und Fettleibigkeit); Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Trennung der Vermögensmassen; Wirksamkeit eines Treuhandvertrages.
BGB §§ 181, 1372, 1375, 1569, 1572

1. Eine krankheitsbedingte Erwerbseinschränkung begründet keinen Anspruch auf Unterhalt, wenn es der Unterhalt Begehrende versäumt, dafür Sorge zu tragen, daß er wieder gesund und voll arbeitsfähig wird (hier: Alkoholismus und Fettleibigkeit).
2. Behauptet ein Ehegatte, ein Sparvertrag sei treuhänderisch für einen anderen, etwa für die Kinder, angelegt worden, dann hängt die Wirksamkeit des Treuhandvertrages davon ab, daß der entsprechende Wille äußerlich erkennbar gemacht wird; insbesondere ist bei einer Eigentumsübertragung - Einzahlung von Sparraten - eine deutliche äußere Kenntlichmachung (hier also eine Trennung der Vermögensmassen) unentbehrlich.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 12. August 1980 - 11 UF 128/80

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Armenrecht; Bewilligung für ein Scheidungsverfahren in Raten.
BGB § 1565; ZPO § 114

Eine Partei mit einem monatlichen Einkommen von 1.100 DM ist bei zu erwartenden Kosten von rund 900 DM nicht als arm im Sinne des § 114 ZPO anzusehen, da sie diesen Betrag in einigen Monatsraten erbringen kann.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 12. August 1980 - 7 WF 2043/80

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnungen; Außerkrafttreten wegen einer anderweitigen Regelung; Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung.
ZPO §§ 620c, 620f

Die sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung wird gegenstandslos, wenn die angefochtene Anordnung wegen einer anderweitigen Regelung außer Kraft tritt.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 13. August 1980 - 10 WF 1651/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des Kindes auf Prozeßkostenvorschuß gegen seine Eltern.
BGB §§ 1601 ff, 1610; ZPO § 114

Ein Kind ist dann nicht als arm im Sinne des § 114 ZPO anzusehen, wenn es gegen einen Elternteil Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses hat.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 13. August 1980 - 7 WF 1798/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des Kindes auf Prozeßkostenvorschuß gegen seine Eltern.
BGB §§ 1601 ff, 1610; ZPO § 114

Ein Kind ist dann nicht als arm im Sinne des § 114 ZPO anzusehen, wenn es gegen einen Elternteil Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses hat. Dieser Prozeßkostenvorschuß kann bereits bei einem Einkommen des Elternteils von 1.200 DM gezahlt werden, da insoweit von der Leistungsfähigkeit dieses Elternteils auszugehen ist.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 13. August 1980 - 7 WF 1896/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bei Vorliegen einer Vereinbarung.
BGB §§ 150, 1569 ff

Hat der Unterhaltsschuldner dem Unterhaltsgläubiger einen bestimmten Unterhaltsbetrag mit der weiteren Zusage versprochen, daß der Unterhaltsgläubiger diesen Unterhaltsbetrag durch eigene Arbeit aufbessern darf, dann begründet diese voraussehbare Veränderung kein Recht auf Anpassung des Unterhaltsvertrages, wenn der Unterhaltsgläubiger sodann dazuverdient.

OLG Nürnberg, Urteil vom 18. August 1980 - 10 UF 609/80

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anfechtbarkeit einer Zwangsgeldandrohung.
BGB § 1634; ZPO § 620c

Eine Zwangsgeldandrohung ist grundsätzlich anfechtbar. Tritt jedoch durch Veränderung der Umstände eine Erledigung der Hauptsache ein, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden sollte, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 19. August 1980 - 7 WF 1549/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Aufrechnungsverbot bei Unterhalt; Erlöschen von Unterhaltsansprüchen durch Aufrechnung; Unzulässigkeit der Verbindung von Familien- und Nichtfamiliensachen zu einem Verfahren.
BGB §§ 394, 1569 ff; ZPO §§ 767, 850b

1. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen ist unpfändbar (§ 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO), so daß gegen ihn eine Aufrechnung grundsätzlich nicht stattfindet (§ 394 BGB).
2. Familien- und Nichtfamiliensachen können nicht in einem Verfahren miteinander verbunden werden.

OLG Nürnberg, Urteil vom 26. August 1980 - 7 UF 761/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit; Vorraussetzungen für die Erwirkung des Armenrechts.
BGB §§ 1601 ff, 1603, 1629; ZPO § 114

1. Kündigt ein Unterhaltsschuldner ohne stichhaltigen Grund sein Arbeitsverhältnis, dann ist seine Leistungsfähigkeit - nunmehr fiktiv - nach seinem ehemaligen Einkommen zu bemessen.
2. Die Behauptung eines Unterhaltsschuldners, im Hinblick auf die nervliche Anspannung im Zusammenhang mit seiner familiären Situation könne er seine bisherige Arbeit nicht mehr leisten, ist kein stichhaltiger Kündigungsgrund.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. September 1980 - 11 WF 1914/80

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Verfahrensrecht; Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung; Abänderung eines Streitwertbeschlusses von Amts wegen; Verlangen von Rückzahlung bereits geleisteten Unterhalts als Erhebung einer Widerklage; Anhängigwerden der ursprünglichen Unterhaltsklage durch Anfechtung des Vergleichs.
ZPO § 261; GKG §§ 19, 25

Zu der Streitwertfestsetzung bei Klage und Widerklage in einem Unterhaltsrechtsstreit.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 9. September 1980 - 11 WF 1953/80

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Elterliche Sorge; Antrag auf alleinige elterliche Sorge; Grundsätze für die Regelung bei schwierigen Verhältnissen; Nichtrückgabe eines Kindes nach einem Wochenendaufenthalt; Fähigkeit und die Geeignetheit von Elternteilen zur Erziehung eines Kleinkindes; Ablehnung eines Sachverständigen.
BGB §§ 1671, 1672; FGG § 15; ZPO §§ 42, 406, 620

1. Die elterliche Sorge ist demjenigen Elternteil zu übertragen, von dem das Kind für die Zukunft die bessere Unterstützung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit erwarten kann; dazu gehören unter anderem die Konsolidierung aller persönlichen und beruflichen Verhältnisse des berechtigten Elternteils, seine Erziehungsfähigkeit und Bereitschaft, das Eintreten für das Kind und das Zurückstellen der eigenen Interessen, sowie die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit von Erziehung und Betreuung.
2. Die Erhaltung einer gewissen Kontinuität in dem Lebenskreis eines Kindes ist zwar einer der wesentlichen Grundsätze, die bei der Übertragung der elterlichen Sorge zu beachten sind; sie muß aber jedenfalls dann erheblich an Gewicht verlieren, wenn insgesamt gegen die Erziehungseignung desjenigen Elternteils, aus dessen Bereich das Kind herauskommen wird, erhebliche Bedenken bestehen.
3. Voraussetzungen für die Ablehnung eines Sachverständigen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10. September 1980 - 11 UF 71/79

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Elterliche Sorge; Regelung bei Vorliegen eines gemeinsamen Vorschlags der Eltern; Nichtigkeit einer Vereinbarung über die elterliche Sorge; Anforderungen an eine zulässige Abweichung des Gerichts von der elterlichen Vereinbarung über das Sorgerecht.
BGB §§ 779, 1671; ZPO § 629a

1. Die Abweichung von einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern zu der Regelung der elterlichen Sorge ist nicht möglich, wenn diese Regelung auch dem Kindeswohle entspricht.
2. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht anzunehmen, wenn lediglich Umstände eintreten, die bei Abschluß der Vereinbarung voraussehbar waren.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 15. September 1980 - 11 UF 1887/80

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Versorgungsausgleich; Rechtmäßigkeit des Ausgleichs der Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Vorliegen einer Leistung auf betriebliche Altersversorgung; Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs; Zurücklegung von Wartezeiten in der betrieblichen Altersversorgung.
BGB §§ 1587 ff; BetrAVG §§ 1, 2, 17

1. Eine Leistung, Anwartschaft oder Aussicht auf eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitgeber selbst Träger der Versorgung ist, sondern auch dann, wenn die Versorgung durch eine überbetriebliche Einrichtung, durch eine private Versicherung, eine Pensionskasse oder eine Unterstützungskasse übernommen wird.
2. Von diesen Mindesterfordernissen des § 1 BetrAVG kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dagegen bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, die Unverfallbarkeit schon früher eintreten zu lassen.
3. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 5 BetrAVG wird der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Eintritt der Unverfallbarkeit der Versorgungszusage nicht berührt; die Wartezeit kann in diesem Fall also auch außerhalb des Betriebes zurückgelegt werden.
4. Wenn die Anwartschaft dem Grunde nach unverfallbar ist, hat grundsätzlich der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich stattzufinden.
5. Sieht eine Versorgungsregelung eine Kombination von Alters- und Invaliditätsversorgung vor, dann ist grundsätzlich die Altersversorgung für die Wertberechnung maßgebend.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. September 1980 - 11 UF 50/79

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Unterhaltsrecht; Inhalt der Auskunftspflicht eines selbständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldners; Auskunftsanspruch des unterhaltsberechtigten Kindes über das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Vaters; Anforderungen an Inhalt und Form der Erfüllung der Auskunftspflicht; geordnete Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben bei Selbständigen; gezahlte Provisionen an Mitarbeiter; Reisekosten als notwendiger Bestandteil der Auskunft; Pflicht zur Vorlage von Belegen als korrespondierende Pflicht zur Auskunfterteilung.
BGB §§ 260, 1601, 1605

1. Art und Weise der Erfüllung eines unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs beurteilen sich entsprechend § 260 BGB: Danach hat der Auskunftspflichtige ein schriftliches Verzeichnis seiner Einkünfte in einer gesonderten Gegenüberstellung seiner Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, welche dem Berechtigten eine Nachprüfung ermöglicht. Hinsichtlich der Einkünfte eines selbständig Erwerbstätigen bedeutet dies, daß nicht nur der Nettobetrag mitzuteilen ist; es sind vielmehr die gesamten Bruttoeinnahmen und Ausgaben aufgeschlüsselt bekanntzugeben.
2. Die erforderlichen Angaben können nicht dadurch ersetzt werden, daß der Steuerberater des Unterhaltsschuldners als Zeuge vernommen wird.
3. Die Verpflichtung zu der Vorlage von Belegen korrespondiert mit der Verpflichtung zu der Auskunfterteilung. Die vorzulegenden Belege sollen die erteilte Auskunft beweisen und nachprüfbar machen. Somit erstreckt sich die Vorlagepflicht grundsätzlich auf alle diejenigen Belege, aus denen sich Einnahmen und Ausgaben ergeben; die Vorlage von Steuererklärungen genügt nicht.

OLG Nürnberg, Urteil vom 16. September 1980 - 7 UF 414/80

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Versorgungsausgleich; Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einem Zeitsoldaten; versorgungsrechtliche Stellung eines Zeitsoldaten; Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b, 1587e; RVO § 1403

1. Soweit einem Soldaten für die Zeit seines Dienstverhältnisses bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit Versorgungsanwartschaften, welcher Art auch immer, in Zukunft möglicherweise zustehen werden, ist der Bundesrepublik Deutschland der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten.
2. Die versorgungsrechtliche Stellung als Zeitsoldat ist nach dem Soldatengesetz sowie nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu beurteilen. Für die Zeit nach der Entlassung aus der Bundeswehr besteht kein Anspruch auf Versorgung gegen die Bundesrepublik Deutschland, so daß ein Versorgungsausgleich nach §§ 1587, 1587a Abs. 2 Nr. 1, 1587b Abs. 2 BGB mangels eines Anspruchs auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen entfällt.
3. Bei einem Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis in dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs noch andauert, steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, welche Versorgung - Ruhegehalt oder Rente - bei welchem Versorgungsträger - öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Rentenversicherungsträger - in welcher Höhe auf die Ehezeit entfällt. Deswegen ist davon auszugehen, daß der Soldat in der Ehezeit während seines Dienstverhältnisses bei der Bundeswehr bislang weder Rentenanwartschaften nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, noch Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB, erworben hat.
4. Wegen dieser Unsicherheit der versorgungsrechtlichen Entwicklung ist bei Zeitsoldaten lediglich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich anzuordnen; ein Wertausgleich kann noch während der Dienstzeit des Zeitsoldaten nicht durchgeführt werden.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. September 1980 - 11 UF 526/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; notwendiger Unterhalt einer geschiedenen Ehefrau bei Versorgung eines volljährigen Kindes mit eigenem Einkommen.
EheG § 60; BGB §§ 1569 ff

Eine geschiedene Ehefrau muß sich auf den notwendigen Unterhalt eigenes Einkommen sowie fiktive Beträge dafür anrechnen lassen, daß sie ein volljähriges Kind mit eigenem Einkommen versorgt.

OLG Nürnberg, Urteil vom 16. September 1980 - 7 UF 741/80

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Versorgungsausgleich; versorgungsrechtliche Stellung bei Zeitsoldaten; fiktive Nachversicherung; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Rentensplitting bei Durchführung des Versorgungsausgleichs.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b; SG § 56; SVG § 1; BeamtVG §§ 4, 5; BBesG § 20

1. Wegen der Unsicherheit der versorgungsrechtlichen Entwicklung ist bei Zeitsoldaten lediglich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich anzuordnen; ein Wertausgleich kann noch während der Dienstzeit des Zeitsoldaten nicht durchgeführt werden.
2. Ist derzeit noch nicht zu übersehen, zu Lasten welches Versorgungsträgers und in welcher Höhe nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr für einen Zeitsoldaten Versorgungsanwartschaften entstehen werden, so kann, solange eine sichere Vorhersage darüber noch nicht möglich ist, die Bundesrepublik Deutschland auch nicht finanziell belastet werden.
3. Die versorgungsrechtliche Stellung eines Zeitsoldaten ist nach dem Soldatengesetz zu beurteilen. Nach § 56 Abs. 3 SG, § 1 Abs. 2 SVG besteht für ihn für die Zeit nach der Entlassung kein Anspruch auf Versorgung gegen die Bundesrepublik Deutschland, so daß ein Versorgungsausgleich nach §§ 1587, 1587a Abs. 2 Nr. 1, 1587b Abs. 2 BGB mangels eines Anspruchs auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen entfällt.
4. Bei einem Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis in dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs noch andauert, steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, welche Versorgung - Ruhegehalt oder Rente - bei welchem Versorgungsträger - öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Rentenversicherungsträger - in welcher Höhe auf die Ehezeit entfällt; deswegen ist davon auszugehen, daß ein Zeitsoldat in der Ehezeit während seines Dienstverhältnisses bei der Bundeswehr bislang weder Rentenanwartschaften nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, noch Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB erworben hat.
5. Da aber die in jedem Fall bestehende Versorgung eines Zeitsoldaten auf eine wie auch immer geartete, während der Dienstzeit als Zeitsoldat erworbene Versorgung dem Versorgungsausgleich unterliegt, die sich in Art und Höhe allerdings noch nicht sicher bemessen läßt, unterfällt sie § 1587a Abs. 5 BGB, der es erlaubt, die auszugleichende Versorgung in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 4 des § 1587a BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. September 1980 - 11 UF 826/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung; Darlegungs- und Beweislast für einen Unterhaltsanspruch und für das Bestreiten der Unrichtigkeit einer Gewinnermittlung; unterhaltsrechtliche Relevanz des Einsatzes der Arbeitskraft gegen Verpflegung; Zurückweisung der Verfolgung des Zugewinnausgleichsanspruchs wegen grober Nachlässigkeit; Erfordernis des schlüssigen Sachvortrags für den Zugewinnausgleichsanspruch.
BGB §§ 1378, 1569, 1573

1. Für den nachehelichen Unterhalt sind die Verhältnisse in dem Zeitpunkt des Ausspruchs der Scheidung maßgebend.
2. Haben beide Ehegatten Einkommen, so ist der Unterhalt nach dem zusammengezählten Einkommen jedoch nur dann zu bemessen, wenn durch das beiderseitige Einkommen der eheliche Lebensstandard geprägt worden ist. Eine Addition erfolgt deshalb dann nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte erst verhältnismäßig kurz vor oder erst nach der Scheidung erwerbstätig geworden ist.
3. Zu dem Erfordernis schlüssigen Sachvortrages für den Zugewinnausgleichsanspruch.

OLG Nürnberg, Urteil vom 16. September 1980 - 7 UF 1143/80

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Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten; Rechtmäßigkeit und Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs; Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings aufgrund einer fiktiven Nachversicherung.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b; SG §§ 40, 56; SVG § 1; RVO § 1229; BeamtVG § 5

1. Ist noch nicht zu übersehen, zu Lasten welches Versorgungsträgers bzw. in welcher Höhe nach der Entlassung eines Zeitsoldaten aus der Bundeswehr für diesen Versorgungsanwartschaften entstehen werden, kann, solange eine sichere Vorhersage dahin noch nicht möglich ist, die Bundesrepublik Deutschland auch nicht finanziell belastet werden.
2. Die versorgungsrechtliche Stellung eines Zeitsoldaten ist nach dem Soldatengesetz sowie nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu beurteilen. Nach § 56 Abs. 3 SG, § 1 Abs. 2 SVG besteht für ihn für die Zeit nach der Entlassung kein Anspruch auf Versorgung gegen die Bundesrepublik Deutschland, so daß ein Versorgungsausgleich nach §§ 1587, 1587a Abs. 2 Nr. 1, 1587b Abs. 2 BGB mangels eines Anspruchs auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen entfällt.
3. Da aber die in jedem Fall bestehende Versorgung eines Zeitsoldaten auf eine wie auch immer geartete, während der Dienstzeit erworbene Versorgung dem Versorgungsausgleich unterliegt, die sich in Art und Höhe allerdings noch nicht sicher bemessen läßt, unterfällt sie § 1587a Abs. 5 BGB, der es erlaubt, die auszugleichende Versorgung in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 4 des § 1587a BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.
4. Wegen der Unsicherheit der versorgungsrechtlichen Entwicklung ist bei Zeitsoldaten lediglich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich anzuordnen. Ein Wertausgleich kann noch während der Dienstzeit des Zeitsoldaten nicht durchgeführt werden.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. September 1980 - 11 UF 1298/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Mangellage; Billigkeitsregelung nach § 1577 Abs. 2 BGB mangels Zahlung des vollen Kindesunterhalts.
BGB §§ 1569, 1577, 1601 ff

Verbleibt nach Anrechnung von Einkommen aus zumutbarer Arbeit auf den Bedarf einer unterhaltsberechtigten Ehefrau noch ein Einkommensteil, dann wird dieser auf den Unterhaltsbedarf nicht angerechnet, wenn aus dem (Mehr-)Betrag wegen unzuverlässiger Zahlungen des Unterhaltsschuldners auch der Kindesunterhalt zumindest teilweise bestritten werden muß.

OLG Nürnberg, Urteil vom 16. September 1980 - 7 UF 1334/80

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Versorgungsausgleich; Klage auf Auskunft; Erledigungserklärung vor Rechtshängigkeit; Wirksamkeit einer beiderseitigen Erklärung der Parteien über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache trotz Unwirksamkeit der Zustellung eines Urteils; Vorliegen oder Nichtvorliegen einer wirksamen Zustellung eines Urteils im Falle der Zustellung an Prozeßgegner persönlich und nicht an dessen Prozeßbevollmächtigten.
BGB § 1587e; ZPO §§ 91a, 176, 624

1. Bei einer Klage auf Auskunft im Rahmen des Versorgungsausgleichs handelt es sich um eine Folgesache.
2. Klagen in Folgesachen sind nicht der anderen Partei persönlich, sondern ihrem Prozeßbevollmächtigten zuzustellen.
3. Die Parteien können einen Rechtsstreit zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit wirksam für erledigt erklären; einer nachträglichen Zustellung der Klage bedarf es dann nicht mehr.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. September 1980 - 11 WF 1765/80

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Kosten und Gebühren; Entstehung der Erörterungsgebühr für in einen gerichtlichen Vergleich einbezogene Ansprüche; gesonderte Streitwertfestsetzung für eine Vereinbarung nach § 1587o BGB.
BGB § 1587o; BRAGO § 31

Ansprüche, die in einen gerichtlichen Vergleich einbezogen werden, ohne daß sie rechtshängig sind, lassen keine Erörterungsgebühr entstehen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. September 1980 - 11 WF 1936/80

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Zwangsvollstreckung; Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Mutter wegen Nichtduldung oder Hinderung des Umgangsrechts des Vaters mit den Kindern; Zulässigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Falle des Verstoßes gegen eine zeitlich begrenzte infolge Zeitablauf nicht mehr erfüllbaren Verpflichtung.
BGB § 1634; ZPO § 621

1. Bei der Durchsetzung einer Besuchsregelung scheitert die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht schon daran, daß es sich um einen Verstoß gegen eine zeitlich begrenzte Verpflichtung handelt, die infolge Zeitablaufs nicht mehr erfüllt werden kann.
2. Sie ist trotz dieses Umstandes dann zulässig, wenn die gerichtliche Anordnung für die Zukunft fortbesteht, und weitere Zuwiderhandlungen gegen sie zu befürchten sind, weil das Zwangsgeld hier als Antrieb für die künftige Pflichterfüllung dienen soll.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 18. September 1980 - 11 WF 2145/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit; Gichterkrankung an den Fingern und allgemeine rheumatische Beschwerden bei einer Laborantin als Hinderungsgrund für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit; Zumutbarkeit einer Halbtagstätigkeit und Anrechenbarkeit dieses Einkommens auf den Unterhaltsanspruch; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse im einzelnen unter Berücksichtigung des Kindergeldes; Obliegenheit der Unterhaltsberechtigten einen Teil ihrer Wohnung zu vermieten und Anrechnung fiktiven Einkommens wegen Zusammenlebens in eheähnlicher Gemeinschaft; Vorrang von Unterhaltsansprüchen des geschiedenen Ehegatten.
BGB §§ 1569, 1572, 1577, 1578, 1582, 1609

1. Das Maß des nachehelichen Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen in dem Zeitpunkt der Scheidung. Hauptmerkmal der ehelichen Lebensverhältnisse ist unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten bei den heutigen Anschauungen das verfügbare Familieneinkommen; dabei ist, um zufällige Ergebnisse auszuschließen, nicht auf einzelne Monate, sondern auf einen längeren Zeitraum abzustellen.
2. Ein geschiedener Ehegatte kann nur dann Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm von dem Zeitpunkt der Scheidung an wegen Krankheit keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Dabei ist es ausreichend, daß die Krankheit in dem Zeitpunkt der Scheidung schon bestand; nicht erforderlich ist es, daß sie zu diesem Zeitpunkt bereits erkannt war.
3. Eine Witwenrente, die die Unterhaltsberechtigte nach ihrer Scheidung aus ihrer vorangegangenen Ehe erhält, wirkt sich nicht anspruchsmindernd aus. Die Rente ist gegenüber dem Unterhaltsanspruch subsidiär. Nicht die Rente ist auf den Unterhaltsanspruch, sondern dieser ist auf die Rente anzurechnen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 23. September 1980 - 11 UF 153/80

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Versorgungsausgleich; Einbeziehung einer betrieblichen nichtdynamischen Altersversorgung; Umrechnung der nichtdynamischen Betriebsrente in eine dynamische Rentenanwartschaft mittels Barwertverordnung; Erwerb einer Betriebsrente als unverfallbare lebenslange Altersrente; Berechnung der auf die Ehezeit fallenden Anwartschaften.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b; BarwertVO § 2

1. Zu der Berechnung des Versorgungsausgleichs unter Einbeziehung einer betrieblichen Altersversorgung.
2. Die Einbeziehung einer Rentenanwartschaft nach § 1587a Abs. 3 BGB ist erst nach Umwandlung der nichtdynamischen in eine dynamische Rentenanwartschaft möglich. Die Umrechnung erfolgt, wenn die Rentenleistung nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt werden wird, nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwertverordnung und deren Tabellen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 23. September 1980 - 11 UF 1569/80

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Versorgungsausgleich; Ausgleich in die Ehezeit fallender Zusatzrenten; Leistung von Einzahlungen zur Begründung von Anwartschaften auf eine monatliche Rente; Übereinstimmung der Gesamtdauer der Beitragsentrichtung zur landwirtschaftlichen Alterskasse mit der Dauer der tatsächlichen Beitragszahlungen; Berechnung eines Rententeilbetrages im Verhältnis der anrechnungsfähigen Zeit innerhalb der Ehezeit zur voraussichtlichen Gesamtzeit von Beginn der Beitragsentrichtung bis zur Altersgrenze.
BGB § 1587

Die von dem Gesetz in § 1587 BGB vorgeschriebene Verhältnisrechnung zu der Ermittlung des Wertausgleichs ist auch dann vorzunehmen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Versorgungsleistungen vorzeitig bezieht.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 29. September 1980 - 11 UF 1752/80

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Unterhaltsrecht; Mangellage: zahlreiche Berechtigte und nicht ausreichendes Einkommen des Verpflichteten.
BGB § 1601; ZPO § 114

Reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, um den Unterhaltsbedarf aller Unterhaltsberechtigter zu befriedigen, dann ist der Bedarf anteilsmäßig um denjenigen Fehlbetrag zu kürzen, der sich zwischen Bedarf und verfügbarem Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts errechnet.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 29. September 1980 - 11 WF 2404/80

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; gerichtliche Billigung einer Vereinbarung der Eltern zur Regelung des Besuchsrechts im Beschwerdeverfahren.
BGB § 1634

Gerichtliche Billigung einer Vereinbarung der Eltern über eine Umgangsregelung zum uneingeschränkten Wohle eines Kindes im Beschwerdeverfahren.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 30. September 1980 - 7 UF 1559/80

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Versorgungsausgleich; in der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein vorgesehener Anwartschaftshöchstbetrag.
BGB § 1587b; AVG § 83a

Zum Versorgungsausgleich bei Überschreitung des Anwartschaftshöchstbetrages.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 3. Oktober 1980 - 7 UF 2137/80

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Versorgungsausgleich; Festsetzung der Beitragsleistung zur Begründung von Rentenanwartschaften; Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Rüge der Anwendung eines falschen Umrechnungsfaktors; Umrechnung von Werteinheiten in Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
BGB § 1587

Zu der Umrechnung einer Versorgung in einen Beitrag zu der Begründung von Rentenanwartschaften.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 7. Oktober 1980 - 11 UF 1325/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Berücksichtigung von Überstundenvergütungen, Auslösungen und Spesen; Berechnung des Unterhalts nach der Nürnberger Tabelle.
BGB §§ 1569, 1579, 1601 ff

Überstundenvergütungen, Auslösen und Spesen sind bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Sie sind auch für die Bemessung des angemessenen Unterhalts heranzuziehen, weil die Lebensstellung der Kinder weitgehend von den Einkommensverhältnissen der Eltern bestimmt wird.

OLG Nürnberg, Urteil vom 13. Oktober 1980 - 10 UF 796/80

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Versorgungsausgleich; Berechnung beim Rentensplitting; Berichtigung von Rechenvorgängen auf der Grundlage der beiderseitigen Auskünfte des Versorgungsträgers; Nennung einer unrichtigen Ehezeit als Berechnungsgrundlage.
BGB § 1587b

Zu der Berichtigung von Rechenvorgängen auf der Grundlage der beiderseitigen Auskünfte des Versorgungsträgers, sowie zu der Nennung einer unrichtigen Ehezeit als Berechnungsgrundlage.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 13. Oktober 1980 - 11 UF 1737/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Abänderung eines Unterhaltstitels; Klage und Widerklage in einem Unterhaltsabänderungsverfahren; Grundrente mit Schwerstbeschädigtenzulage; Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und Erwerbsunfähigkeitsrente aus der Arbeiterrentenversicherung als Einkünfte des Unterhaltspflichtigen; Unterhaltsanspruch der Berechtigten wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit; Bedeutung des Nichtstellens eines Antrages auf Erwerbsunfähigkeitsrente für die Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten; Unbegründetheit der Abänderungsklage und Begründetheit der Widerklage der Berechtigten wegen gestiegenen Einkommens des Verpflichteten und gestiegener Lebenshaltungskosten.
ZPO § 323

1. Zu der Abänderung eines Unterhaltstitels über Ehegattenunterhalt.
2. Eine für eine unterhaltsrechtliche Abänderungsklage wesentliche und ausreichende Änderung der Bemessungsumstände liegt vor, wenn die Änderungen eine Größenordnung von mindestens 10% im Vergleich zu den dem früheren Urteil zugrundeliegenden Umständen erreicht haben.

OLG Nürnberg, Urteil vom 14. Oktober 1980 - 11 UF 33/79

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung bei Wiederverheiratung eines Ehegatten.
BGB §§ 1601, 1603, 1610, 1629

Befristen Ehegatten einen Ehescheidungsfolgenvergleich über den Unterhalt der Kinder bis zu der Wiederverheiratung der Mutter, und fehlen anderweitige Regelungen, dann gilt von diesem Zeitpunkt an die gesetzliche Unterhaltsregelung.

OLG Nürnberg, Urteil vom 14. Oktober 1980 - 11 UF 1455/80

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Elterliche Sorge; Übertragung der elterlichen Sorge; Herausgabe des Kindes; Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß eines Familiengerichts; Erledigung der Hauptsache.
BGB § 1632

Ist ein Elternteil der Verpflichtung zu der Herausgabe eines Kindes lange vor der Einlegung eines Rechtsmittels nachgekommen, so daß dieses insoweit von Anfang an in der Hauptsache erledigt war, dann kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 14. Oktober 1980 - 11 WF 2136/80

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Elterliche Sorge; Übertragung des elterlichen Sorgerechts für die Kinder für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien; gemeinsamer Elternvorschlag; Berücksichtigung der Bindungen des Kindes, insbesondere an Eltern und Geschwister; Ermittlung des Kindeswohles; Berufswahl eines Landwirts; Übernahme des väterlichen Anwesens als Wohl des Kindes.
BGB §§ 1632, 1671, 1672

1. Auch wenn die Eltern dauernd getrennt leben, darf das Familiengericht bei der Regelung der elterlichen Sorge nicht ohne weiteres von einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern abweichen.
2. Soll der Sohn später den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters übernehmen, so spricht das dafür, ihn bei seinem Vater auf dem Hof zu lassen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 17. Oktober 1980 - 11 UF 1764/80

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes für einen Abfindungsvergleich über Ehegattenunterhalt.
BGB § 1585; GKG § 17

1. Für den Streitwert ist auf das im Streit befindliche Rechtsverhältnis (hier: die gesetzliche Unterhaltspflicht) abzustellen.
2. § 17 Abs. 1 GKG bestimmt den Wert einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung auch dann, wenn die Parteien zu der Abgeltung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht einen Kapitalbetrag vereinbaren, der über dem Wert des Jahresbetrages der geschuldeten Unterhaltsrente liegt.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 20. Oktober 1980 - 7 WF 2433/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderung eines Unterhaltstitels; Berücksichtigung des Einkommens der sorgeberechtigten Mutter.
BGB §§ 1601 ff; ZPO § 323; GKG § 17

1. Bei einer Abänderungsklage sind für die Entscheidung diejenigen tatsächlichen Umstände zugrunde zu legen, die bei der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sind. Künftige Entwicklungen, die noch nicht hinreichend überschaubar sind, können bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
2. Für den Unterhaltsanspruch eines Kindes spielt das Einkommen der sorgeberechtigten Mutter keine Rolle, wenn die Entscheidung, deren Abänderung verlangt wird, dieses Einkommen erkennbar nicht berücksichtigt hat.

OLG Nürnberg, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 11 UF 937/80

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Elterliche Sorge; Regelung der elterlichen Sorge bei getrennt lebenden Eheleuten; Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil im Wege einer einstweiligen Anordnung; Vorteile und Nachteile der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein Kind.
BGB § 1672

1. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge setzt wie jede andere einstweilige Anordnung voraus, daß für ihren Erlaß ein dringendes Bedürfnis besteht.
2. Eine einstweilige Übertragung der Personensorge im ganzen ist nicht ohne weiteres erforderlich, wenn auch die Übertragung eines Teilbereichs (hier: des Aufenthaltsbestimmungsrechts) ausreicht.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 7 WF 2396/80

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Elterliche Sorge; vorläufige Regelung der elterlichen Sorge im Wege einstweiliger Anordnung; Voraussetzungen für eine einstweilige Übertragung der gesamten Personensorge auf das Jugendamt.
BGB §§ 1671, 1696; ZPO §§ 620 ff

1. Jede einstweilige Anordnung setzt voraus, daß für ihren Erlaß ein dringendes Bedürfnis besteht.
2. Der völligen Entziehung der elterlichen Sorge bedarf es nicht, wenn auch die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausreicht.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 27. Oktober 1980 - 7 WF 2578/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; Anrechnung von Arbeitseinkommen des Unterhaltsgläubigers bei Berufstätigkeit bereits während der Ehe; Maß des nachehelichen Unterhalts; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse nach dem durchschnittlichen Standard über einen längeren Zeitraum; Rückgang des Einkommens aufgrund Wechsels des Unterhaltsschuldners in eine schlechter bezahlte Stellung.
BGB §§ 1570, 1578

1. Eine Ehefrau, die an sich Betreuungsunterhalt verlangen könnte, muß sich ihr Arbeitseinkommen anrechnen lassen, wenn sie auch während der Ehe bereits berufstätig gewesen ist.
2. Das Maß des nachehelichen Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Auszugehen ist von dem Zeitpunkt der Scheidung. Um zufällige Ergebnisse zu vermeiden, ist aber nicht lediglich auf den letzten Monat vor der Scheidung, sondern auf den durchschnittlichen Standard über einen längeren Zeitraum abzustellen.
3. Wechselt ein Unterhaltsverpflichteter in eine schlechter bezahlte Stellung, dann kann er sich auf den Rückgang seines Einkommens nur berufen, wenn er im einzelnen vorgetragen hat, um welche Stellen er sich bemüht hat, wie hoch diese dotiert waren, und warum seine Bemühungen keinen Erfolg hatten.

OLG Nürnberg, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 11 UF 712/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Zumutbarkeit der Beschäftigung des Unterhaltsschuldners als kaufmännischer Angestellter im Innendienst nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung im Außendienst; Minderung der Bedürftigkeit durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
BGB §§ 1602, 1603; ZPO § 323

Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten kann nach dem fiktiven Einkommen bemessen werden, wenn er seine Arbeitslosigkeit verschuldet, und sich nicht hinreichend um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat und bemüht.

OLG Nürnberg, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 7 UF 1311/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Feststellung der Unterhaltspflicht; Abänderung eines Vergleichs; Entfallen der Unterhaltspflicht aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse; maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung der Berufungssumme in Unterhaltsverfahren.
BGB §§ 1601 ff, 1612; ZPO § 511a

Maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung der Berufungssumme in Unterhaltsverfahren ist der der Einlegung des Rechtsmittels. Spätere Veränderungen kommen nur in Betracht, wenn sie auf einer willkürlichen Beschränkung des Rechtsmittels beruhen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 11 UF 1329/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Rückerstattung von Ausbildungsförderungsbeiträgen; Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer Zweitausbildung.
BGB §§ 1603, 1610; BAföG § 37

Haben Eltern ihre Pflicht in der rechten Weise erfüllt, ihrem Kind eine Ausbildung zu gewähren, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten nachkommt, und hat das Kind danach den Abschluß einer Ausbildung erlangt, dann sind die Eltern der sich für sie aus § 1610 Abs. 2 BGB ergebenden Unterhaltspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen, und sind grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind danach noch eine zweite Ausbildung zu finanzieren.

OLG Nürnberg, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 7 UF 1749/80

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Elterliche Sorge; Voraussetzungen zur Abänderung einer Entscheidung über die Personensorge; Anforderungen an das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe; Voraussetzungen für Vermögenssorge des Kindes; Elternteil im Strafvollzug.
BGB §§ 1671, 1696

Die Abänderung einer Entscheidung über die elterliche Sorge setzt triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Personensorgeberechtigte sich für längere Zeit im Strafvollzug befindet, und das Kind in dieser Zeit überwiegend von Dritten versorgt werden müßte.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 7 UF 1786/80

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für Unterhaltsansprüche eines türkischen Kindes.
BGB §§ 1591, 1593, 1599, 1601, 1602, 1606, 1629; ZPO §§ 12, 13, 621; HUÜ Art. 1

1. Die internationale Zuständigkeit für die Geltendmachung von Unterhalt durch ein türkisches Kind gegen seinen türkischen Vater ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 12 ff ZPO, wenn beide nicht nur vorübergehend in Deutschland leben. Ein in der Türkei anhängiges Ehescheidungsverfahren steht der Geltendmachung des Unterhalts durch das Kind nicht entgegen.
2. Sind die deutschen Gerichte örtlich zuständig, dann liegt somit zugleich ihre internationale Zuständigkeit vor.

OLG Nürnberg, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 11 UF 1888/80
FRES 7, 383

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Elterliche Sorge; Voraussetzungen für eine Abänderungsentscheidung des Gerichts zur Änderung der Regelung über die elterliche Sorge; Antrag auf Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung über das Sorgerecht entsprechend einer Vereinbarung vor der Scheidung der Eltern; ganztägige Berufstätigkeit der Mutter als Grund für das Sorgerecht des Vaters bis zur Wiederverheiratung der Mutter; Heimunterbringung des Kindes durch die Mutter wegen eines frühkindlichen Gehirnschadens; Vorrang einer Heimerziehung vor Erziehung in der Familie im konkreten Fall.
BGB §§ 1671, 1696

Eine nach § 1671 BGB gebotene Regelung der elterlichen Sorge kann nach § 1696 BGB im Interesse des Kindes nur in ganz besonderen Ausnahmefällen abgeändert werden: Es müssen triftige das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen, die so erheblich sind, daß sie die mit einem Wechsel in der Erziehung und in den allgemeinen Verhältnissen verbundenen Nachteile überwiegen. Ein solcher Grund kann im Einzelfall nicht darin zu sehen sein, daß die Sorgeberechtigte bei einem behinderten Kind einer Heimerziehung mit individueller Betreuung den Vorrang vor der Erziehung in der Familie gibt.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 11 UF 1995/80

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Regelung des Umgangsrechts des Vaters mit den Kindern durch Vereinbarung; Verhinderung der Wahrnehmung der Besuchstermine durch die Mutter; Durchsetzung einer Umgangsregelung; Beschwerde des Vaters gegen die Nichtfestsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Mutter.
BGB § 1634; FGG §§ 16, 33

1. In isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Beschlüsse mit der Bekanntgabe wirksam. Nach Wirksamkeit kann die Androhung und Verhängung eines Zwangsgeldes beantragt werden.
2. Bei der Regelung und Erzwingung des Umgangsrechts ist zu berücksichtigen, daß dem nicht sorgeberechtigten Elternteil die Möglichkeit zu der Aufrechterhaltung der verwandtschaftlichen Beziehungen erhalten bleiben, und einer Entfremdung vorgebeugt werden soll.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 3. November 1980 - 11 WF 1948/80

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Elterliche Sorge; Voraussetzung für die Abänderung einer Entscheidung über die elterliche Sorge; Entzug der elterlichen Sorge wegen Änderung des Wohnsitzes eines Elternteils; Beschränkungen des Umgangsrechts eines Vaters mit seinem Kind durch einen Umzug der Mutter.
BGB §§ 1671, 1696

1. Die Abänderung von Entscheidungen über die elterliche Sorge setzt triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe voraus; es müssen also neue Umstände eingetreten sein, die zu dem Ergebnis führen, daß die Übertragung der elterlichen Sorge auf den bislang nicht sorgeberechtigten Elternteil nunmehr die ungleich bessere Lösung darstellt als die Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung.
2. Der Umzug der sorgeberechtigten Mutter in einen anderen Ort stellt einen derart wichtigen Grund noch nicht dar, auch wenn dadurch das Umgangsrecht des Vaters beeinträchtigt wird.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 3. November 1980 - 7 WF 2499/80

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Trennbarkeit des ehelichen und nachehelichen Unterhalts; »anderweitige Regelung«.
BGB §§ 1361, 1569 ff; ZPO § 620f

Regelt eine einstweilige Anordnung den Ehegattenunterhalt bis zu der Rechtskraft des Scheidungsurteils, so stellt ein Ausspruch über den Ehegattenunterhalt in einem Verbundurteil keine »anderweitige Regelung« dar, da durch ihn lediglich der nacheheliche - nicht mit dem ehelichen identische - Ehegattenunterhalt geregelt wird.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 4. November 1980 - 11 WF 2537/80

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Unterhaltsrecht; Verlangen eines Verzichts auf Unterhaltszahlungen und Herausgabe eines Vollstreckungstitels; Erklärung eines Verzichts auf Unterhalt für die Zukunft.
ZPO § 323

Zu dem Verlangen eines Verzichts auf Unterhaltszahlungen und Herausgabe eines Vollstreckungstitels, sowie zu der Erklärung eines Verzichts auf Unterhalt für die Zukunft.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 5. November 1980 - 11 WF 2344/80

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Umgangsrecht; Umgang des Kindes mit den Eltern; Streit um die Durchführung des der Mutter zustehenden Umgangsrechts mit dem Kind zwischen geschiedenen amerikanischen in Deutschland lebenden Eltern; internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts nach dem Minderjährigenschutzabkommen (MSA) trotz Nichtratifizierung durch die Vereinigten Staaten von Amerika (USA); ständiger Aufenthalt des Minderjährigen als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des MSA und Geltung deutschen Sorgerechts; Abänderung durch das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Zahl der erlaubten Besuche mit Rücksicht auf das Wohl des Kindes und der Mutter.
BGB § 1634; MSA Art. 1; EGBGB Art. 2

1. Zu der Umgangsregelung bei Staatsbürgern der Vereinigten Staaten.
2. Soweit die Eltern sich über die Einzelheiten des Umgangsrechts nicht einigen können, ist es nach § 1634 Abs. 2 BGB Sache des Familiengerichts, den Umfang des Umgangsrechts näher zu regeln. Dabei kann das Gericht das Umgangsrecht völlig ausschließen, wenn dies zu dem Wohle des Kindes erforderlich ist. Bloße Belastungen, die aufgrund der Ausübung des Rechts für die neue Familie auftreten können, reichen nicht hierfür nicht aus.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 7. November 1980 - 11 UF 2095/80

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Elterliche Sorge; Regelung der elterlichen Sorge; Beschäftigung einer dritten Person im Haushalt eines getrennt lebenden Elternteiles zur Betreuung eines Kindes; Berücksichtigung des Alkoholmissbrauches eines Elternteiles bei der Übertragung der elterlichen Sorge.
BGB §§ 1671, 1672; ZPO §§ 516, 519, 621, 621e

1. Es dient grundsätzlich dem Wohle des Kindes in gleicher Weise, ob die Mutter oder der Vater die elterliche Sorge ausübt.
2. Die Beschäftigung einer dritten Person in dem Haushalt des einen Ehegatten zu der Betreuung des Kindes wegen dessen Berufsbelastung kann den Ausschlag zugunsten des anderen Ehegatte geben, wenn die elterliche Sorge für die Dauer des Getrenntlebens übertragen werden soll.
3. Die leibliche Mutter bietet grundsätzlich die bessere Gewähr für eine einheitliche, umfassende und durch Einflüsse Dritter nicht beeinträchtigte oder gar gestörte Erziehung. Die Erziehung durch ein Elternteil allein - Vater oder Mutter - ist der Erziehung durch mehrere Personen mit oder neben dem anderen Elternteil oder an dessen Stelle stets vorzuziehen.
4. Ist bei einem Elternteil in der Vergangenheit Alkoholsucht festgestellt worden, und läßt sich für die Zukunft nicht ausschließen, daß dieser Elternteil erneut alkoholabhängig wird, dann entspricht es dem Kindeswohle, die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zuzusprechen. Weitere Voraussetzung dafür ist aber, daß beide Elternteile ansonsten in gleicher Weise für die Erziehung und Betreuung des Kindes geeignet sind.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 11. November 1980 - 11 UF 39/79

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Elterliche Sorge; Übertragung der elterlichen Sorge für zwei Kinder auf die Mutter durch gemeinsamen Vorschlag der Eltern; Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge zum Wohle eines Kindes.
BGB § 1671

Zu der Regelung der elterlichen Sorge bei übereinstimmendem Vorschlag der Eltern.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 11. November 1980 - 11 UF 552/80

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Versorgungsausgleich; Ausgleich einer schon vor dem Ende der Ehezeit laufenden nichtdynamischen Betriebsrente (Invalidenrente) eines Unterstützungsvereins.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b; BarwertVO § 4

Dem Ausgleich einer schon vor dem Ende der Ehezeit laufenden nichtdynamischen Betriebsrente (Invalidenrente) eines Unterstützungsvereins ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der zu der Zeit der letzten mündlichen Verhandlung über den Versorgungsausgleich gezahlt wird, auch wenn die Rente in dieser Höhe auf einer Erhöhung nach dem Ende der Ehezeit beruht.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 11. November 1980 - 11 UF 716/80
FamRZ 1981, 367

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Ehescheidung; Antrag über ein Scheidungsbegehren einer bestehenden Ehe; Anforderungen an das Scheitern einer Ehe; Ehescheidung bei einseitigem Verlangen.
BGB § 1565

Leben die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, und will ein Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen, weil er jegliches Gefühl ehelicher Verbundenheit zu dem anderen Ehegatten verloren hat, und wenn nicht mehr damit zu rechnen ist, daß er seine eheliche Gesinnung wiederfinden wird, ist eine Ehe als gescheitert zu scheiden.

OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 1980 - 7 UF 1057/80

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsleistung der Eltern für ihr Kind durch Gewährung von Wohnung und Verpflegung im Elternhaus sowie eines angemessenen Taschengeldes; Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern; Übergang des (etwaigen) Unterhaltsanspruchs eines Kindes gegen seine Eltern auf den Träger der Ausbildungsförderung.
BGB §§ 404, 412, 1601 ff, 1610, 1612; BAföG § 37

1. Der Träger der Ausbildungsförderung kann gegen die Eltern des geförderten Studenten keinen Rückgriff nehmen, wenn die Eltern wirksam von ihrem Unterhaltsbestimmungsrecht Gebrauch gemacht haben, und ein Mißbrauch des Bestimmungsrechts nicht festzustellen ist.
2. Ein derartiger Rechtsmißbrauch kann nur dann festgestellt werden, wenn durch die Anordnung der Eltern die wohlverstandenen Interessen des Kindes in unzumutbarer Weise verletzt worden wären, und die elterliche Einflußnahme in einer die Menschen würde oder das Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzenden Weise erfolgt wäre.
3. Das ist nicht festzustellen, wenn die Eltern lediglich angeordnet haben, das Kind solle die Semesterferien zu Hause verbringen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 1980 - 11 UF 1521/80

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