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Entscheidungen OLG Köln (1980)


Entscheidungen OLG Köln (1980) - OLGKln

 

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Erbrecht; Annahme der Erbeinsetzung gegen die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB; Notwendigkeit zweifelsfreier Feststellung von Vorstellung und Wille des Erblassers; kein Erfahrungssatz bezüglich ersatzloser Enteignung von Vermögen in der DDR.
BGB § 2087

1. Vorstellung und Wille des Erblassers müssen zweifelsfrei festzustellen sein, um entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, die im Zweifel eingreift, eine Erbeinsetzung annehmen zu können.
2. Es besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, daß Erblasser, deren Vermögen in der DDR ersatzlos enteignet worden ist, diese Verluste als rechtens und endgültig in ihre Vorstellung aufnehmen.

OLG Köln, Beschluß vom 21. Januar 1980 - 2 Wx 92/79

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Vormundschaft und Pflegschaft; Zuständigkeit der Gerichte; örtliche Zuständigkeit für eine Genehmigung nach § 1631b BGB.
BGB §§ 11, 1631b; FGG §§ 36, 43

Ist ein Kind wegen geistiger oder psychischer Gebrechen in einer Krankenanstalt außerhalb des Wohnortes der Eltern untergebracht, so ist für die Genehmigung der Unterbringung nach § 1631b BGB grundsätzlich das für den Wohnort der Eltern, nicht das für den Sitz der Krankenanstalt maßgebende Vormundschaftsgericht örtlich zuständig.

OLG Köln, Beschluß vom 6. Februar 1980 - 16 Wx 8/80
FamRZ 1980, 481

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Abstammungsrecht; Anwendung der deutschen Rechtsordnung in Kindschaftssachen; Beweisvereitelung und Beweiswürdigung bei der Vaterschaftsfeststellung gegen einen Ausländer (hier: Italiener).
BGB §§ 1600a, 1600o; ZPO §§ 286, 356, 616, 640

1. Vereitelt eine Partei in einem Verfahren in Kindschaftssachen die weitere Aufklärung des Sachverhalts, indem sie die Mitwirkung zu der Blutentnahme verweigert, so wird der Grundsatz der Amtsermittlung nicht verletzt, wenn das Gericht nach dem bisherigen Sachstand in freier Beweiswürdigung entscheidet. Es kann aus der Weigerung, an der weiteren Sachaufklärung mitzuwirken, auch Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt des Parteivortrags ziehen.
2. Für den Unterhaltsanspruch gegen einen Ausländer und für die Vaterschaftsfeststellung gilt das Recht desjenigen Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

OLG Köln, Urteil vom 6. Februar 1980 - 16 U 136/76
DAVorm 1980, 850

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Unterbringungsrecht; Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei prozessualer Überholung; Rücknahme einer von einem psychisch Kranken selbst eingelegten sofortigen Beschwerde durch den beigeordneten Rechtsanwalt.
PsychKG BR §§ 15, 22, 23; FGG §§ 22, 27, 29

1. Der dem Betroffenen nach § 15 PsychKG beigeordnete Rechtsanwalt kann eine von dem Betroffenen selbst nach §§ 23 Abs. 2, 22 Abs. 2 PsychKG eingelegte sofortige Beschwerde nur dann für diesen zurücknehmen, wenn seine Bevollmächtigung zu dieser prozessualen Erklärung zweifelsfrei feststeht.
2. Eine sofortige Beschwerde wird unzulässig, wenn das Amtsgericht seinen die einstweilige Unterbringung anordnenden Beschluß aufhebt, oder wenn die Vollstreckungswirkung eines solchen Beschlusses beendet ist.

OLG Köln, Beschluß vom 8. Februar 1980 - 16 Wx 133/79
JMBl NW 1980, 178

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Versorgungsausgleich; Ausgleich (Kürzung) von in der Trennungszeit erworben Versorgungsanwartschaften bei langen Trennungszeiten (hier 19 Jahre); Berücksichtigung der steuerrechtlichen Ungleichbehandlung des Pension beziehenden, zum Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten im Rahmen der Billigkeitsklausel.
BGB § 1587b; 1. EheRG Art. 12

1. Bei den von der Übergangsregelung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 des 1. EheRG erfaßten Ehen liegt bei langen Trennungszeiten (hier: 19 Jahre) nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs immer eine Unbilligkeit in dem ungekürzten Ausgleich der auch auf die Trennungszeit entfallenden Versicherungsanwartschaft. Bei Abwägung der Interessen ist dieser ungekürzte Ausgleich grob unbillig, soweit nicht der Schutz des Vertrauens des berechtigten Ehegatten in den Fortbestand seiner wirtschaftlichen Versorgung als getrennt lebender Ehegatte eine ungekürzte Übertragung erfordert.
2. Eine Kürzung kann daher auch schon möglich sein, wenn die Anwartschaften insgesamt so hoch sind, daß trotz Herabsetzung die auszugleichenden, dem Berechtigten verbleibenden Versorgungsanwartschaften zu der Deckung des angemessenen Lebensbedarfs ausreichen.
3. Die steuerrechtliche Ungleichbehandlung des verpflichteten Ehegatten, der Pension bezieht, und des berechtigten Ehegatten, für den gemäß § 1587b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften begründet werden, ist bei Anwendung der Billigkeitsklausel zu berücksichtigen.

OLG Köln, Beschluß vom 12. Februar 1980 - 4 UF 160/79
FamRZ 1980, 591

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Ehescheidung; Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Scheidung ausländischer Eheleute.
ZPO § 606b; GG Art. 3; EGBGB Art. 17

1. Art. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 schließt die Anwendung von § 606b Nr. 1 ZPO gegenüber türkischen Staatsangehörigen nicht aus.
2. Zu der Wirksamkeit der Eheschließung eines türkischen Staatsangehörigen im Ausland ist es nicht erforderlich, daß dieser seine Eheschließung bei dem zuständigen türkischen Einwohnermeldeamt registrieren läßt.
3. § 606b Nr. 1 ZPO widerspricht dem Gebot des Art. 3 Abs. 2 GG, soweit er auf die Anerkennungsfähigkeit in dem Heimatstaat des Ehemannes abstellt.
4. § 606b Nr. 1 ZPO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß deutsche Gerichte zu der Scheidung einer Ehe zwischen Ausländern verschiedener Staatsangehörigkeit jedenfalls dann international zuständig sind, wenn das Scheidungsurteil in dem Heimatstaat des Antragstellers anerkannt wird.

OLG Köln, Beschluß vom 13. Februar 1980 - 10 WF 112/78
FamRZ 1980, 785 = NJW 1980, 2026

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Elterliche Sorge; Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Regelung bei getrennt lebenden Eltern.
BGB § 1672

Beantragt ein Elternteil, der sich von dem anderen getrennt hat, ihm die elterliche Sorge zu übertragen, so kann das Rechtsschutzbedürfnis an der gerichtlichen Regelung grundsätzlich nicht versagt werden. Das Indiz dafür ist der Antrag.

OLG Köln, Beschluß vom 21. Februar 1980 - 21 UF 217/79
FamRZ 1980, 929

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Erbrecht; Hofübergabevertrag; Einwilligung des Erwerbers zur Grundschuldbestellung mit Vollstreckungsunterwerfung; Form der Grundbuchbeschwerde; Eingangszeitpunkt von Grundbuchanträgen.
BGB § 185; ZPO § 800; GBO §§ 13, 17, 73

1. Bestellt der Veräußerer bei Abschluß eines Übereignungsvertrages eine Grundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung für die Bank des Erwerbers, so ist dessen Einwilligung analog § 185 Abs. 1 BGB zu der Grundschuldbestellung und Unterwerfung möglich, weil - anders als bei der Genehmigung (§ 185 Abs. 2 BGB) - kein Schwebezustand hinsichtlich der Wirksamkeit der Erklärung des noch eingetragenen Veräußerers auftreten kann.
2. Die für die Grundbuchbeschwerde erforderliche Schriftform verlangt nicht zwingend die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers, jedoch muß sich seine Person und sein Wille, Beschwerde einzulegen, aus dem Schriftstück selbst zweifelsfrei ergeben.
3. Reicht der Notar zwei zusammengehörige Anträge auf Eigentumsumschreibung und Grundbuchbestellung gleichzeitig bei dem Grundbuchamt ein, so müssen diese Anträge auch gleichzeitig bearbeitet werden.

OLG Köln, Beschluß vom 25. Februar 1980 - 2 Wx 4/80
OLGZ 1980, 406 = Rpfleger 1980, 222 = DNotZ 1980, 628

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch einer ein 12-jähriges Kind aus einer früheren Ehe betreuenden Ehefrau gegenüber dem iranischen Ehemann; Verhältnis mit einem anderen Manne.
BGB §§ 1576, 1579; EGBGB Art. 17

1. Eine geschiedene Frau, die ein 12-jähriges Kind aus einer früheren Ehe betreuen muß, kann von dem geschiedenen Mann jedenfalls dann keinen Unterhalt aus § 1576 BGB verlangen, wenn sie durch ein Verhältnis mit einem anderen Mann eine wesentliche Ursache für das Scheitern der ohnehin nur kurzen Ehe (ca 4½ Jahre) gesetzt hat.
2. Zu dem iranischen (schiitischen) Unterhaltsrecht sowie zu Art. 17 Abs. 3 EGBGB bei bloßer Zustimmung des deutschen Ehepartners zu der Scheidung.

OLG Köln, Urteil vom 28. Februar 1980 - 21 UF 267/78
FamRZ 1980, 886

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Wirkungen der Ehe im Allgemeinen; Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs; keine Verpflichtungsbefugnis eines Ehegatten im Rahmen einer privatärztlichen Krankenhausbehandlung.
BGB § 1357

1. Alle persönlichen und ungewöhnlichen Rechtsgeschäfte fallen aus dem Rahmen des § 1357 BGB heraus.
2. Die Verpflichtungsbefugnis eines Ehegatten im Rahmen des § 1357 BGB erstreckt sich grundsätzlich nicht auf eine privatärztliche Krankenhausbehandlung des anderen Ehegatten.

OLG Köln, Beschluß vom 29. Februar 1980 - 3 W 11/80
FamRZ 1981, 254 = VersR 1980, 1077

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Unterhaltsrecht; Rückforderung eines dem Ehegatten geleisteten Prozeßkostenvorschusses.
BGB § 1360a

Ein gemäß § 1360a Abs. 4 BGB dem Ehegatten geleisteter Prozeßkostenvorschuß kann nicht (hier: im Wege der Aufrechnung) schon deshalb zurückgefordert werden, weil dem Vorschußempfänger gegen den Vorschußzahler ein Zugewinnausgleichsanspruch infolge Scheidung der Ehe zugefallen ist. Auch in diesem Falle ist zu prüfen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers so wesentlich verbessert haben, daß die Rückzahlung des Vorschusses der Billigkeit entspricht. Der Senat folgt damit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. April 1971 (NJW 1971, 1262), aus der auch insoweit nichts anderes folgt.

OLG Köln, Urteil vom 4. März 1980 - 4 UF 209/79
FamRZ 1980, 567

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Kosten und Gebühren; Anwaltswechsel nach vorangegangenem Mahnverfahren (hier: speziell nach Weiterverweisung der Sache durch das Wohnsitzgericht des Beklagten).
ZPO §§ 91, 281, 696

1. Verweist das in dem Mahnbescheid gemäß §§ 690 Abs. 1 Nr. 5, 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angegebene Wohnsitzgericht des Schuldners, an das die Sache von dem den Mahnbescheid erlassenden Wohnsitzgericht des Gläubigers abgegeben worden ist, an ein weiteres Gericht (etwa auch an das erste), ist der dadurch bedingte Anwaltswechsel unvermeidbar, es sei denn, der Kläger/Gläubiger habe mit einem Widerspruch des Beklagten/Schuldners gegen den Mahnbescheid rechnen müssen.
2. Dem stehen § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO und die Rechtsprechung zu dem Unterbleiben einer auf dieser Bestimmung beruhenden Kostenentscheidung nicht entgegen.

OLG Köln, Beschluß vom 26. März 1980 - 17 W 109/80
JurBüro 1981, 441

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Vormundschaft und Pflegschaft; Zuständigkeit der Gerichte; Abgabe der Vormundschaft; persönliche Anhörung des Mündels.
FGG §§ 46, 64a

Die Tatsache, daß nach dem seit dem 1. Januar 1980 geltenden Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Anhörung des Mündels nicht mehr durch den ersuchten Richter erfolgen darf (§ 64a FGG), hat für die Abgabe an das Vormundschaftsgericht des Unterbringungsortes nach § 46 FGG keine allein ausschlaggebende Bedeutung, sondern ist nur einer unter vielen Faktoren, die für die Zweckmäßigkeit der Abgabe im Interesse des Mündelwohles sprechen können.

OLG Köln, Beschluß vom 31. März 1980 - 16 Wx 21/80
DAVorm 1980, 488

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Strafrecht; Verletzung der Unterhaltspflicht; Irrtum über die Rangfolge von Verbindlichkeiten.
StGB §§ 16, 170b

Auch bei der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind ist der Irrtum über die Rangfolge von Verbindlichkeiten ein Tatbestandsirrtum (Abgrenzung zu OLG Stuttgart NJW 1960, 2204).

OLG Köln, Urteil vom 23. April 1980 - 3 Ss 162/80
NJW 1981, 63

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Unterhaltsrecht; Verhältnis von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt (Grundsatz der Nichtidentität).
BGB §§ 1361, 1569 ff; ZPO §§ 323, 767

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist nicht identisch mit dem Unterhaltsanspruch für die Dauer des Getrenntlebens.

OLG Köln, Beschluß vom 25. April 1980 - 4 UF 221/79
FamRZ 1980, 796

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei Verlust seines Arbeitsplatzes; Fiktion des Fortbestands eines Handelsvertretervertrages trotz Verschuldens des Unterhaltsschuldners bezüglich des Verlusts seiner Erwerbsquelle; Mitveranlassung der Kündigung des Unterhaltsschuldners durch eine von der Unterhaltsgläubigerin erstatteten Strafanzeige wegen nicht gezahlten Unterhalts.
BGB §§ 1581, 1603; StGB § 170b

Zu der Frage einer Einkommensfiktion bei Verlust des Arbeitsplatzes infolge einer Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und infolge von Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen.

OLG Köln, Beschluß vom 5. Mai 1980 - 4 WF 64/80
FamRZ 1980, 1007

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Abstammungsrecht; Legitimation des nichtehelichen Kindes einer Deutschen und eines Belgiers.
EGBGB Art. 22

Zu der Legitimation des nichtehelichen Kindes einer Deutschen und eines Belgiers ist kein Mutterschaftsanerkenntnis erforderlich.

OLG Köln, Beschluß vom 9. Mai 1980 - 16 Wx 34/80
StAZ 1980, 239

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Elterliche Sorge; Regelung der elterlichen Sorge; Umfang der Pflicht des Familiengerichts zu Ermittlungen betreffend die Zuteilung des elterlichen Sorgerechts bei getrennt lebenden Eltern.
BGB § 1672; FGG §§ 12, 50b; JWG § 48a

Zu dem Umfang der Pflicht des Familiengerichts zu Ermittlungen, wenn es um die Zuteilung des elterlichen Sorgerechts bei getrennt lebenden Eltern von 2½ und 4 Jahre alten Kindern geht, die die Mutter bei ihrem Vater zurückgelassen hat, um eine neue Lebensgemeinschaft mit einem ca. 30 Jahre älteren Mann, der beruflich stark beansprucht und seinerseits noch nicht geschieden ist, einzugehen.

OLG Köln, Beschluß vom 14. Mai 1980 - 4 UF 93/80
FamRZ 1980, 1153

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Personenstandsrecht; Nachweis einer Änderung des Familiennamens nach Kriegswirren und Nachkriegsereignissen.
PStG §§ 5, 15

Ist durch Kriegswirren und Nachkriegsereignisse der urkundliche Nachweis einer öffentlich-rechtlichen Familiennamensänderung nicht mehr zu erlangen, so genügt eine eidesstattliche Versicherung, wenn sie hinreichend präzise und glaubhaft ist.

OLG Köln, Beschluß vom 16. Mai 1980 - 16 Wx 42/80
StAZ 1980, 310

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Versorgung einer erwachsenen und 100% erwerbsunfähigen Tochter aus einer anderen Ehe; objektive Erwerbsfähigkeit eines in hohem Alter stehenden Mannes.
BGB §§ 1571, 1572, 1573, 1574, 1576, 1578, 1581

1. Einer 54 Jahre alten Frau ist auch nach der Scheidung volle Erwerbstätigkeit jedenfalls dann zumutbar, wenn sie gesundheitlich dazu in der Lage ist, und auch während der Ehe mitverdient hat.
2. Die Betreuung einer zu 100% erwerbsunfähigen (behinderten) erwachsenen Tochter aus einer früheren Ehe begründet keinen Unterhaltsanspruch gemäß § 1576 BGB gegen den geschiedenen Ehemann, wenn die Mutter bei der Eheschließung bis zu dem Ende der Ehe gemäß Vereinbarung und auf Wunsch des Ehemannes das Kind in ein Heim gegeben hat, um den ehelichen Haushalt zu versorgen, und mitverdienen zu können.
3. Einem 80-jährigen geschiedenen Ehemann ist es grundsätzlich nicht zumutbar, ohne daß es insoweit besonderer Feststellungen bedürfte, seinen Haushalt selbst zu versorgen, wenn er eine Rente von 1.950 DM bezieht, seine 26 Jahre jüngere, arbeitsfähige Frau erst im Alter von fast 62 Jahren geheiratet, und diese sich von ihm als ca. 80-Jährigem getrennt hat.
4. Der Aufwand für eine 3- bis 4-stündige tägliche Haushaltshilfe wird derzeit auf monatlich 950 DM veranschlagt.

OLG Köln, Urteil vom 20. Mai 1980 - 4 UF 244/79
FamRZ 1980, 1006

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Ehescheidung; Verfahrensrecht; Rechtsmittel; keine Zurückverweisung nach § 629b ZPO nach Einigung der Parteien über die Folgesachen in der Rechtsmittelinstanz.
ZPO § 629b

Hat das Familiengericht einen Scheidungsantrag abgewiesen, dann kann ihm das Oberlandesgericht trotz § 629b Abs. 1 ZPO auf die Berufung hin stattgeben, wenn die Voraussetzungen der Scheidung gegeben sind, und wenn sich die Beteiligten über alle notwendigen und anhängigen Folgesachen geeinigt haben, bzw. wenn diese in der Berufungsinstanz erledigt bzw. entscheidungsreif sind.

OLG Köln, Urteil vom 19. Juni 1980 - 14 UF 86/79
FamRZ 1980, 1048 = JMBl NW 1980, 272

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Abänderungsklage betreffend den Unterhalt nach Scheidung; Mehrbedarf für Kosten der Krankenversicherung.
BGB § 1578; ZPO § 323

Krankenkassenbeiträge sind grundsätzlich kein Sonderbedarf, der neben dem laufenden Unterhalt verlangt werden kann. Tritt die unterhaltsberechtigte Ehefrau nach der Scheidung der Versicherung des Ehemannes bei, dann kann sie wegen der zu entrichtenden Beiträge im Wege der Abänderungsklage eine Erhöhung des ihr bereits zuerkannten Unterhalts erstreben.

OLG Köln, Beschluß vom 14. Juli 1980 - 14 WF 77/80
JMBl NW 1980, 274

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Unterhalt des Ehegatten; Vorsorgeunterhalt.
BGB §§ 1361, 1578

1. Die Regelung des Vorsorgeunterhalts (§§ 1361 Abs. 1 S. 2, 1578 Abs. 3 BGB) ist verfassungsgemäß.
2. Der angemessene Vorsorgeunterhalt beträgt regelmäßig 18% des von dem Unterhaltsschuldner geschuldeten Nettounterhalts; der Nettounterhalt kann insoweit dem Bruttoeinkommen eines Erwerbstätigen gleichgesetzt werden.

OLG Köln, Urteil vom 7. August 1980 - 10 UF 167/79
FamRZ 1981, 43

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Geltendmachung der von dem Träger der Sozialhilfe übergeleiteten Unterhaltsansprüche gegen Erben; Sonderbedarf (hier: außer Turnus anfallende Aufwendungen für die Renovierung bzw. Erneuerung einer Wohnung); Verzug für Sonderbedarf aufgrund einer vor Entstehung des Sonderbedarfs ergangenen Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers.
BGB §§ 1361, 1613; BSHG §§ 90, 91

1. Bei Aufwendungen für die Renovierung bzw. Erneuerung einer Wohnung, die nicht turnusmäßig anfallen, handelt es sich um Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB.
2. Sonderbedarf kann gegenüber dem Unterhaltspflichtigen nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung nur geltend gemacht werden, wenn der Verpflichtete vorher in Verzug gekommen, oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.
3. Eine vor der Entstehung des Sonderbedarfs ergangene Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers ist nicht geeignet, den Verpflichteten hinsichtlich Sonderaufwendungen in Verzug zu setzen.

OLG Köln, Urteil vom 21. August 1980 - 14 UF 61/80
DAVorm 1981, 225

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Verfahrensrecht; Abänderungsklage; Zeitsperre; Rechtshängigkeit im Armenrechts-Prüfungsverfahren.
ZPO § 323

Die Zustellung einer Klage im Armenrechts-Prüfungsverfahren genügt zu der Herbeiführung der Wirkungen des § 323 Abs. 3 ZPO, wenn aus den Umständen zu ersehen ist, daß der Kläger nicht nur einen Klageentwurf eingereicht hat, sondern unbedingt Klage erheben wollte.

OLG Köln, Urteil vom 22. August 1980 - 4 UF 79/80
FamRZ 1980, 1144

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; darlehensweise Unterhaltspflicht bis zum Beginn von Rentenzahlungen seitens des Unterhaltsgläubigers; Rückzahlung von nach durchgeführtem Versorgungsausgleich gezahltem Unterhalt; Unterhaltsersatzfunktion des Versorgungsausgleichs.
BGB §§ 242, 812, 1571, 1585

1. Sind beide Ehegatten bei Rechtskraft des Scheidungsurteils und Wirksamkeit der gemäß § 1587b Abs. 1 und 2 BGB erfolgten Regelung des Versorgungsausgleichs bereits rentenberechtigt, so hat derjenige Ehegatte, für den Rentenanwartschaften begründet oder übertragen wurden, und der im übrigen kein weiteres zu Unterhaltszwecken verwendbares Vermögen hat, einen Unterhaltsanspruch bis zu der tatsächlichen Auszahlung der beantragten Rente. Dieser Unterhaltsanspruch ist aber in Höhe der übertragenen Anwartschaften und für die Zeit ab Rentenbeginn (§ 1587p BGB) nur auf Zurverfügungstellung monatlicher zinsloser Darlehensraten gerichtet, die mit der Rentennachzahlung an den Berechtigten zur Rückzahlung fällig werden.
2. Das folgt aus der Schrankenfunktion des § 242 BGB unter besonderer Berücksichtigung der Interessenlage geschiedener Ehegatten, und der Unterhaltsersatzfunktion des Versorgungsausgleichs.

OLG Köln, Beschluß vom 26. August 1980 - 4 UF 153/80
NJW 1980, 2817

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; einstweilige Anordnungen; Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts in Verfahren der einstweiligen Unterhaltsanordnung.
ZPO §§ 127, 620c

Die Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts in Verfahren der einstweiligen Unterhaltsanordnung ist unzulässig.

OLG Köln, Beschluß vom 15. September 1980 - 10 WF 101/80
FamRZ 1980, 1142

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Wirkungen der Ehe im Allgemeinen; Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs; Abschluß eines Krankenhausvertrages.
BGB §§ 421, 1357

1. Die Hinzuziehung eines Arztes für ein Familienmitglied, das sich zu Hause befindet, bei Unfällen oder Erkrankungen gehört zu den Geschäften des täglichen Lebensbedarfs.
2. Der Abschluß eines Krankenhaus- und eines Behandlungsvertrages mit den Ärzten eines Krankenhauses, die ein eigenes Liquidationsrecht haben, gehört hingegen nicht mehr zu den Geschäften des täglichen Lebens und des täglichen Lebensbedarfs, auch wenn es sich um notwendige und lebenswichtige Operationen handelt.

OLG Köln, Urteil vom 16. September 1980 - 3 U 53/80
NJW 1981, 637 = VersR 1981, 559 [Ls]

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Abstammungsrecht; rechtskräftige Abweisung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage; Zulässigkeit einer Restitutionsklage.
BGB §§ 1591 ff; ZPO § 641i

Zu der Zulässigkeit der Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil, durch das eine Ehelichkeitsanfechtungsklage abgewiesen worden war.

OLG Köln, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 16 U 37/80
FamRZ 1981, 195

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Erbrecht; Aufklärung des Sachverhalts in Erbscheinserteilungsverfahren.
BGB § 2358; FGG § 12

Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Erbscheinserteilungsverfahren, sind die Beteiligten gehalten, dem Gericht durch tatsächliche Angaben unter Benennung geeigneter Beweismittel die amtswegige Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen. Versäumnisse in dieser Hinsicht mit der Folge, daß das Gericht zu weiteren Feststellungen keinen Anlaß sehen konnte, beruhen nicht auf einer Verletzung der gerichtlichen Ermittlungspflicht.

OLG Köln, Beschluß vom 8. Oktober 1980 - 2 Wx 19/80
Rpfleger 1981, 65 = JMBl NW 1981, 6 = VersR 1981, 541 [Ls] = WM 1980, 1402 [Ls]

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Erbrecht; Erbscheinsbeschwerdeverfahren; Gesetzesverstoß bei Nichtdurchführung einer zuvor beschlossenen Beweisaufnahme.
FGG §§ 12, 27; ZPO § 550; GG Art. 103

In Erbscheinsbeschwerdeverfahren stellt es einen entscheidungskausalen Gesetzesverstoß dar, wenn das Beschwerdegericht Beweiserhebung und Beteiligtenanhörung beschließt, dann aber ohne Unterrichtung der Beteiligten von dieser Aufklärungsmaßnahme Abstand nimmt, und eine abschließende Entscheidung fällt, die Aussagen der von dem Nachlaßrichter vernommenen Zeugen abweichend würdigt, ohne die Beweisaufnahme wiederholt und sich selbst einen persönlichen Eindruck von den Zeugen verschafft zu haben, die Beweiswürdigung sich auf also Umstände stützt, die ausweislich der Beschlußgründe nicht feststehen.

OLG Köln, Beschluß vom 14. Oktober 1980 - 2 Wx 31/80
JMBl NW 1981, 101

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Strafrecht; Unterhaltspflichtverletzung; Zusammenhang von Leistungspflicht (Unterhaltshöhe) und Tagessatzbemessung.
BGB §§ 1601, 1602, 1606, 1610; StGB §§ 40, 46, 56, 170b

Die zu der Höhe des Unterhaltsanspruchs in dem Tatzeitraum getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Angeklagten sind auch für die Tagessatzbemessung maßgebend.

OLG Köln, Urteil vom 14. Oktober 1980 - 1 Ss 275/80
OLGSt zu § 40 Abs. 2 StGB

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Unerlaubte Handlungen; Billigkeitshaftung nach § 829 BGB; Hemmung der Verjährung durch ein Armenrechtsgesuch.
BGB § 829

1. Die subsidiäre Billigkeitshaftung nach § 829 BGB setzt kein überwiegendes »Verschulden« des Schädigers voraus, jedoch, daß einem voll Zurechnungsfähigen, hätte er anstelle eines schuldunfähigen Kindes gehandelt, ein Vorwurf fahrlässigen Verhaltens zu machen wäre.
2. Mitverantwortlichkeit des Verletzten steht einer Billigkeitshaftung nicht entgegen; aus dem Wortlaut des § 829 BGB ergibt sich jedenfalls nicht, daß eine Haftung bei gleichen Verantwortungsanteilen ausgeschlossen ist.
3. Wenn und soweit der Schädiger noch keine erheblichen Einkünfte und auch kein Vermögen von erheblichem Wert hat, kann ein Feststellungsurteil dahin ergehen, daß er bei künftigem Vermögenserwerb oder künftig gutem Einkommen haftet. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Schädigers sind unerheblich; das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für den Schädiger begründet keine Haftung.
4. Eine arme Partei kann noch vor dem Ablauf der Verjährungsfrist ein Armenrechtsgesuch einreichen. Bis zu der Entscheidung darüber ist der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt, wenn die arme Partei eine Verzögerung des Gesuchs nicht zu vertreten hat.

OLG Köln, Urteil vom 22. Oktober 1980 - 16 U 43/80
VersR 1981, 266 = RuS 1981, 1 = ZfSch 1981, 130, 131 = FamRZ 1981, 486 [Ls]

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Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Antrag auf Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht eines Notars.
BNotO §§ 18, 111; ZPO § 233; FGG § 22

1. Gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist auch in FG-Verfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (gegen BGH VersR 1964, 1250; BayObLGZ 1953, 102).
2. Hat das Prozeßgericht einen Beweisbeschluß auf Vernehmung eines Notars erlassen, so kann die Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht auch von einer Prozeßpartei beantragt werden.

OLG Köln, Beschluß vom 23. Oktober 1980 - 2 VA (Not) 5/80
DNotZ 1981, 716

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Versorgungsausgleich; Beschwer von Rentenversicherungsträgern; Betroffensein in ihrer rechtlichen Stellung durch den gerichtlichen Versorgungsausgleich; keine Notwendigkeit der Feststellung eines nachteiligen Betroffenseins.
BGB §§ 1587 ff; ZPO § 621e; FGG § 20

Eine Beschwer von Rentenversicherungsträgern ist in Versorgungsausgleichsverfahren schon dann gegeben, wenn sie durch den gerichtlichen Versorgungsausgleich in ihrer rechtlichen Stellung irgendwie betroffen sind (hier: Übertragung zu geringer Anwartschaften), ohne daß es der Feststellung eines nachteiligen Betroffenseins bedarf.

OLG Köln, Beschluß vom 11. November 1980 - 4 UF 160/80
FamRZ 1981, 290

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; wertmäßige Auswirkungen der Kindesbetreuung durch den Unterhaltsschuldner.
BGB §§ 1572, 1573, 1574, 1578, 1606

1. Die »Arbeitspflicht« eines geschiedenen Ehemannes, der alleine das gemeinsame Kind betreut, für das ihm das elterliche Sorgerecht übertragen ist, ist im Normalfall nicht anders zu beurteilen als die »Arbeitspflicht« der das Kind betreuenden geschiedenen Ehefrau.
2. Auf eine ihm nur zuzumutende Teilzeittätigkeit kann sich der Ehemann aber jedenfalls dann nicht berufen, wenn in einem mit der Ehefrau geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich bei der Unterhaltsbemessung für die Zeit nach der Scheidung von einem Ganztagseinkommen ausgegangen ist.
3. In diesem Falle kann er, sofern kein Mangelfall gegeben ist, jedoch die tatsächlichen Kosten einer Fremdbetreuung des Kindes oder, wenn diese nicht stattfindet oder den Wert des Barunterhalts für das Kind unterschreitet, pauschal den Wert des Barunterhalts als Wert der Betreuungsleistung zuzüglich zu dem Kindesbarunterhalt vorab von seinem unterhaltspflichtigen Einkommen abziehen.

OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 1980 - 4 UF 98/80
FamRZ 1981, 366

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Versorgungsausgleich bei einem Berufssoldaten; Beförderung innerhalb der Ehezeit.
BGB § 1587a; SVG § 18

Bei einem Berufssoldaten, der innerhalb der Ehezeit eine Beförderung erreicht hat, ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann von der höheren Besoldungsgruppe des Beförderungsamtes auszugehen, wenn er diese zu dem Ende der Ehezeit noch keine zwei Jahre bekleidet hat.

OLG Köln, Beschluß vom 18. Dezember 1980 - 21 UF 163/80
FamRZ 1981, 472

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 58 EheG nach Übernahme eines vormals gemeinsamen Grundstücks in das Alleineigentum des Unterhaltsgläubigers.
EheG § 58

Hat ein Ehegatte das gemeinsame Hausgrundstück übernommen, und den anderen Ehegatten entsprechend ausbezahlt, dann können Hauseinkünfte und Hausbelastungen des einen und Vermögenseinkünfte des anderen Ehegatten bei der Unterhaltsbemessung außer Ansatz bleiben.

OLG Köln, Urteil vom 18. Dezember 1980 - 21 UF 171/80
FamRZ 1981, 882

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Versorgungsausgleich; Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs; Voraussetzungen für die Erlangung von Versorgungsanwartschaften; Auslegung des Begriffs »grobe Unbilligkeit« in § 1587c Nr. 1 BGB; Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Studentenehen.
BGB §§ 1356, 1587b, 1587c

War die Ehe eines Studienreferendars und einer Studentin einvernehmlich als eine Ehe geführt worden, bei der beide Ehegatten im Bereich des gemeinsamen Fachbereichs wissenschaftlich weiterhin tätig sein wollten, und liegt bei der Studentin nach 10-jähriger Ehe wegen eines einvernehmlich nach einer Wartezeit durchgeführten Studienfachwechsels noch keine konkrete Aussicht auf alsbaldigen Abschluß des Studiums vor, so ist die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht grob unbillig.

OLG Köln, Beschluß vom 19. Dezember 1980 - 4 UF 164/80
FamRZ 1981, 574 = NJW 1981, 995 [Ls]

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Armenrecht für Erledigungserklärung und Kostenanträge.
BGB §§ 1591 ff; ZPO §§ 91a, 114

1. Eine Erledigung der Hauptsache tritt auch ein, wenn in einem zweiten und späteren Verfahren mit umgekehrter Parteienrolle der beantragte Feststellungsausspruch erfolgt (hier: entschieden betreffend Ehelichkeitsanfechtungsprozesse).
2. Hatte der Kläger in dem ersten und früheren Verfahren um das Armenrecht nachgesucht, so ist es ihm zu gewähren, um die Hauptsache für erledigt erklären, und einen Kostenantrag stellen zu können, wenn die in dem Armenrechts-Prüfungsverfahren aufgetretenen Anlaufschwierigkeiten ihm nicht anzulasten sind.

OLG Köln, Beschluß vom 23. Dezember 1980 - 16 W 119/80
FamRZ 1981, 486

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