Entscheidungen OLG Koblenz (1980)
Umgangsrecht; Regelung des Umgangsrechts, Kostenerstattung für ein psychologisches Sachverständigengutachten; Auslagen nach § 137 Nr. 4 KostO.
BGB § 1634; KostO §§ 2, 94, 137
1. Das Umgangsrecht nach § 1634 BGB dient dem Zweck, es dem umgangsberechtigten Elternteil zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und dessen Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kinde aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen.
2. Die Befugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu dem persönlichen Umgang mit dem Kind steht dem elterlichen Sorgerecht des anderen Teils als selbständiges Recht gegenüber.
3. Nach § 137 Nr. 4 KostO ist bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige zu der Zahlung der Kosten, also auch der gerichtlichen Auslagen, verpflichtet, dessen Interesse wahrgenommen wird.
OLG Koblenz, Beschluß vom 2. Januar 1980 - 13 WF 871/79
DAVorm 1980, 580


Umgangsrecht; Regelung des Umgangsrechts, Kostenerstattung für ein psychologisches Sachverständigengutachten; Auslagen nach § 137 Nr. 4 KostO.
BGB § 1634; KostO §§ 2, 94, 137
1. Das Umgangsrecht nach § 1634 BGB dient dem Zweck, es dem umgangsberechtigten Elternteil zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und dessen Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kinde aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen.
2. Die Befugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu dem persönlichen Umgang mit dem Kind steht dem elterlichen Sorgerecht des anderen Teils als selbständiges Recht gegenüber.
3. Nach § 137 Nr. 4 KostO ist bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige zu der Zahlung der Kosten, also auch der gerichtlichen Auslagen, verpflichtet, dessen Interesse wahrgenommen wird.
OLG Koblenz, Beschluß vom 2. Januar 1980 - 13 WF 899/79
DAVorm 1980, 583


Verfahrensrecht; Scheidungsverbund; Anwaltszwang bei abgetrennter Folgesache.
ZPO §§ 78, 621a, 621e, 623, 628; FGG § 22
1. Die Regelung des Versorgungsausgleichs bleibt auch nach der gemäß § 628 Abs. 1 ZPO erfolgten Abtrennung aus dem Verbund Folgesache im Sinne des § 623 Abs. 1 ZPO.
2. Die Beschwerde nach § 621e ZPO gegen eine in dem ersten Rechtszug nach Abtrennung aus dem Verbund ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich unterliegt dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO).
3. Die Verkennung der Rechtslage durch den Rechtsanwalt der beschwerdeführenden Partei begründet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 621e ZPO, § 22 Abs. 2 FGG).
OLG Koblenz, Beschluß vom 8. Januar 1980 - 11 UF 894/79
FamRZ 1980, 280


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Behandlung mehrfacher Rechtsmittel.
ZPO §§ 569, 620c
Reicht der Beschwerdeführer die Rechtsmittelschrift mehrfach ein (zum Beispiel Einlegung der sofortigen Beschwerde sowohl bei dem Beschwerdegericht als auch bei dem die angefochtene Entscheidung erlassenden Amtsgericht - Familiengericht - durch den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz), dann hat das Beschwerdegericht über das Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden, denn es handelt sich um dasselbe Rechtsmittel (RGZ 102, 365 f; BGHZ 45, 380, 383; BAG MDR 1973, 83; BGH VersR 1978, 765).
OLG Koblenz, Beschluß vom 10. Januar 1980 - 15 WF 668/79 u.a. (15 WF 707/79)
FamRZ 1980, 905


Ehescheidung; Trennung von Tisch und Bett (Art. 151 italCc); kein Verbund der Trennungsklage nach italienischem Recht mit anderen Familiensachen; Trennung nach italienischem Recht und Scheidung nach deutschem Recht; Erinnerung des Bezirksrevisors aufgrund beanstandeter Kostenfestsetzung.
ZPO §§ 606, 623; GKG § 19a; BRAGO § 8; EGBGB Art. 17; italCc Art. 151
Auf das vor einem deutschen Amtsgericht - Familiengericht - in zulässiger Weise gemäß Art. 17 Abs. 1 EGBGB, §§ 606 ff ZPO betriebene Verfahren betreffend die Trennung von Tisch und Bett nach Art. 151 ff italienischer Codice civile sind, auch wenn über andere Familiensachen im Sinne von § 621 Abs. 1 ZPO ebenfalls zu verhandeln und zu entscheiden ist, die Verbundvorschriften des § 623 ZPO nicht anwendbar.
OLG Koblenz, Beschluß vom 15. Januar 1980 - 15 WF 875/79
FamRZ 1980, 713 = IPRspr 1980, 471


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhaltsanspruch wegen Alters nach jahrzehntelanger Trennung des Ehepaares; Versorgungsausgleich; Härteklauseln des § 1587c BGB und des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3, 4 des 1. EheRG; über Jahrzehnte hinweg mangelnde Lebens- und Versorgungsgemeinschaft zwischen den Ehegatten; Doppelehe eines ausgleichspflichtigen Ehegatten; Rang der Ansprüche der geschiedenen und der gutgläubigen zweiten Ehefrau; Wertausgleich bei sich überschneidenden Ehezeiten.
BGB §§ 1569, 1571, 1579, 1587c; EheG § 26; 1. EheRG Art. 12
1. Zu dem nachehelichen Unterhaltsanspruch wegen Alters nach jahrzehntelanger Trennung des Ehepaares.
2. Die Härteklauseln des § 1587c BGB und des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3, 4 des 1. EheRG sind Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben in seiner Anwendung auf das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs; das Tatbestandsmerkmal »grobe Unbilligkeit« beschränkt Ausschließung und Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs auf Fälle groben Treubruchs.
3. Aus dem Zweck des Versorgungsausgleichs folgt nicht, daß dessen Durchführung immer dann grob unbillig ist, wenn über Jahrzehnte keine Lebens- und Versorgungsgemeinschaft zwischen den Ehegatten bestand.
4. In dem Fall der Doppelehe eines Ausgleichspflichtigen haben die Ansprüche der geschiedenen und der gutgläubigen zweiten Ehefrau den gleichen Rang. Soweit die Ehezeiten sich überschneiden, erfolgt der Wertausgleich, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, in der Weise, daß jede Ehefrau ein Drittel - anstelle der Hälfte - des jeweiligen Wertunterschiedes erhält.
OLG Koblenz, Urteil vom 10. März 1980 - 13 UF 777/79
FamRZ 1980, 589


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; keine Anrechnung eigener Einkünfte des Unterhaltsgläubigers aus (zumutbarer) Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Mindestselbstbehalts; Verzugszinsen für erst künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche; Begriff »Ehe von kurzer Dauer« iSd § 1579 BGB.
BGB §§ 284, 288, 1572, 1578, 1579; ZPO §§ 258, 259
1. Eigene Einkünfte aus (zumutbarer) Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten - geschiedenen - Ehegatten sind bei der Ermittlung der Höhe des von dem unterhaltspflichtigen - geschiedenen - Ehegatten zu leistenden Unterhalts so lange nicht zu berücksichtigen, als die Summe der Einkünfte des Unterhaltsgläubigers aus eigener Erwerbstätigkeit und dem zu zahlenden Unterhalt des anderen geschiedenen Ehegatten - berechnet allein nach dem Einkommen des Unterhaltsschuldners - nicht den für einen erwerbstätigen Unterhaltsschuldner mindestens zu belassenden Selbstbehalt (derzeit 800 DM) überschreitet. Dieser Mindestselbstbehalt ist die denkbar unterste Grenze des nach § 1578 BGB anzusetzenden (vollen) Unterhalts.
2. Verzugszinsen für erst künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche können nur dann mit dem Unterhaltsanspruch eingeklagt werden, wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 259 ZPO nachgewiesen sind.
3. Für die Berechnung der Dauer der Ehe im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, und nicht etwa auf die Zeit des Zusammenlebens der Parteien abzustellen.
OLG Koblenz, Urteil vom 18. März 1980 - 15 UF 675/79
FamRZ 1980, 583
Ehescheidung; Folgen des Todes einer Partei bei nicht rechtskräftiger Entscheidung.
ZPO §§ 515, 619
Die Berufung gegen ein die Scheidung aussprechendes Urteil kann nach dem Tode eines der Ehegatten nicht mehr wirksam zurückgenommen werden.
OLG Koblenz, Beschluß vom 22. April 1980 - 15 UF 346/79
FamRZ 1980, 717


Versorgungsausgleich; Berechnung der Höchstgrenzenberechnung.
BGB § 1587a; BeamtVG § 55
Bei der Höchstgrenzenberechnung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 b) BeamtVG, § 1587a Abs. 6 Alt. 2 BGB ist hinsichtlich des Eintritts des Versorgungsfalles nicht auf das Ende der Ehezeit, sondern auf die Altersgrenze abzustellen.
OLG Koblenz, Beschluß vom 13. Mai 1980 - 11 UF 481/79
FamRZ 1980, 1027


Versorgungsausgleich als Ehescheidungsfolgesache; Berechnung einer Betriebsrente für den Versorgungsausgleich; Ausgleich einer Betriebsrente in Form einer Gesamtversorgungszusage; Voraussetzungen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft; Risiko bei der Aufspaltung der Anwartschaft; Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Auslegung des Gesetzesbegriffs »Bemessungsgrundlagen«.
BGB §§ 1587a, 1587b
1. Eine in dem Zeitpunkt der Entscheidung »dem Grunde nach« unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung wird ohne Rücksicht darauf, ob sie »der Höhe nach« verfallbar ist, von dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erfaßt.
2. Bei Gesamtversorgungen ist der auf die Ehezeit entfallende Betriebsrentenanteil in der Weise zu ermitteln, daß die bis zu dem Ende der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anwartschaft auf den Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze hochgerechnet, das Ergebnis von der ebenfalls hochgerechneten Gesamtversorgung abgezogen, und der verbleibende Versorgungsteil nach der pro-rata-temporis-Methode auf die Ehezeit zurückgeführt wird.
3. Für die Hochrechnung der Rentenanwartschaft nach der sogenannten Rentenformel ist als persönliche Bemessungsgrundlage der Durchschnittswert des bisherigen Versicherungsverlaufs zugrunde zu legen. Offen bleibt, wie die Berechnung bei Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes durchzuführen ist.
4. Eine Versorgungszusage, die an die Höhe des zuletzt bezogenen Diensteinkommens anknüpft, und für die Leistungszeit Erhöhungen entsprechend den gesetzlichen Rentenanpassungen vorsieht, ist als volldynamisch zu bewerten.
OLG Koblenz, Beschluß vom 19. Mai 1980 - 13 UF 934/79
FamRZ 1980, 1022


Familiensteuerrecht; begrenztes Realsplitting; Abgrenzung der Familiensachen von Zivilsachen.
BGB §§ 242, 1569 ff; EStG § 10; GVG § 23b
1. Die Familiengerichte sind zuständig zu der Entscheidung von Streitigkeiten darüber, ob der Unterhaltsempfänger verpflichtet ist, zuzustimmen, daß der Unterhaltsgeber den geleisteten Unterhalt als Sonderausgaben gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann.
2. Der Unterhaltsempfänger ist dann verpflichtet, die vorstehend beschriebene Zustimmung zu erteilen, wenn ihm selbst aus dieser Zustimmung kein (steuerlicher) Nachteil entsteht.
3. Die vorgenannte Zustimmung kann in der Regel nicht für die Zukunft, sondern nur für abgelaufene Veranlagungszeiträume begehrt werden.
OLG Koblenz, Urteil vom 27. Mai 1980 - 15 UF 63/80
FamRZ 1980, 791


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Bemessung des Unterhalts für nichteheliche Kinder nach der Lebensstellung beider Elternteile; Zuschlag zum Regelunterhalt.
BGB §§ 1602, 1603, 1615c, 1615f
1. Bei der Bemessung des über den Regelbedarf hinausgehenden Unterhaltsbedarfs eines nichtehelichen Kindes können die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle für den Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder in den einzelnen Einkommensstufen Grundlage für die Höhe eines prozentualen Zuschlags zu dem Regelunterhalt sein (hier: von 25% gemäß Stufe 3 - Einkommen 2.000 DM bis 2.500 DM).
2. Ist auch die Mutter des nichtehelichen Kindes erwerbstätig, so ist gemäß § 1615c BGB das Mittel der Lebensstellung beider Elternteile für die Einstufung des nichtehelichen Vaters nach der Düsseldorfer Tabelle maßgeblich.
OLG Koblenz, Beschluß vom 13. Juni 1980 - 15 W 245/80
FamRZ 1980, 936


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Rangfolge auf seiten der Unterhaltsgläubiger zwischen Ehegattenunterhalt und dem Unterhaltsanspruch aufgrund einer nichtehelichen Geburt.
BGB § 1615l
Die Unterhaltspflicht des nichtehelichen Vaters gegenüber der Mutter gemäß § 1615l Abs. 1 BGB geht jedenfalls der Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes der Mutter im Range vor.
OLG Koblenz, Urteil vom 15. September 1980 - 13 UF 382/80
FamRZ 1981, 92


Versorgungsausgleich nach Abtrennung aus dem Scheidungsverbund; erneute Heirat der bereits geschiedenen Parteien.
BGB § 1587; ZPO §§ 623, 628
Ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 628 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO von dem Familiengericht aus dem Verbund getrennt worden, und das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden, so ist auch dann noch über den Versorgungsausgleich eine Entscheidung herbeizuführen, wenn die geschiedenen Ehegatten einander inzwischen wieder geheiratet haben.
OLG Koblenz, Beschluß vom 7. Oktober 1980 - 11 UF 110/80
FamRZ 1981, 60


Abstammungsrecht; Vaterschaftsprozeß; Beiladung der Mutter; Amtsermittlung und Aufklärungspflicht; Rückverweisung; Mehrverkehr.
BGB § 1600o; ZPO §§ 539, 540, 640e
Im Vaterschaftsfeststellungsprozeß genügt nicht nur die Ladung der nicht als Partei beteiligten Kindesmutter gemäß § 640e ZPO; dies hat vielmehr unter Mitteilung der Klage zu geschehen.
OLG Koblenz, Urteil vom 14. Oktober 1980 - 15 U 430/80
DAVorm 1981, 55


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbedarf des Kindes bei Unterbringung in einem Internat.
BGB §§ 1602, 1610
Wird der barunterhaltsverpflichtete Vater von dem minderjährigen Kind gemäß § 1602 BGB in Anspruch genommen, und hat die ganztags erwerbstätige sorgeberechtigte Mutter das Kind auswärts in einem Internat untergebracht, so gehören die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht ohne weiteres zu dem Unterhaltsbedarf des Kindes gemäß § 1610 Abs. 2 BGB.
OLG Koblenz, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 15 UF 170/80
FamRZ 1981, 300


Unterhaltsrecht; Obliegenheit zur Realisierung eines Pflichtteilsanspruchs zur Minderung eines Unterhaltsanspruchs; entsprechende Auskunftspflicht (hier: über einen Pflichtteilsanspruch bei testamentarischer »Verfallklausel«).
BGB §§ 1580, 1605
Für einen Auskunftsanspruch zu der Realisierung eines Unterhaltsanspruchs kommt es darauf an, ob der Unterhaltsverpflichtete gehalten ist, einen Pflichtteil zu realisieren. Ob ihm das aber zuzumuten ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden.
OLG Koblenz, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 15 UF 284/80
FamRZ 1981, 163


Unterbringungsrecht; vorläufige Unterbringung; Unzulässigkeit der persönlichen Anhörung des Mündels vor Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung durch einen ersuchten Richter.
BGB §§ 1631b, 1800; FGG §§ 64f, 64g
Die persönliche Anhörung des Mündels vor der Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung darf nicht durch einen ersuchten Richter erfolgen.
OLG Koblenz, Beschluß vom 16. Dezember 1980 - 4 SmA 2/80
Rpfleger 1981, 195


Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Stichtag zur Berechnung des Endvermögens; Erhebung der Klage; Zustimmungserfordernis bei Klagerücknahme.
BGB § 1384; ZPO § 269
1. Für den Stichtag zu der Berechnung des Endvermögens der geschiedenen Ehegatten ist allein die Erhebung der Klage maßgebend, die denjenigen Scheidungsprozeß ausgelöst hat, der zu der Beendigung der Ehe, und damit des Güterstandes führt.
2. Nur die sachliche Einlassung des Beklagten gibt ihm ein prozessuales Recht auf eine Entscheidung über die Klage. Auf ein Verhandeln des Beklagten zur Hauptsache im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO kann in einem Ehescheidungsprozeß nicht schon daraus geschlossen werden, daß das Gericht einen Beweisbeschluß verkündet, und den Beklagten als Partei vernommen hat.
OLG Koblenz, Urteil vom 22. Dezember 1980 - 13 UF 563/80
FamRZ 1981, 260

