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Entscheidungen OLG Hamm (1980) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm (1980)


Entscheidungen OLG Hamm (1980) - OLGHamm

 

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte bei Streitigkeiten über die Ehewohnung; Abgrenzung der Familiensachen; Übergang des Mietverhältnisses der Ehewohnung auf einen Ehegatten; Ausgleich für eine gemeinsam gezahlte Mietkaution außerhalb des Zugewinnausgleichs; Wohnungszuweisungsverfahren nach §§ 3 ff HausrVO.
BGB §§ 741 ff, 1378; HausrVO §§ 3 ff, 8; GVG § 23b

1. Haben die Ehegatten bei der Anmietung einer Ehewohnung eine Mietkaution an den Vermieter gezahlt, und einigen sie sich im Zusammenhang mit der Scheidung dahin, daß einer von ihnen die Wohnung übernimmt, dann ist für die Klage des weichenden Ehegatten gegen den anderen auf Erstattung eines Anteils an dem Kautionsbetrag nicht das Familiengericht zuständig, sondern die allgemeinen Zivilprozeßabteilung. Es liegt insbesondere keine Streitigkeit aus dem ehelichen Güterrecht vor, auch dann nicht, wenn der aufgrund der Kautionszahlung entstandene Vermögenswert bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung - die selbst nicht Gegenstand des Verfahrens ist - mit zu berücksichtigen ist.
2. Im Rahmen der Wohnungszuweisung nach §§ 3 ff HausrVO kann der Hausratsrichter - entsprechend § 8 Abs. 3 HausrVO - auch eine Ausgleichszahlung anordnen. Einigen sich jedoch die Ehegatten außergerichtlich über die Wohnungsübernahme durch einen von ihnen, dann kommt eine isolierte Ausgleichsanordnung durch den Hausratsrichter nicht in Betracht.

OLG Hamm, Beschluß vom 2. Januar 1980 - 2 UF (Sbd) 39/79
FamRZ 1980, 469 = FRES 5, 322

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Ehescheidung; Abgrenzung von Familiensachen; »Ehesache« iSd § 606 Abs. 1 ZPO: Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe; Tod eines der beteiligten »Ehegatten«; keine Möglichkeit der Geltendmachung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe durch Dritte.
ZPO §§ 256, 606, 638; GVG § 23b

1. Die Feststellung, daß eine Ehe besteht oder nicht besteht, kann nicht Gegenstand eines den gewöhnlichen Regeln des Parteiprozesses unterliegenden Rechtsstreits sein; es handelt sich vielmehr um eine »Ehesache« im Sinne des § 606 Abs. 1 ZPO, über die nur das Familiengericht in dem besonderen Verfahren des Eheprozesses zu befinden hat.
2. Außer den »Eheleuten« hat kein »Dritter« die Möglichkeit, Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe selbständig zum Gegenstand eines Rechtsstreits zu machen, auch nicht nach dem Tode eines der beteiligten »Ehegatten«.

OLG Hamm, Urteil vom 7. Januar 1980 - 8 U 196/79
FamRZ 1980, 706

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ermittlung des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltsschuldners; Berücksichtigung einer durch Realsplitting eintretenden Steuerersparnis; Unterhaltspflicht bei einer »Ehe von kurzer Dauer«; Zugehörigkeit eines Briefmarkenalbums zum Hausrat.
BGB §§ 1569, 1572, 1578, 1579; EStG § 10; HausrVO § 1

1. Bei dem anrechenbaren Einkommen des Unterhaltsschuldners ist auch eine durch das Realsplitting eintretende Steuerersparnis zu berücksichtigen.
2. Zu der Berechnung des anrechenbaren Einkommens bei Berücksichtigung des steuerlichen Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
3. Zu der Unterhaltspflicht bei einer »Ehe von kurzer Dauer«
4. Ein Briefmarkenalbum gehört in der Regel nicht zum Hausrat.

OLG Hamm, Urteil vom 8. Januar 1980 - 2 UF 344/79
FamRZ 1980, 683 = FRES 5, 338

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Ehegattenunterhalt bei Zweitehe des Unterhaltsschuldners.
BGB §§ 1361, 1569; EheG §§ 58, 59

Zu der Berechnung von Unterhaltsansprüchen mehrerer gleichrangiger Ehegatten für den Fall, daß der zweite Ehegatte ein eigenes Einkommen erzielt (zu Nr. 43 der Leitlinien der Familiensenate des OLG Hamm).

OLG Hamm, Urteil vom 8. Januar 1980 - 2 UF 524/79
FRES 5, 334

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Überleitung von Unterhaltsansprüchen auf das Sozialamt; Verurteilung nur unter der Bedingung der weiteren ununterbrochenen Leistung von Sozialhilfe an den Unterhaltsberechtigten; Unwirksamkeit eines zwischen den Ehegatten vereinbarten Unterhaltsverzichts gegenüber dem Träger der Sozialhilfe; Behandlung des Kinderzuschusses zur Rente; Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners bei Unterhaltspflichten gegenüber zwei Ehegatten.
EheG §§ 58, 59, 72; BGB §§ 1361, 1585c, 1601 ff; BSHG § 90; ZPO § 258

1. Verlangt das Sozialamt, das den Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten auf sich gemäß § 90 BSHG übergeleitet hat, Leistung für die Zukunft, so kann die Verurteilung nur unter der Bedingung der weiteren ununterbrochenen Leistung von Sozialhilfe an den Unterhaltsberechtigten erfolgen.
2. Ein zwischen den Ehegatten vereinbarter Unterhaltsverzicht ist dem Träger der Sozialhilfe gegenüber unwirksam, wenn das Sozialamt den Unterhaltsanspruch gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten bereits vorher auf sich übergeleitet, und seitdem laufend Sozialhilfe geleistet hat.
3. Der Kinderzuschuß zu der Rente ist in Höhe des fiktiven Kindergeldes wie Kindergeld zu behandeln, in Höhe des Restbetrages grundsätzlich als Teil des Einkommens (Hammer Leitlinien Ziff. 14.). Errechnet sich jedoch für das Kind ein Unterhalt, der niedriger ist als dieser Restbetrag, dann kann es (zu Lasten des Ehegatten des Unterhaltsschuldners) angemessen sein, dem Kind den gesamten Restbetrag als Unterhalt zuzubilligen.
4. Ist der unterhaltspflichtige Ehegatte auch dem neuen Ehegatten gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, und vermindert sich dadurch der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, dann entspricht es in der Regel nicht der Billigkeit, dem Unterhaltsschuldner entsprechend den Hammer Leitlinien Ziffer 33. S. 2 einen über den notwendigen Selbstbehalt hinausgehenden Selbstbehalt zuzubilligen.

OLG Hamm, Urteil vom 11. Januar 1980 - 2 UF 259/79
FamRZ 1980, 890 = DAVorm 1980, 217 = FRES 5, 362

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Elterliche Sorge; Bedeutung einer Trennungsvereinbarung der Eltern in Verfahren nach § 1672 BGB.
BGB §§ 1671, 1672; FGG § 19

1. Zu der Bedeutung einer Trennungsvereinbarung der Eltern in Verfahren nach § 1672 BGB.
2. Die Prüfung und Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts beschränkt sich auf den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Gegenüber der Regelung der elterlichen Sorge ist die Regelung des Umgangsrechts ein anderer Verfahrensgegenstand, der nicht in der Beschwerdeinstanz neu in das Verfahren eingeführt werden darf.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. Januar 1980 - 3 UF 215/79
FamRZ 1980, 488

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Außerkrafttreten einer Unterhaltsanordnung.
ZPO § 620f

Im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gegen eine einstweilige Anordnung kann eine anderweitige Regelung im Sinne des § 620f ZPO nicht herbeigeführt werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. Januar 1980 - 5 WF 535/79
FamRZ 1980, 277

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Ehescheidung; Klage auf Feststellung des Rechts zum Getrenntleben; Voraussetzung des schutzwürdigen Interesses.
BGB § 1353; ZPO §§ 256, 620

Eine Klage auf Feststellung des Rechts zum Getrenntleben setzt ein schutzwürdiges Interesse eines Ehegatten gegenüber dem anderen voraus.

OLG Hamm, Beschluß vom 15. Januar 1980 - 1 WF 580/79

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Elterliche Sorge; Kriterien zur Prüfung der besseren Erziehungseignung.
BGB § 1671

Bei der Prüfung, welcher Elternteil besser zu der Erziehung des Kindes geeignet ist, kommt es weniger auf die Vorbildung und Ausbildung an, als auf die innere Bereitschaft, das Kind zu sich zu nehmen, und die Verantwortung für die Erziehung und Versorgung zu tragen.

OLG Hamm, Beschluß vom 17. Januar 1980 - 3 UF 75/79
FamRZ 1980, 484

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Unterhaltsrecht; Zwangsvollstreckung; Sicherung künftiger titulierter Unterhaltsansprüche.
ZPO §§ 916 ff

Unterhaltsansprüche für die Zukunft können auch dann durch Arrest gesichert werden, wenn bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt.

OLG Hamm, Beschluß vom 18. Januar 1980 - 2 UF 30/80
FamRZ 1980, 391 = FRES 5, 391

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Versorgungsausgleich; Ausgleich einer Zusatzversorgung (hier: Ruhegeld des »Essener Verbandes«).
BGB § 1587a; BarwertVO § 1

Das Ruhegeld des »Essener Verbandes« ist nicht volldynamisch im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 BarwertVO.

OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 1980 - 4 UF 135/79

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; verschuldete Verminderung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners durch Aufgabe eines gesicherten Arbeitsplatzes trotz Minderung der Erwerbsfähigkeit.
BGB §§ 1569, 1572, 1581

Ein Unterhaltsverpflichteter darf im Verhältnis zu den Unterhaltsberechtigten seinen gesicherten Arbeitsplatz (hier: seit 32 Jahren) trotz einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit (hier: 30% wegen Sehbehinderung) nicht von sich aus aufgeben und sich einem anderen Beruf zuwenden, falls er in dem neuen Beruf wesentlich weniger verdient.

OLG Hamm, Urteil vom 23. Januar 1980 - 5 UF 512/79

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; keine Identität zwischen dem Anspruch auf Wirtschaftsgeld und dem Anspruch auf Trennungsunterhalt; Vollstreckungsgegenklage.
BGB §§ 1360, 1360a, 1361; ZPO §§ 323, 767

1. Der Anspruch auf Zahlung eines Wirtschaftsgeldes aus §§ 1360, 1360a BGB entfällt bei Getrenntleben der Ehegatten.
2. Der prozessuale Rechtsbehelf, gegen ein Urteil auf Zahlung von Wirtschaftsgeld mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Trennung anzugehen, dürfte allein die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) sein.
3. Auch wenn der berechtigte Ehegatte nunmehr einen Unterhaltsanspruch aus § 1361 BGB hat, dürfte eine - sei es auch nur teilweise - Aufrechterhaltung eines Urteils aufgrund der §§ 1360, 1360a BGB unter dem Gesichtspunkt der Identität der Ansprüche nicht in Betracht kommen, weil die Ansprüche aus §§ 1360, 1360a BGB einerseits, und aus § 1361 BGB andererseits, mögen auch beide ihre Grundlage in der Ehe haben, nach Inhalt und Umfang zu stark voneinander abweichen.

OLG Hamm, Beschluß vom 24. Januar 1980 - 2 UF 556/79
FamRZ 1980, 249 = FRES 5, 424

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Armenrecht; Begriff der »Armut« nach § 114 ZPO; Sparguthaben als »Notgroschen«.
ZPO § 114

Angesichts eines Einkommens des Antragsgegners von 1.500 DM monatlich und der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin und zwei minderjährigen Kindern sowie angesichts der mit dem erstrebten Auszug verbundenen zusätzlichen Kosten kann der Antragstellerin nicht zugemutet werden, auf das als »Notgroschen« zurückgelegte Sparguthaben von 3.500 DM zurückzugreifen, um die Prozeßkosten zu bezahlen.

OLG Hamm, Beschluß vom 25. Januar 1980 - 2 WF 10/80

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Verfahrensrecht; Kostenentscheidung bei unzulässiger Anschlußberufung.
ZPO §§ 522, 515

1. Ist eine Berufung von vornherein unzulässig, weil es an einer Beschwer fehlt, so ist auch die Anschlußberufung unzulässig.
2. Wird eine solche Berufung zurückgenommen, trägt der Anschlußberufungskläger die Kosten der Anschlußberufung, da die Anschließung nicht gemäß § 522 ZPO durch Rücknahme ihre Wirksamkeit verloren hat, sondern weil sie von Anfang an unzulässig war.

OLG Hamm, Beschluß vom 28. Januar 1980 - 3 UF 380/79

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Elterliche Sorge; Übertragung auf den Vater bei weitgehender Betreuung des Kindes von seiner Großmutter väterlicherseits.
BGB § 1671

Ist das Kind nach der Trennung der Eltern bei seinem Vater weitgehend von der Großmutter väterlicherseits betreut worden, so können die infolgedessen gewachsenen Bindungen an diese es gebieten, die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, selbst wenn die emotionalen Beziehungen des Kindes zu diesem nicht so stark sind wie zu seiner Mutter.

OLG Hamm, Urteil vom 29. Januar 1980 - 1 UF 250/79
FamRZ 1980, 485

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Zulässigkeit der Berufungserweiterung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (hier: Erweiterung der gemäß Berufungsbegründungsschrift und Berufungsantrag auf den Scheidungsausspruch beschränkten Berufung auf die Regelung zum Versorgungsausgleich).
ZPO § 519

Eine nachträgliche Erweiterung des Rechtsmittels oder des Rechtsmittelantrages ist zulässig, soweit sich der Rechtsmittelträger mit seinem erweiterten Antrag im Rahmen der Rechtsmittelbegründung hält (hier: Erweiterung der gemäß Berufungsbegründungsschrift und Berufungsantrag auf den Scheidungsausspruch beschränkten Berufung auf die Regelung zum Versorgungsausgleich).

OLG Hamm, Urteil vom 29. Januar 1980 - 2 UF 269/79
FRES 6, 2

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Verfahrensrecht; Kostenentscheidung bei Erledigung eines Teils des Verbundverfahrens.
BGB § 1587e; ZPO § 93a

Über die von dem Verbund erfaßten Familiensachen ist in einer einheitlichen Kostenentscheidung zu befinden; es darf daher keine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Auskunftsverfahrens im Versorgungsausgleich ergehen.

OLG Hamm, Beschluß vom 29. Januar 1980 - 2 UF 649/79

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Rechtskraft eines oberlandesgerichtlichen Urteils über eine vermögensrechtliche Folgesache.
ZPO §§ 621d, 705

Die Rechtskraft einer oberlandesgerichtlichen Entscheidung über eine vermögensrechtliche Folgesache tritt nicht mit der Verkündung der Entscheidung, sondern erst nach fruchtlosem Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat ein (anders OLG Hamm DAVorm 1978, 280).

OLG Hamm, Beschluß vom 30. Januar 1980 - 5 UF 398/79
FamRZ 1980, 472 = NJW 1980, 713 = MDR 1980, 408

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Ehewohnung und Hausrat; einstweilige Zuweisung der Ehewohnung vor Einleitung einer Ehesache.
BGB § 1361a; HausrVO § 18a; ZPO §§ 621, 940, 940a

1. Vor der Einleitung einer Ehesache besteht keine familiengerichtliche Regelungsbefugnis bezüglich der Ehewohnung.
2. In dringenden Fällen kann das Prozeßgericht gemäß § 940 ZPO eine einstweilige Verfügung zu der Regelung der Benutzung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens vor der Einleitung einer Ehesache erlassen.
3. § 940a ZPO steht einer solchen einstweiligen Verfügung nicht entgegen (im Anschluß an OLG Hamm FamRZ 1979, 805; gegen OLG Frankfurt FamRZ 1978, 191).
4. Hat das Familiengericht entgegen dem vorstehendem Leitsatz 1. entschieden, so ist die Beschwerde an das Landgericht zu richten; die Sache ist eventuell dorthin zu verweisen.

OLG Hamm, Beschluß vom 30. Januar 1980 - 6 WF 599/79
FamRZ 1980, 999 = MDR 1980, 856

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Verfahren bei Zwangsgeldfestsetzung (hier: Durchsetzung einer Umgangsregelung gemäß § 1634 BGB).
BGB § 1634; ZPO §§ 621, 621e; FGG §§ 33, 43

1. Das Verfahren zur Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG zwecks Durchsetzung einer Verkehrsregelung (§ 1634 BGB) ist ein selbständiges Verfahren, und nicht Bestandteil des Verkehrsregelungsverfahrens. Die Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich dabei nach §§ 43, 36 FGG.
2. Die ein solches Zwangsgeldverfahren abschließende Entscheidung (Festsetzung des Zwangsgeldes oder Ablehnung der Festsetzung) ist eine Endentscheidung im Sinne von § 621e ZPO.

OLG Hamm, Beschluß vom 6. Februar 1980 - 5 WF 78/79
FamRZ 1980, 481

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Umfang der Auskunftspflicht eines Unternehmers.
BGB §§ 1580, 1605

1. Die Auskunftspflicht eines selbständigen Unternehmers aus §§ 1580, 1605 BGB beinhaltet die Vorlage einer Bilanz oder - sofern noch nicht erstellt - einer jederzeit zu erstellenden Gewinn- und Verlustrechnung.
2. Auf Verlangen sind Einzeltitel derselben zu erläutern oder in einer Weise zu spezifizieren, daß der Unterhaltsberechtigte zur Berechnung der Höhe seines Unterhaltsanspruchs instand gesetzt wird, insbesondere also prüfen kann, ob die Ausgabenposten unterhaltsrechtlich relevant sind.

OLG Hamm, Beschluß vom 7. Februar 1980 - 1 WF 25/80
FamRZ 1980, 455

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltspflicht einer wiederverheirateten Mutter; Leistungsfähigkeit; Selbstbehalt in zweiter Ehe; Beginn des Unterhalts für die Vergangenheit.
BGB §§ 1603, 1612, 1613

1. Erlangt der unterhaltspflichtige Elternteil seinerseits einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehegatten, so kann das gegenüber dem Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes dazu führen, daß ihm von seinem Arbeitseinkommen weniger zu belassen ist, als der sonst übliche Selbstbehalt.
2. Der am Ersten eines Monats fällige Unterhalt gehört erst mit dem ersten Tag des nächsten Monats der Vergangenheit an.

OLG Hamm, Beschluß vom 7. Februar 1980 - 2 UF 533/79
FamRZ 1980, 916 = FRES 6, 146

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Verfahrensrecht; einstweilige Verfügungen und einstweilige Anordnungen; Verhältnis von einstweiliger Verfügung zu einstweiliger Anordnung bezüglich Unterhalt.
ZPO §§ 620, 935 ff

Ein vor Anhängigwerden eines Scheidungsantrages gestellter Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen Unterhalt wird nicht nachträglich dadurch unzulässig, daß später in dem Scheidungsverfahren eine einstweilige Anordnung nach § 620 S. 1 Nr. 4 und 6 ZPO beantragt werden könnte.

OLG Hamm, Beschluß vom 8. Februar 1980 - 6 WF 561/79
FamRZ 1980, 816

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Verfahrensrecht; Streitwertbemessung bei einer Abänderungsklage betreffend einen Unterhaltsvergleich.
GKG § 17

Bei der Berechnung der dem Streitwert hinzuzurechnenden Unterhaltsrückstände ist auf den Eingang der Klageschrift abzustellen, und zwar auch dann, wenn vor der Einrechnung der Klage ein Armenrechtsgesuch mit Klageentwurf eingegangen ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 8. Februar 1980 - 5 WF 591/79

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Versorgungsausgleich; Dynamik der betrieblichen Altersversorgung nach der Leistungsordnung des »Essener Verbandes«.
BGB § 1587a; BarwertVO § 1

Die betriebliche Altersversorgung nach der Leistungsordnung des »Essener Verbandes« ist nicht volldynamisch im Sinne von § 1 BarwertVO.

OLG Hamm, Beschluß vom 13. Februar 1980 - 4 UF 210/79
FamRZ 1980, 898 = JMBl NW 1980, 152

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Rechtskraft bei Teilanfechtung eines Verbundurteils.
ZPO § 706; EGBGB Art. 15, Art. 17

Ist von einem Verbundurteil nur die Folgesache Versorgungsausgleich angefochten worden, und haben die Ehegatten in der Beschwerdeinstanz übereinstimmend auf Anschlußrechtsmittel und auf das Antragsrecht nach § 629c ZPO verzichtet, erwächst damit der Scheidungsausspruch selbst dann in Rechtskraft, wenn das Beschwerdegericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufhebt und die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückverweist.

OLG Hamm, Beschluß vom 20. Februar 1980 - 5 UF 357/79

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Verfahrensrecht; keine Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs durch einstweilige Anordnung.
ZPO §§ 323, 620c

Auch wenn ein gerichtlicher Vergleich der Zuerkennung zusätzlichen Unterhalts in dem Verfahren nach §§ 620 ff ZPO nicht im Wege steht, ist im Anordnungsverfahren eine Abänderung des Vergleichs selbst unzulässig.

OLG Hamm, Beschluß vom 21. Februar 1980 - 3 WF 51/80
FamRZ 1980, 608

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; nicht voll ausreichende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
BGB §§ 1601 ff, 1603

Ist die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder im Wege der »Mangelverteilung« vorzunehmen, dann ist für den Naturalunterhalt des von dem Unterhaltsschuldner betreuten Kindes nicht vorweg ein bestimmter Betrag von dem Nettoeinkommen des Schuldners abzusetzen; vielmehr fließen Bar- und Naturalunterhaltsanspruch des von ihm betreuten Kindes nur als Ansätze mit in die Mangelverteilung ein. Diese Einschränkung gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsschuldner keinen besonderen finanziellen Betreuungsaufwand (Entgelt für dritte Personen, Kinderhort u.ä.) hat.

OLG Hamm, Beschluß vom 25. Februar 1980 - 5 WF 63/80

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Versorgungsausgleich; Rechtsmittel; Beschwerdeberechtigung eines Rentenversicherungsträgers.
FGG § 20

Ein Sozialversicherungsträger ist im Sinne des § 20 FGG nicht dadurch beschwert, daß auf das bei ihm geführte Rentenkonto einer Partei nach ordnungsgemäß durchgeführtem Verfahren weniger an Rentenanwartschaften übertragen worden ist, als aufgrund einer nachträglichen Auskunft gerechtfertigt gewesen sein könnte.

OLG Hamm, Beschluß vom 25. Februar 1980 - 3 UF 395/79
FamRZ 1980, 604

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Unterhaltsrecht; Legalzessionen; Klagebefugnis eines Unterhaltsgläubigers nach Überleitung seiner Unterhaltsansprüche auf das Sozialamt.
BSHG §§ 90, 91; ZPO §§ 114, 323

1. Nach Gewährung von Sozialhilfe und Überleitung des Unterhaltsanspruchs auf das Sozialamt kann der Unterhaltsberechtigte nicht mehr Klage wegen aufgelaufener Rückstände erheben.
2. Unterhaltsansprüche für die Zukunft kann er einklagen. Die Klage ist trotz der Überleitung und des künftig weiter zu erwartenden Bezugs von Sozialhilfe nicht mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, weil der Rechtsstreit praktisch für den Träger der Sozialhilfe geführt wird.

OLG Hamm, Beschluß vom 26. Februar 1980 - 1 UF 24/80
FamRZ 1980, 456 = DAVorm 1980, 502 [Ls]

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Personenstandsrecht; Randvermerk über eine Kindesannahme im Familienbuch.
BGB §§ 1752, 1758; PStG §§ 15, 61, 62; DA §§ 238, 395; GG Art. 6

1. Der Gesetzgeber hat die Geheimhaltung der Kindesannahme nur insoweit beabsichtigt, als sie nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht.
2. § 15 Abs. 1 S. 3 PStG dient dem öffentlichen Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Personenstandsbuchs.
3. Das durch Art. 6 GG, § 1758 BGB geschützte Interesse der Eltern an der Geheimhaltung der Adoption wird durch die bestehende Rechtslage hinlänglich berücksichtigt.
4. Die Regelung in § 15 Abs. 1 S. 3 PStG, wonach bei einem angenommenen Kind in Spalte 9 des Familienbuchs in einem Randvermerk auf den die Annahme aussprechenden Beschluß hinzuweisen ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, und ist insbesondere mit § 1758 BGB vereinbar. Das trifft auch für § 238 Abs. 3a der Dienstanweisung für Standesbeamte zu.

OLG Hamm, Beschluß vom 29. Februar 1980 - 15 W 243/79
StAZ 1980, 241 = DAVorm 1980, 754 = FRES 6, 191

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Umgangsrecht; Durchsetzung eines vergleichsweise geregelten Besuchsrechts.
BGB § 1634; FGG § 33

1. Keine Zwangsgeldfestsetzung nach § 33 FGG zur Durchsetzung eines vergleichsweisen geregelten Umgangsrechts ohne vorherige gerichtliche Zwangsgeldandrohung.
2. Die gerichtliche Zwangsgeldandrohung umfaßt gleichzeitig die erforderliche Entscheidung über die Verbindlichkeit einer vergleichsweise getroffenen Regelung.

OLG Hamm, Beschluß vom 3. März 1980 - 6 UF 636/79
FamRZ 1980, 932 = Rpfleger 1980, 343

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Versorgungsausgleich bei Beamten; keine Notwendigkeit der Verkündung eines ohne mündliche Verhandlung zum Versorgungsausgleich ergehenden Beschlusses; Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung nach dem Scheidungs-(folgen-) statut, nicht Güterrechtsstatut (Aufgabe der bisherigen Auffassung des Senats); Berücksichtigung von Ausbildungszeiten iSd § 12 BeamtVG im Versorgungsausgleich als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten auch ohne entsprechenden Antrag des Beamten.
BGB §§ 1587 ff, 1587e; BeamtVG § 12; ZPO §§ 128, 329, 628; FGG § 53b; EGBGB Art. 15, Art. 17

1. Eine nach § 628 ZPO abgetrennte Folgesache »Versorgungsausgleich« nach § 1587b BGB unterliegt verfahrensmäßig nicht § 128 ZPO, sondern § 53b FGG. Ein ohne mündliche Verhandlung zum Versorgungsausgleich ergehender Beschluß ist nicht zu verkünden.
2. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. November 1979 (FamRZ 1980, 29 ff = BGHF 1, 621), wonach in Fällen mit Auslandsberührung das Scheidungs-(folgen-)statut gilt, gibt der Senat seine bisherige Auffassung (Güterrechtsstatut) auf.
3. Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 BeamtVG sind für den Versorgungsausgleich regelmäßig als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, auch wenn der Beamte bisher keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzubeziehenden Ausbildungszeiten in die Ehezeit fallen, und damit den Ausgleichsanspruch erhöhen, oder nicht.

OLG Hamm, Beschluß vom 7. März 1980 - 5 UF 5/80
FamRZ 1980, 702

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Bestimmung des Anspruchsberechtigten gemäß § 3 Abs. 4 BKGG; Wirksamwerden und Aufhebung vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen.
FGG § 16; GVG § 23b; BKGG §§ 3, 45

1. Die Bestimmung des Anspruchsberechtigten gemäß § 3 Abs. 4 BKGG bei einem Streit der Kindeseltern fällt nach wie vor in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts; derartige Verfahren sind keine »Familiensachen« im Sinne des § 23b Abs. 1 Nr. 5 GVG (gegen OLG Frankfurt FamRZ 1979, 1038).
2. Die Entscheidungsbefugnis des Vormundschaftsgerichts aus § 3 Abs. 4 BKGG wird durch § 45 Abs. 6 S. 2 BKGG nicht eingeschränkt.
3. Vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 BKGG sind grundsätzlich ihrem Inhalt nach für mehrere Personen bestimmt, und werden, da inhaltlich untrennbar, nach § 16 Abs. 1 FGG erst mit der Bekanntmachung an den letzten dieser Adressaten wirksam.
4. In dem Verfahren nach § 3 Abs. 4 BKGG sind Entscheidungen feststellenden Inhalts zulässig.
5. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine nach § 3 Abs. 4 BKGG getroffene Entscheidung mit rückwirkender Kraft aufgehoben werden kann.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. März 1980 - 15 W 27/80
Rpfleger 1980, 298 = MDR 1980, 765 = JMBl NW 1980, 153 = FamRZ 1981, 63 [Ls] = DAVorm 1980, 863 [Ls]

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen; Anerkennung einer in Teheran erfolgten Scheidung; Zuständigkeit des Familiengerichts für die Vereinbarung über die Verteilung des Hausrats nach einer in Teheran durchgeführten Scheidung; Voraussetzungen für ein Hausratsverteilungsverfahren.
ZPO §§ 621, 621a; HausrVO §§ 1, 18; EGBGB Art. 17; FamRÄndG Art. 7 § 1

1. Ist zwischen geschiedenen Ehegatten streitig, ob eine Vereinbarung über die Verteilung des Hausrats getroffen worden ist oder nicht, dann ist ein Feststellungsantrag dahin zulässig, daß der Hausrat verteilt sei.
2. Ein solches Verfahren ist eine Familiensache, und richtet sich gemäß § 1 Abs. 2 HausrVO in Verbindung mit § 621a ZPO nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Hausratsverordnung
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OLG Hamm, Beschluß vom 10. März 1980 - 1 UF 276/79
FamRZ 1980, 901 = IPRspr 1980, 75

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Abgrenzung des Ehegattenunterhalts im Hinblick auf die Zeit vor und nach dem Getrenntleben; Wegfall eines Anspruchs auf Wirtschaftsgeld; Grundsatz der Nichtidentität.
BGB §§ 1360, 1360a, 1361

Der Anspruch auf Zahlung eines Wirtschaftsgeldes aus §§ 1360, 1360a BGB entfällt bei dem Getrenntleben der Ehegatten.

OLG Hamm, Urteil vom 11. März 1980 - 2 UF 556/79

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Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten.
BGB §§ 1587 ff; RVO §§ 1259, 1402; AVG §§ 36, 124

1. Wenn bei Ende der Ehezeit, spätestens zu der Zeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, feststeht, daß die Nachversicherung eines Zeitsoldaten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen wird, so ist der Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 1 BGB (»Splitting«) durchzuführen.
2. Dabei können Ausfallzeiten zu berücksichtigen sein, auch falls zu dem Ende der Ehezeit - ohne die Nachversicherung - die Halbbelegung nicht gegeben ist, denn die für die Ehezeit nachzuentrichtenden Beiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.

OLG Hamm, Beschluß vom 12. März 1980 - 5 UF 498/79
FamRZ 1980, 606

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Versorgungsausgleich; Unzulässigkeit einer Zwischenentscheidung allein über die Dauer der Ehezeit.
BGB § 1587; FGG §§ 19, 21; ZPO §§ 621a, 621e

Eine isolierte Zwischenentscheidung über die Dauer der »Ehezeit« im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB ist gemäß §§ 19 Abs. 1, 21 FGG anfechtbar: Eine solche Zwischenentscheidung ist unzulässig, und daher ersatzlos aufzuheben.

OLG Hamm, Beschluß vom 13. März 1980 - 4 WF 185/79
FamRZ 1980, 897

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Versorgungsausgleich; Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Ausgleich der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen und auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften; Verfassungsmäßigkeit des Rentensplittings; Berechnung der auszugleichenden Anwartschaft.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b; BarwertVO; ZPO § 628

1. Volldynamisch sind Anwartschaften, wenn ihr Wert in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB bezeichneten Versorgungen und Anwartschaften.
2. Die Form des Rentensplittings nach § 1587b Abs. 1 BGB wie auch der Ausgleich von Betriebsrentenanwartschaften durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften für den Ausgleichsberechtigten sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
3. Die betriebliche Altersversorgung nach der Leistungsordnung des »Essener Verbandes« ist nicht volldynamisch im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Barwertverordnung.

OLG Hamm, Beschluß vom 13. März 1980 - 4 UF 210/79

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen von allgemeinen Zivilsachen.
ZPO §§ 281, 620

Sparbücher und Geld sind keine »zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen« im Sinne des § 620 Nr. 8 ZPO.

OLG Hamm, Beschluß vom 18. März 1980 - 2 UF (Sbd) 7/80
FamRZ 1980, 708 = FRES 6, 240

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Außerkrafttreten einer einstweiligen Anordnung wegen einer anderweitigen Regelung.
ZPO § 620f

Eine einstweilige Anordnung tritt nicht schon dann außer Kraft, wenn ein Urteil ergeht, das nur vorläufig vollstreckbar ist, sofern die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung zulässig ist, oder wenn der Verpflichtete die Möglichkeit hat, die Vollstreckung gemäß § 711 ZPO abzuwenden.

OLG Hamm, Beschluß vom 20. März 1980 - 2 WF 87/80
FamRZ 1980, 708

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Versorgungsausgleich bei Bergleuten; Leistungszuschlag für Untertagearbeit.
BGB § 1587a

Auch der nach § 59 Reichsknappschaftsgesetz gewährte Leistungszuschlag für Untertagearbeit ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

OLG Hamm, Beschluß vom 20. März 1980 - 4 UF 455/79
FamRZ 1980, 898 = JMBl NW 1980, 152

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Fortfall eines ausdrücklich auf Trennungsunterhalt bis zur Scheidung gemäß § 1361 BGB beschränkten Unterhaltstitels nach rechtskräftiger Scheidung; Abänderung eines Unterhaltstitels aus den Scheidungsverfahren; Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO oder Erinnerung gegen etwaige Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 766 ZPO; Prozeßstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB für Unterhaltsprozesse außerhalb des Verbundverfahrens; Aktiv- und Passivlegitimation des Kindes nach rechtskräftigem Abschluß des Scheidungsverfahrens in Verfahren gemäß § 323 ZPO auf Abänderung eines im Verbund erwirkten Unterhaltstitels.
BGB §§ 1361, 1629; ZPO §§ 323, 766, 767

1. Die Prozeßstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB gilt auch für Unterhaltsprozesse außerhalb des Verbundverfahrens gemäß § 623 ZPO, solange die Scheidungssache noch anhängig ist (gegen OLG Bamberg FamRZ 1979, 1059).
2. Nach rechtskräftigem Abschluß des Scheidungsverfahrens ist das Kind selbst in dem Verfahren auf Abänderung eines im Verbund erwirkten Unterhaltstitels gemäß § 323 ZPO aktiv- und passivlegitimiert.
3. Der Fortfall eines ausdrücklich auf Trennungsunterhalt bis zu der Rechtskraft der Scheidung gemäß beschränkten Unterhaltstitels kann nach rechtskräftiger Scheidung nicht durch Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO, sondern nur durch Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO oder durch Erinnerung gegen etwaige Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 766 ZPO geltend gemacht werden.

OLG Hamm, Urteil vom 26. März 1980 - 6 UF 401/79
FamRZ 1980, 1060

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Versorgungsausgleich; Erzwingung von Auskünften im Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1580, 1587e; FGG § 53g; ZPO § 888

1. Die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluß über die Auskunftspflicht in Versorgungsausgleichsverfahren nach §§ 1587e, 1580 BGB erfolgt nach § 53g Abs. 3 FGG, § 888 ZPO.
2. Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist neben der Rechtskraft des Beschlusses die Erteilung der Vollstreckungsklausel, die Zustellung des Beschlusses (§§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 3, 888, 891, 724, 750 ZPO) und ein nach Erlaß des Beschlusses gestellter Vollstreckungsantrag (§ 888 ZPO), zu dem der Vollstreckungsschuldner gemäß § 891 ZPO zu hören ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 31. März 1980 - 6 WF 591/79
FamRZ 1980, 899 = Rpfleger 1980, 351

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Armenrecht für eine Unterhaltsklage bei Vorliegen einer entsprechenden einstweiligen Anordnung.
BGB § 1361; ZPO §§ 114, 253, 620

Hat eine Partei im Eheverfahren eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt erwirkt, wird man für eine Klage gleichen Inhalts das Rechtsschutzbedürfnis in der Regel zwar nicht verneinen können. Die Rechtsverfolgung ist aber mutwillig, so daß das Armenrecht für eine solche Klage nicht bewilligt werden kann, es sei denn, für die Klage besteht ein besonderer Anlaß.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. April 1980 - 2 WF 120/80
FamRZ 1980, 708

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Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten.
BGB §§ 1587a, 1587b; AVG § 9

1. Ist bei einem Zeitsoldaten noch ungewiß, ob er nachzuversichern sein wird, so sind seine auf der Dienstzeit beruhenden Versorgungsaussichten aufgrund fiktiver Nachversicherung zu bewerten.
2. Die von dem Zeitsoldaten erworbenen Versorgungsaussichten sind entsprechend § 1587b Abs. 2 BGB (Quasisplitting) auszugleichen.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. April 1980 - 4 UF 67/80
FamRZ 1980, 809

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Verfahrensrecht; keine Kostenentscheidung bei Erledigung der Streitigkeit (hier: durch Versöhnung der Ehegatten) während des Armenrechts-Prüfungsverfahrens.
ZPO §§ 91a, 114 ff

Erledigt sich eine Streitigkeit noch während des Armenrechts-Prüfungsverfahrens, so ist eine Kostenentscheidung (auch) nach § 91a ZPO (analog) nicht zulässig; den Beteiligten bleibt nur der Weg der Kostenklage.

OLG Hamm, Beschluß vom 15. April 1980 - 1 UF 101/80 u.a. (1 UF 102/80)

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Ehescheidungsverfahren; Bewilligung des Armenrechts für einen Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres.
BGB § 1565; ZPO § 114

Für die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO ist darauf abzustellen, ob diese in dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Termins zur mündlichen Verhandlung zu bejahen ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 18. April 1980 - 2 WF 121/80

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Unterhaltsrecht; Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung einer Kriegsversehrtenrente.
BGB §§ 1361, 1569 ff

Eine BVG-Grundrente wird auch wegen der wirtschaftlichen Folgen der erlittenen Schädigung gewährt, und soll in der Regel zu dem Bestreiten des Lebensunterhalts der Familie mit dienen. Sie ist daher bei der Berechnung des Unterhalts den Einkünften voll zuzurechnen; schädigungsbedingte Mehraufwendungen sind jedoch vorweg abzusetzen.

OLG Hamm, Urteil vom 21. April 1980 - 8 UF 65/80

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschwer bei der Verurteilung zu einer Auskunft.
ZPO § 3

1. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach die Beschwer des zu der Auskunft verurteilten Beklagten danach zu bemessen ist, welchen Wert der Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunfterteilung sowie ein etwa vorhandenes Geheimhaltungsinteresse für ihn haben.
2. Unter das Geheimhaltungsinteresse fällt nicht das Interesse des Beklagten, dem Gegner die Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen eines Zahlungsanspruchs vorzuenthalten.

OLG Hamm, Beschluß vom 21. April 1980 - 1 UF 110/80

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Anspruch auf Trennungsunterhalt auch ohne Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB.
BGB §§ 1360, 1361, 1579

1. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, daß die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen haben.
2. Zu der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB.

OLG Hamm, Urteil vom 23. April 1980 - 5 UF 491/79
FamRZ 1980, 882 [Ls]

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Versorgungsausgleich bei Beamten auf Widerruf.
BGB §§ 1587a, 1587b

War der ausgleichspflichtige Ehegatte bei Ehezeitende Beamter auf Widerruf, ist er aber in dem Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts bereits Beamter auf Lebenszeit, so erfolgt der Ausgleich seiner Versorgungsaussichten als Widerrufsbeamter entsprechend §§ 1587a Abs. 2 Nr. 1, 1587b Abs. 2 BGB.

OLG Hamm, Beschluß vom 28. April 1980 - 4 UF 30/80
FamRZ 1980, 701

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Ehewohnung und Hausrat; Umfang der Hausratsregelung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung.
BGB § 1361a; HausrVO § 10; ZPO § 620

Im Rahmen des § 620 Nr. 7 ZPO sind alle Regelungen zulässig, die in engem Zusammenhang mit der Benutzung des Hausrates stehen, und die bei einer Entscheidung nach § 1361a BGB als einstweilige Anordnung möglich wären, auch die Regelung der Haftung im Innenverhältnis für eine gemeinsame für die Anschaffung von Hausrat eingegangene Schuld der Ehegatten gemäß § 10 HausrVO.

OLG Hamm, Beschluß vom 28. April 1980 - 5 WF 127/80

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Kosten und Gebühren; Anwaltsgebühren für einen mangels Eintritt der Bedingung nicht rechtswirksamen Scheidungsfolgenvergleich.
BRAGO §§ 13, 23, 32

1. Für den Abschluß eines umfassenden Scheidungsfolgenvergleichs entsteht dann keine Vergleichsgebühr, wenn die Ehescheidung infolge Aussöhnung unterbleibt; dagegen ist die »Differenzgebühr« nach § 32 Abs. 2 BRAGO bereits mit dem Abschluß des Vergleichs entstanden.
2. Wird ein durch die Ehescheidung bedingter Scheidungsfolgenvergleich mangels Eintritt der Bedingung nicht rechtswirksam, dann entsteht den Rechtsanwälten für den Antrag auf Protokollierung des aufschiebend bedingten Vergleichs zusätzlich die halbe Prozeßgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO nach dem Wert dieses Antrages, jedoch nicht mehr als eine volle Gebühr nach dem Gesamtwert der Ehescheidungs- und Folgensache (gegen KG JurBüro 1978, 1664).

OLG Hamm, Beschluß vom 2. Mai 1980 - 6 WF 7/80
JurBüro 1981, 382 = AnwBl 1980, 363 [507] = Rpfleger 1980, 445

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung einer Aufwandsentschädigung für ein Mitglied des Rates einer Gemeinde.
BGB § 1361; ZPO § 323

1. Die Aufwandsentschädigung für ein Mitglied des Rates einer Gemeinde ist von ihrem Zahlungszweck her nicht zu der Deckung des laufenden Lebensbedarfs bestimmt.
2. Sie kann daher nur dann für den Unterhalt herangezogen werden, wenn sie ersichtlich über die zu erwartenden Auslagen hinausgeht, oder wenn durch die Tätigkeit als Ratsmitglied nennenswerte Aufwendungen erspart werden.

OLG Hamm, Urteil vom 6. Mai 1980 - 3 UF 3/80
FamRZ 1980, 997

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bezüglich der Kosten einer Weiterbildung; Leistungsfähigkeit und Kindergeld.
BGB §§ 1603, 1610; BKGG §§ 3, 37

1. Der Unterhaltsverpflichtete hat im Rahmen des § 1610 Abs. 2 BGB seine Unterhaltsverpflichtung hinreichend erfüllt, wenn er seinem Sohn eine dessen Begabung, seinen Fähigkeiten und seinen Leistungen entsprechende Ausbildung hat zuteil werden lassen.
2. Die Verpflichtung, sich an den Kosten einer Weiterbildung zu beteiligen, ist nur in besonderen Ausnahmefällen zu bejahen, wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Auszubildenden deutlich geworden ist.
3. Das Kindergeld ist gemäß § 3 BKGG ein Anspruch des Sorgeberechtigten, und soll ihm die Unterhaltslasten erleichtern. Die Auszahlung des Kindergeldes an einen Elternteil begründet jedoch dessen Leistungsfähigkeit im Sinne von § 1603 BGB zumindest in dem Umfange des ausgezahlten Betrages.

OLG Hamm, Urteil vom 7. Mai 1980 - 6 UF 598/79
FamRZ 1981, 811

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Kosten und Gebühren; Gebühren des Rechtsanwalts; Anwaltswechsel nach Widerspruch gegen Mahnbescheid und Verweisung des Rechtsstreits von dem Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners an das nach § 32 ZPO zuständige Gericht.
ZPO §§ 32, 91, 690

1. Der Gläubiger hat im Mahnverfahren gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners auch dann als für ein streitiges Verfahren zuständig anzugeben, wenn für den geltend gemachten Anspruch der Gerichtsstand des § 32 ZPO gegeben ist.
2. Die Kosten des Rechtsanwalts, der nach Abgabe der Sache gemäß § 696 Abs. 1 ZPO für den Gläubiger den Antrag auf Verweisung an das nach § 32 ZPO zuständige Gericht stellt, sind neben den Kosten des Prozeßbevollmächtigten bei dem letztgenannten Gericht jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn das verweisende Gericht darauf hingewiesen hat, daß die Verweisung nur von einem bei ihm zugelassenen Rechtsanwalt beantragt werden könne.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. Mai 1980 - 23 W 150/80
AnwBl 1980, 359 = Rpfleger 1980, 439 = ZfSch 1980, 306 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen erstehelichen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit einer unterhaltspflichtigen Mutter mit einem Kleinkind in zweiter Ehe.
BGB §§ 1601 ff, 1603, 1609

1. Die wiederverheiratete Mutter eines ehelichen Kindes ist grundsätzlich auch dann zu der Aufnahme mindestens einer Nebentätigkeit zwecks Sicherstellung ihres Unterhaltsbeitrages verpflichtet, wenn aus der neuen Ehe ein Kind hervorgegangen ist.
2. Bei der Abwägung der Zumutbarkeit eines solchen Nebenerwerbs ist sowohl auf die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Mutter abzustellen, als auch die dadurch von ihr geforderte Belastung in Relation zu den Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Vaters zu setzen, also dessen Einkommens- und Vermögenslage sowie die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Einspringens für die ausfallenden Leistungen der Mutter.

OLG Hamm, Beschluß vom 15. Mai 1980 - 1 UF 154/80
FamRZ 1980, 819

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Verfahrensrecht; Verbundverfahren in Ehesachen; Anhängigkeit einer Folgesache bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz; Abtrennung der Folgesachen »Versorgungsausgleich« und »Hausrat«; Rechtsmittel in Verbundsachen.
ZPO §§ 539, 540, 623, 628

1. Zu der Erforderlichkeit einer Entscheidung im Verbund nach Anhängigkeit einer Folgesache bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz.
2. Eine Abtrennung der Folgesache »Versorgungsausgleich« kann gemäß § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gerechtfertigt sein, wenn der Antragsgegner nicht freiwillig bereit ist, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3. Eine Folgesache, die nicht von Amts wegen in den Verbund zu nehmen ist (hier: Hausratssache), kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen, aus dem Verbund abgetrennt werden, sofern die Parteien auf eine gleichzeitige Entscheidung mit der Ehesache verzichten.
4. Eine Partei muß sich bezüglich der Folgesache »Hausrat« unter Umständen so behandeln lassen, als habe sie einen solchen Verzicht erklärt, wenn sie und vor allem ihr Prozeßbevollmächtigter zu dem Termin erscheinen, den Sitzungssaal aber vor dem eigentlichen Beginn der mündlichen Verhandlung wieder verlassen.
5. Hat das Familiengericht nur über den Scheidungsantrag des Antragstellers entschieden, nicht aber auch über denjenigen des Antragsgegners, so kann auf die Berufung des Antragsgegners das Oberlandesgericht dies nachholen.

OLG Hamm, Urteil vom 20. Mai 1980 - 2 UF 42/80
FamRZ 1980, 1049

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für die Erteilung des Rechtswirksamkeitsnachweises für ein oberlandesgerichtliches Scheidungsurteil: Gerichts des ersten Rechtszugs.
ZPO § 706; 1. EheRG Art. 12

Zuständig für die Erteilung des Rechtswirksamkeitsnachweises für ein oberlandesgerichtliches Scheidungsurteil, das ausnahmsweise nicht schon mit der Rechtskraft wirksam wird, sondern gemäß Art. 12 Nr. 7d des 1. EheRG erst mit der Entscheidung des Familiengerichts über die rechtzeitig anhängig gemachten Folgesachen, ist die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Landgerichts.

OLG Hamm, Beschluß vom 23. Mai 1980 - 2 UF (Sbd) 10/80
FamRZ 1980, 1055 = Rpfleger 1980, 395

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Versorgungsausgleich; Rechtmäßigkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs; Verfassungswidrigkeit und Unverhältnismäßigkeit eines Versorgungsausgleichs; Übertragung von Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung durch Beitragsentrichtung; Verfassungswidrigkeit des Versorgungsausgleichs bei betrieblicher Altersversorgung.
BGB §§ 1587b, 1587c, 1587d, 1587f, 1610; GG Art. 14, Art. 100

1. Die Bestimmungen über den Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten entsprechen im Grundsatz der Verfassung.
2. Der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung bei Anwartschaften aus dem Bereich privater betrieblicher Altersversorgung gemäß § 1587b Abs. 3 BGB ist verfassungsrechtlich zweifelhaft.
3. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei privater betrieblicher Altersversorgung durch Beitragszahlung verläßt den Grundgedanken der Vermögensteilung, und stellt sich in den Auswirkungen als enteignungsgleicher Eingriff dar, der je nach der sonstigen Vermögenslage den Ausgleichspflichtigen oder auch den Ausgleichsberechtigten treffen kann.
4. Die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie wird durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht berührt. Begrenzt wird die Befugnis des Gesetzgebers jedoch durch das Übermaßverbot; außerdem darf das eingesetzte Mittel zu der Erreichung des Zwecks nicht objektiv untauglich, objektiv ungeeignet oder schlechthin ungeeignet sein.
5. Die in § 1587b Abs. 3 BGB normierte Pflicht zu der Beitragsentrichtung verletzt die Eigentumsgarantie aus beiden Gründen: Wegen der Höhe der Abgabe ist das Übermaßverbot mißachtet, und objektiv ist das eingesetzte Mittel ungeeignet, den erstrebten Zweck zu erreichen.

OLG Hamm, Vorlagebeschluß vom 29. Mai 1980 - 3 UF 493/78

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Reichweite einer Abänderungsklage; Umfang der Pflicht zur Erweiterung der Berufstätigkeit des Unterhaltsgläubigers nach Beendigung der Kindesbetreuung.
BGB § 1579; ZPO § 323

Eine eheähnliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft des Unterhaltsgläubigers kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterhaltsrechtlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sich feststellen läßt, daß der Unterhaltsgläubiger Zuwendungen von dem Partner erhält, die über die durch seine Versorgung verursachten Mehrausgaben hinausgehen.

OLG Hamm, Urteil vom 3. Juni 1980 - 2 UF 7/80

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Verfahrensrecht; Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach der Scheidung; richtige Klageart: negative Feststellungsklage.
ZPO §§ 620f, 767

Nach der Rechtskraft der Scheidung kann der Unterhaltsschuldner einer während des Scheidungsverfahrens erlassenen einstweiligen Anordnung über Unterhalt nicht mit der Vollstreckungsgegenklage, sondern nur mit einer negativen Feststellungsklage begegnen (Ergänzung zu OLG Hamm FamRZ 1980, 277).

OLG Hamm, Urteil vom 6. Juni 1980 - 5 UF 625/79
FamRZ 1980, 1043

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Grundsatz der Nichtidentität zwischen Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB und nachehelichem Unterhalt nach §§ 1569 ff BGB; Abänderung eines Titels über Trennungsunterhalt.
BGB §§ 1361, 1569 ff

Der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB und der nacheheliche Unterhalt nach §§ 1569 ff BGB sind ihrem rechtlichen Wesen nach identisch. Nach rechtskräftiger Scheidung kann daher einem zeitlich nicht begrenzten Titel auf Trennungsunterhalt nicht mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, sondern nur mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO begegnet werden.

OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 1980 - 5 UF 453/79

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Versorgungsausgleich; Rechtmäßigkeit der Durchführung; Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Versorgungsausgleich (VBL-Rente); Unverfallbarkeit einer Anwartschaft.
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587f; ZPO §§ 621e, 629a; VBL-S § 40

1. Die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist nach der Methode der Zusatzversorgungseinrichtungen und des Bundesjustizministeriums zu berechnen.
2. Die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente wird erst mit dem Versicherungsfall unverfallbar im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB, weil bis dahin die Versorgungsrente jederzeit durch Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder durch Übernahme in das Beamtenverhältnis wieder entfallen kann. Lediglich die nichtdynamische Anwartschaft auf die Versicherungsrente wird bereits mit dem Ablauf der satzungsmäßigen Wartezeit unverfallbar.
3. Die Regelung über die betriebliche Altersversorgung in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB sowie die Einbeziehung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in diese Regelung sind nicht verfassungswidrig.
4. Im Rahmen des öffentlichrechtlichen Wertausgleichs findet auch dann im Wege der Verrechnung gemäß § 1587b Abs. 3 S. 3 BGB nur ein einmaliger Ausgleich (durch Splitting oder Quasisplitting) statt, wenn nur auf seiten desjenigen Ehegatten, der die geringeren Anwartschaften erlangt, Anwartschaften vorliegen, die sonst durch Beitragszahlung gemäß § 1587b Abs. 3 BGB auszugleichen wären.
5. Anwartschaften, die dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen, sind auch dann nicht mit den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich einzubeziehen, wenn sie dem Ehegatten mit den geringeren Anwartschaften zustehen. Eine Verrechnung findet in solchen Fällen nicht statt, so daß insoweit ein wechselseitiger Ausgleich in Betracht kommt.
6. Für diejenigen Fälle der Gesamtversorgung, in denen die Höhe des einen Teils von der des anderen Teils abhängt, trägt eine solche allein an dem Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung der Zielsetzung des Gesetzgebers nicht gebührend Rechnung. Die Auffassung, nach der in Fällen dieser Art von der Gesamtversorgung auszugehen, und diese nach dem Verhältnis pro rata temporis aufzuteilen ist, wird dem von dem Gesetzgeber verfolgten Zweck, die in der Ehe erworbenen Anwartschaften zu gleichen Anteilen aufzuteilen, besser gerecht.

OLG Hamm, Beschluß vom 16. Juni 1980 - 2 UF 124/80
FamRZ 1980, 1016 = NJW 1980, 2357 [1981, 704] = FRES 6, 412

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Versorgungsausgleich; Übertragung von Rentenanwartschaften; Berücksichtigung und Ausgleich von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung; Eintritt der Unverfallbarkeit vor der Entscheidung des Familiengerichts; Umrechnung einer dynamischen Anwartschaft nach der Barwertverordnung.
BGB §§ 1587a, 1587b

1. Einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist auch dann im Versorgungsausgleich auszugleichen, wenn die Unverfallbarkeit erst nach der Rechtshängigkeit, aber vor dem Erlaß der familiengerichtlichen Entscheidung eintritt.
2. Endet die Betriebszugehörigkeit nach der Rechtshängigkeit, aber vor dem Erlaß der familiengerichtlichen Entscheidung, und wird die Betriebsrente auch vor diesem Zeitpunkt schon gezahlt, erfolgt die Bewertung der Anwartschaft nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB.

OLG Hamm, Beschluß vom 20. Juni 1980 - 5 UF 57/80

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Versorgungsausgleich; Rechtmäßigkeit der Durchführung; Einbezug der Anwartschaften einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse; Unverfallbarkeit von Anwartschaften.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b, 1587f; VBL-S; FGG §§ 20, 33b

1. Der Ausgleich von Anwartschaften bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes erfolgt grundsätzlich gemäß § 1587b Abs. 3 BGB, nicht gemäß § 1587b Abs. 1 BGB (Verbot des Supersplittings).
2. Die dynamische Versorgungsrente der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes wird erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles unverfallbar. Unverfallbar sind Anwartschaften oder Aussichten auf eine betriebliche Zusatzversorgung, wenn und soweit sie dem Berechtigten auch dann erhalten bleiben, wenn er vor dem Eintritt des Rentenfalles aus der beruflichen Tätigkeit ausscheidet, mit der die Zusatzversorgung ihrer Bestimmung nach verknüpft ist.
3. Ist schon vor dem Eintritt des Versicherungsfalles eine nichtdynamische Rente unverfallbar, so ist diese in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Bezüglich der noch verfallbaren dynamischen Versorgungsrente bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

OLG Hamm, Beschluß vom 20. Juni 1980 - 4 UF 597/79
FamRZ 1980, 1019

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Unterhaltsrecht; Verhältnis von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt (Grundsatz der Identität).
BGB §§ 1361, 1569 ff; ZPO §§ 323, 767

1. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen gemäß §§ 1569 ff BGB ist mit dem ehelichen Unterhaltsanspruch gemäß § 1360 und § 1361 BGB rechtlich wesensgleich (identisch).
2. Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils wird daher die Zwangsvollstreckung aus einem den Trennungsunterhalt betreffenden Titel nicht ohne weiteres unzulässig.
3. Bei Änderung der Verhältnisse, die für die Bemessung des Unterhalts früher maßgebend waren, kommt die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO in Betracht.

OLG Hamm, Beschluß vom 27. Juni 1980 - 5 WF 79/80
FamRZ 1980, 797

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Verfahrensrecht; Kosten und Gebühren; Kostenentscheidung bei erfolgreicher Berufung im Scheidungsverfahren.
BGB § 1565; ZPO §§ 93a, 97

Für eine von § 93a Abs. 1 S. 1 ZPO abweichende Kostenentscheidung ist auch dann kein Raum, wenn der Ehescheidungsantrag erst im zweiten Rechtszug zum Erfolg führt, weil erst während des Berufungsverfahrens das Trennungsjahr nach § 1565 Abs. 2 BGB abgelaufen ist.

OLG Hamm, Urteil vom 30. Juni 1980 - 8 UF 216/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ermittlung des bereinigten (unterhaltsrelevanten) Nettoeinkommens.
BGB §§ 1569, 1570; EStG §§ 10, 32, 33a, 38

Der Unterhaltspflichtige ist gehalten, sämtliche steuerlichen Vorteile auszunutzen, sowohl bezüglich der Steuerklasse (hier: Steuerklasse II/1 statt I), als auch der ihm zustehenden Freibeträge (hier: für Kindes- und Ehegattenunterhalt unter Berücksichtigung des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

OLG Hamm, Urteil vom 11. Juli 1980 - 2 UF 130/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Wertes des Naturalunterhalts für ein minderjähriges Kind aufgrund anteiliger Unterhaltspflicht der Eltern; Anrechnung von Betreuungsleistungen im Rahmen des Ehegattenunterhalts.
BGB §§ 1569 ff, 1606

Nr. 31 Abs. 2 der Hammer Leitlinien regelt nur die Anrechenbarkeit des Erwerbseinkommens eines Ehegatten, der ein Kind betreut, schließt jedoch nicht aus, daß auch einem Rentenempfänger, der einem Kinde neben Barunterhalt auch noch Naturalunterhalt leistet, außer dem Barunterhaltsbetrag ein zusätzlicher Betrag zum Ausgleich für den geleisteten Naturalunterhalt gutgebracht wird.

OLG Hamm, Urteil vom 30. Juli 1980 - 8 UF 163/80

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Eheaufhebung; Zeitpunkt des Endes der Ehezeit; Rücknahme des Antrages auf Aufhebung der Ehe und Scheidung dieser Ehe.
BGB § 1587; EheG § 37

1. Bei einer Eheaufhebungsklage bestimmt sich der Zeitpunkt des Endes der Ehezeit in entsprechender Anwendung von § 1587 Abs. 2 BGB.
2. Der Zeitpunkt der Zustellung des Aufhebungsantrages bleibt auch dann maßgeblich, wenn dieser Antrag später zurückgenommen, und auf einen Scheidungsantrag hin die Ehe geschieden wird.

OLG Hamm, Urteil vom 4. August 1980 - 7 UF 51/80
FamRZ 1981, 61

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes; Wertberechnung bei einer Stufenklage.
BGB § 2314; GKG § 18; ZPO § 254

1. Werden der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB und der Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend gemacht, so ist für die Wertberechnung nur der höchste der verbundenen Ansprüche maßgebend.
2. Das gilt auch für den Ausspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB auf Ermittlung des Wertes der Nachlaßgegenstände.

OLG Hamm, Beschluß vom 4. August 1980 - 23 W 546/79

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Vollstreckbarkeit eines Scheidungsfolgenvergleichs; Einwendungen gegen die Zulässigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel; Klauselerinnerungsverfahren; beiderseitige Vollstreckbarkeit der in einem Scheidungsfolgenvergleich niedergelegten Verpflichtungen.
ZPO §§ 732, 750, 768, 794, 795, 900

1. Einwendungen, die die Zulässigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel betreffen, sind nur im Wege der Klauselerinnerung, nicht in dem Vollstreckungsverfahren zulässig.
2. Bei Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleichs geht der Wille der Ehegatten in aller Regel dahin, daß die in dem Vergleich niedergelegten Verpflichtungen (hier: betreffend Kindesunterhalt) beiderseits vollstreckbar sein sollen.

OLG Hamm, Beschluß vom 8. August 1980 - 14 W 78/80
FamRZ 1981, 199

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Verfahrensrecht; Präklusion in einer erneuten Abänderungsklage; Geltung der zeitlichen Beschränkung des § 323 Abs. 3 ZPO auch bei vorgeschaltetem Armenrechtsverfahren; Auslegung eines als »Klage und Armenrechtsgesuch« bezeichneten Schriftsatzes bezüglich Klageeinreichung (§ 17 Abs. 4 GKG); Notwendigkeit einer Anschlußberufung zur Vermeidung von Präklusionen.
ZPO §§ 253, 323; GKG § 17

1. Haben Ehegatten den nachehelichen Unterhalt in einem Scheidungsfolgenvergleich geregelt, und ist dieser Vergleich später auf eine Abänderungsklage durch Urteil abgeändert worden, so ist Gegenstand einer erneuten Abänderungsklage nicht (mehr) der Vergleich, sondern das abgeänderte Urteil.
2. § 323 Abs. 3 ZPO ist in diesem Falle anwendbar. Das abgeänderte Urteil darf nur für die Zeit nach der Erhebung der neuen Abänderungsklage erneut abgeändert werden.
3. Die zeitliche Beschränkung des § 323 Abs. 3 ZPO gilt auch bei vorgeschaltetem Armenrechtsverfahren.
4. Ergibt die Auslegung eines als »Klage und Armenrechtsgesuch« bezeichneten Schriftsatzes, daß eine Klage nur für den Fall der Armenrechtsbewilligung eingelegt sein soll, dann liegt keine Klageeinreichung (§ 17 Abs. 4 GKG) vor. Wenn das Amtsgericht den Schriftsatz als Klageschrift behandelt hat, so führt dies nicht zu der Klageerhebung (§ 253 Abs. 1 ZPO); die Klage ist in einem solchen Falle erst mit rügelosem Verhandeln (§ 295 ZPO) erhoben.
5. Der Unterhaltsberechtigte muß auch als Berufungsbeklagter Umstände, die seinen Unterhaltsanspruch erhöhen, und vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eintreten, im Wege der Anschlußberufung geltend machen, um die Nachteile des § 323 Abs. 2 ZPO zu vermeiden.

OLG Hamm, Urteil vom 13. August 1980 - 5 UF 108/80
FamRZ 1980, 1126

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Ehewohnung und Hausrat; Zulässigkeit der Zuweisung der Ehewohnung vor Anhängigkeit der Ehesache.
BGB § 1361a; HausrVO § 18

Eine Regelung der Benutzung der Ehewohnung ist in entsprechender Anwendung der § 1361a BGB, § 18 HausrVO auch schon vor der Erhebung der Scheidungsklage zulässig.

OLG Hamm, Beschluß vom 13. August 1980 - 8 WF 341/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bei Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung von Kreditverpflichtungen.
BGB §§ 1578, 1581; ZPO §§ 850c, 850d

Eheliche Schulden können dem Unterhaltgläubiger im allgemeinen nur nach Maßgabe der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c ZPO entgegengehalten werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 19. August 1980 - 7 WF 317/80
FamRZ 1981, 968

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Versorgungsausgleich; Ausgleich einer Zusatzversorgung (hier: keine Volldynamik der Versorgungszusagen der Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester [VdDKO] bei der Bayerischen Versicherungskammer).
BGB § 1587a; BarwertVO § 1

Versorgungszusagen der Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester (VdDKO) bei der Bayerischen Versicherungskammer sind nicht volldynamisch im Sinne der § 1587a Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 S. 2 BarwertVO.

OLG Hamm, Beschluß vom 29. August 1980 - 8 UF 164/80

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Verfahrensrecht; örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Ehesachen.
ZPO § 606

Das Familiengericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den minderjährigen Kindern seinen Wohnsitz hat, ist auch dann zu der Entscheidung über den Scheidungsantrag zuständig, wenn sich die Kinder teilweise bei dem einen Ehegatten, und teilweise bei Dritten (also nicht bei dem anderen Ehegatten) befinden.

OLG Hamm, Beschluß vom 2. September 1980 - 1 WF 279/80
FamRZ 1980, 1137

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausbildungsunterhalt; Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit nach geschiedener Ehe.
BGB §§ 1573, 1574; EGBGB Art. 17

Zu der Frage der Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit nach geschiedener Ehe, wenn die Eheleute ihre Lebensgemeinschaft von Anfang an so gestaltet haben, daß der eine Ehegatte (wie bisher) seiner Erwerbstätigkeit, und der andere (wie bisher) seiner Ausbildung nachgegangen ist.

OLG Hamm, Urteil vom 3. September 1980 - 5 UF 173/80
FamRZ 1980, 1123

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Anfechtbarkeit der Nichtabänderung einer einstweiligen Anordnung.
ZPO §§ 620b, 620c

Lehnt das Familiengericht die Abänderung einer einstweiligen Anordnung, durch die einem Elternteil die elterliche Sorge übertragen ist, ab, so ist gegen diese Entscheidung die Beschwerde nicht zulässig, unabhängig davon, ob sich die äußeren Umstände inzwischen verändert haben, und ob deshalb die Ablehnung der Änderung möglicherweise die Bedeutung einer Neuregelung hat.

OLG Hamm, Beschluß vom 9. September 1980 - 1 WF 261/80
FamRZ 1980, 1141

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Ausschluß des Ehegattenunterhalts wegen grober Unbilligkeit; Hinwendung eines Ehegatten zu einem neuen Partner (»Korrektur der Partnerwahl«); neue Partnerschaft des Unterhalt verlangenden Ehegatten in einer ehegleichen Gemeinschaft ohne Geschlechtsgemeinschaft.
BGB §§ 1573, 1579; ZPO § 850h

Wendet sich ein Ehegatte gegen den Willen des anderen einem anderen Partner zu, verläßt er die eheliche Lebensgemeinschaft, und lebt er alsdann mit dem anderen Partner zusammen, so ist eine Unterhaltsverpflichtung des verlassenen Ehegatten auch dann grob unbillig, wenn die neue Partnerschaft des Unterhalt verlangenden Ehegatten zwar keine geschlechtlichen Kontakte beinhaltet, ansonsten aber ganz das Bild eines wie Eheleute zusammenlebenden Paares bietet.

OLG Hamm, Urteil vom 11. September 1980 - 4 UF 142/80
FamRZ 1981, 162

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Bindungswirkung von Verweisungen an das »Familiengericht«.
ZPO §§ 36, 281

Der Senat hält an der bisher von ihm vertretenen Ansicht, eine Bindung des Amtsgerichts trete nicht ein, wenn eine Nicht-Familiensache von dem Landgericht an das Amtsgericht verwiesen wird, im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3. Mai 1980 (FamRZ 1980, 557 ff = BGHF 2, 45) nicht fest.

OLG Hamm, Beschluß vom 16. September 1980 - 2 UF (Sbd) 23/80

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Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten.
BGB §§ 1587a, 1587b

Bei Soldaten auf Zeit ist der Versorgungsausgleich in entsprechender Anwendung von § 1587b Abs. 2 BGB durchzuführen (im Anschluß an OLG Hamm FamRZ 1980, 809).

OLG Hamm, Beschluß vom 16. September 1980 - 2 UF 222/80

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Versorgungsausgleich; Übertragung von Rentenanwartschaften; Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Versorgungsausgleich; Einbeziehung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Auswirkung der Erlangung einer besseren beruflichen Situation.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b

1. Die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist nach der Methode der Zusatzversorgungseinrichtungen und des Bundesjustizministeriums zu berechnen.
2. Diese Anwartschaft wird erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles unverfallbar im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB; lediglich die nichtdynamische Anwartschaft auf die Versicherungsrente wird bereits mit dem Ablauf der satzungsmäßigen Wartezeit unverfallbar.
3. Die Regelung über die betriebliche Altersversorgung in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB sowie die Einbeziehung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in diese Regelung sind nicht verfassungswidrig.
4. Die Regelung über die Einzahlung von Beiträgen zu der Begründung von Rentenanwartschaften (§ 1587b Abs. 2 BGB) ist jedenfalls dann nicht verfassungswidrig, wenn die Höhe des Beitrages in einem tragbaren Verhältnis zu dem Einkommen des Verpflichteten steht.

OLG Hamm, Beschluß vom 16. September 1980 - 2 UF 224/79

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Wiederaufleben eines verwirkten Unterhaltsanspruchs; »gemeinschaftliches Kind« iSd § 1579 Abs. 2 BGB (hier: nach der Trennung der Eheleute von einem fremden Partner gezeugtes Kind); Betreuung eines Kindes und Kindeswohl; Berufung auf Erwerbsminderung wegen Kindesbetreuung vor der Regelung des Sorgerechts.
BGB §§ 1361, 1579, 1593

1. Ein nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB verwirkter Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten lebt bei einer Änderung des Verhaltens nicht wieder auf, solange die Eheleute getrennt leben.
2. Ein nach der Trennung der Eheleute unstreitig von einem fremden Partner gezeugtes Kind ist kein gemeinschaftliches Kind im Sinne des § 1579 Abs. 2 BGB.
3. In den Fällen noch nicht erfolgter Sorgerechtsregelung kann bei der Anwendung des § 1579 Abs. 2 BGB nicht allein auf die Tatsache der Kindesbetreuung durch den bedürftigen Ehegatten abgestellt werden; es muß auch das Sorgerecht des verlassenen Ehepartners sowie die Möglichkeit der Kindesbetreuung durch ihn bei der Prüfung der Erwerbsbehinderung und der Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit für den bedürftigen Ehegatten jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn dieser Ehegatte die Betreuung der Kinder nicht nur eigenmächtig und gegen den Willen des Ehepartners übernommen, sondern die Kinder dazu aus ihrem bisherigen Lebenskreis genommen hat, und mit ihnen in eine andere Wohnung gezogen ist.

OLG Hamm, Urteil vom 16. September 1980 - 3 UF 241/80
FamRZ 1981, 257 = NJW 1981, 59 [NJW 1983, 472]

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Kosten und Gebühren; Beauftragung eines an dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts mit dem Mahnverfahren; Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten.
BRAGO § 43; ZPO §§ 91, 689, 690, 696

Die Mehrkosten durch Beauftragung eines nicht bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts mit dem Mahnverfahren sind erstattbar, wenn der Kläger nach dem Verhalten des Beklagten mit keinem Widerspruch gegen den Mahnbescheid rechnen mußte. Unerheblich ist, ob der Mahnanwalt seinen Sitz an dem Ort des Mahngerichts oder des Wohnsitzes des Klägers hatte.

OLG Hamm, Beschluß vom 16. September 1980 - 23 W 332/80
AnwBl 1981, 109 = ZfSch 1981, 144 [Ls]

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Elterliche Sorge; isoliertes Sorgerechtsverfahren; Wirkung und Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung durch das Wirksamwerden einer endgültigen Entscheidung.
BGB §§ 1671, 1696; FGG § 19

In einem isolierten Sorgerechtsverfahren sind Wirkung und Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung durch das Wirksamwerden einer endgültigen Entscheidung begrenzt, welche die einstweilige Anordnung ohne weiteres hinfällig, und damit unanfechtbar macht.

OLG Hamm, Beschluß vom 22. September 1980 - 4 WF 330/80
FamRZ 1980, 1155

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Versorgungsausgleich; Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des Versorgungsausgleichs; Ausgleich einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst; Unverfallbarkeit einer Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von Anwartschaften auf dynamische Versorgungsrente.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b

1. Die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist nach der Methode der Zusatzversorgungseinrichtungen und des Bundesjustizministeriums zu berechnen.
2. Diese Anwartschaft wird erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles unverfallbar im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB. Lediglich die nichtdynamische Anwartschaft auf die Versicherungsrente wird bereits mit Ablauf der satzungsmäßigen Wartezeit unverfallbar.
3. Zu der Regelung über die betriebliche Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB sowie zu der Einbeziehung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in diese.
4. Die Regelung über die Einzahlung von Beiträgen zu der Begründung von Rentenanwartschaften (§ 1587b Abs. 3 BGB) ist jedenfalls dann nicht verfassungswidrig, wenn die Höhe des Beitrages in einem tragbaren Verhältnis zu dem Einkommen des Verpflichteten steht.

OLG Hamm, Beschluß vom 26. September 1980 - 2 UF 25/80

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Pfändbarkeit von Kindergeld; Zusammenrechnung mit sonstigen Einkommen; Billigkeit.
ZPO §§ 850c, 850e; SGB I § 54

1. Kindergeld ist wegen anderer gesetzlicher Unterhaltsansprüche unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I pfändbar. Die Zweckbestimmung des Kindergeldes macht die Pfändung nicht grundsätzlich unzulässig. Die Verwendung des Kindergeldes für den allgemeinen angemessenen Familienaufwand entspricht der Zweckbestimmung.
2. Die Entscheidung über die Zusammenrechnung des Kindergeldes mit Arbeitseinkommen gemäß § 850e Nr. 2a ZPO hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles mit dem Ziel, die Gläubiger- und die Schuldnerinteressen in sozialpolitisch und rechtspolitisch vertretbarer Weise gegeneinander abzuwägen, zu erfolgen.
3. Bei der Zusammenrechnung des Kindergeldes mit Arbeitseinkommen gemäß § 850e Nr. 2a ZPO ist der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie dem Kindergeld zu entnehmen.

OLG Hamm, Beschluß vom 29. September 1980 - 14 W 40/80
DAVorm 1980, 964 = JurBüro 1981, 288 = ZIP 1980, 1029 = MDR 1981, 151 = Rpfleger 1981, 447 = FamRZ 1981, 195 [Ls] = DAVorm 1981, 232 [Ls] = VersR 1981, 438 [Ls]

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Unterhaltsrecht; Konkurrenz von Prozeßkostenvorschuß und Armenrecht.
BGB § 1360a; ZPO § 115

Leistet der Antragsteller eines Scheidungsverfahrens einen Prozeßkostenvorschuß, und wird der Antragsgegnerin in dem späteren Verlauf des Verfahrens das Armenrecht bewilligt, so kann der Antragsteller die Rückzahlung des Vorschusses weder ganz noch teilweise verlangen.

OLG Hamm, Urteil vom 29. September 1980 - 8 UF 465/80
MDR 1981, 143

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Versorgungsausgleich; Ausgleich von Zusatzversorgungen; betriebliche Altersversorgung des »Essener Verbandes«.
BGB § 1587a

1.1 Die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist nach der Methode der Zusatzversorgungseinrichtungen und des Bundesjustizministeriums zu berechnen (Bestätigung Senatsbeschluß FamRZ 1980, 1016).
1.2 Diese Methode ist auch auf Fälle einer Teil-Gesamtversorgung anzuwenden, also dann, wenn auf einen der Gesamtversorgung entsprechenden Gesamtbetrag lediglich ein Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist.
2. Die betriebliche Altersversorgung des »Essener Verbandes« ist nicht volldynamisch im Sinne des § 1587a Abs. 3 BGB (wie OLG Hamm [4. FamS] FamRZ 1980, 898).

OLG Hamm, Beschluß vom 30. September 1980 - 2 UF 296/79
FamRZ 1981, 569

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Personenstandsrecht; Namensführung des ehelichen Kindes einer Deutschen mit einem bulgarischen Staatsangehörigen; Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Namenserwerb des aus der Ehe eines Ausländers mit einer Deutschen stammenden Kindes; Berichtigung eines Namenseintrages im Geburtenbuch; Zulässigkeit der Eintragung eines nach einer ausländischen Rechtsordnung bestehenden Zwischennamens ohne jeden klarstellenden Hinweis.
BGB § 1616; PStG § 47; EGBGB Art. 19

1. Der Familienname eines aus der Ehe eines Ausländers mit einer Deutschen stammenden Kindes bestimmt sich jedenfalls dann nach deutschem Recht, wenn das Kind (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, von Geburt an mit seinen Eltern den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hat, und die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht führen (im Anschluß an BGH NJW 1979, 1775 = BGHF 1, 350).
2. Bestimmt sich die Namensführung nach dem Heimatrecht des ausländischen Vaters, und gehört danach zu dem vollen bürgerlichen Namen ein Zwischenname als selbständiger dritter Namensbestandteil (hier: »Vatersname« nach bulgarischem Recht), so darf dieser in dem deutschen Geburtenbuch nicht ohne ausreichende Kennzeichnung zusammen mit dem Vornamen oder dem Familiennamen an der für diese vorgesehenen Stelle eingetragen werden.
3. Ist das gleichwohl geschehen, so genügt als Inhalt des erforderlichen berichtigenden Randvermerks die Kennzeichnung der rechtlichen Besonderheit des Zwischennamens; seiner Zuordnung zu dem Vornamen oder dem Familiennamen bedarf es in dem Geburtenbuch - anders als bei etwaigen späteren Standesfällen - nicht.

OLG Hamm, Beschluß vom 2. Oktober 1980 - 15 W 31/79
StAZ 1981, 190 = IPRspr 1980, 28 = FamRZ 1981, 361 [Ls] = Rpfleger 1981, 20 [Ls] = FRES 7, 303 [Ls]

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Unterhaltsrecht; Leistungsverfügung.
ZPO §§ 850d, 928, 929, 936, 940

1. Bei der einstweiligen Verfügung auf wiederkehrende Leistungen reicht die Zustellung im Parteibetrieb in der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zur Vollziehung nicht aus; für die Vollziehung einer solchen Verfügung ist vielmehr erforderlich, daß der Verfügungskläger jeweils innerhalb eines Monats ab Fälligkeit der konkreten Teilleistung mit der Vollstreckung beginnt.
2. In dem Umfang der - unter Umständen einmaligen - Vorratspfändung in Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 ZPO ist die Verfügung allerdings als vollzogen anzusehen.

OLG Hamm, Urteil vom 8. Oktober 1980 - 5 UF 205/80
FamRZ 1980, 1144

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Versorgungsausgleich; Ausgleich einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst; Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des Versorgungsausgleichs; Eintritt der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b

1. Die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist nach der Methode der Zusatzversorgungseinrichtungen und des Bundesjustizministeriums zu berechnen.
2. Diese Anwartschaft wird erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles unverfallbar im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB; lediglich die nichtdynamische Anwartschaft auf die Versicherungsrente wird bereits mit dem Ablauf der satzungsmäßigen Wartezeit unverfallbar.
3. Die Regelung über die betriebliche Altersversorgung in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB sowie die Einbeziehung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in diese Regelung sind nicht verfassungswidrig.
4. Die Regelung über die Einzahlung von Beiträgen zu der Begründung von Rentenanwartschaften (§ 1587b Abs. 3 BGB) ist jedenfalls dann nicht verfassungswidrig, wenn die Höhe des Beitrags in einem tragbaren Verhältnis zu dem Einkommen des Verpflichteten steht.

OLG Hamm, Beschluß vom 9. Oktober 1980 - 2 UF 11/80

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Auskunfterteilung; Stufenklage im Verbundverfahren.
BGB §§ 254, 259, 260, 1379; ZPO § 623

1. Zu der ordnungsgemäßen Auskunfterteilung hat der Verpflichtete ein geordnetes Verzeichnis mit einer zusammenfassenden Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögens, aufgeschlüsselt in Einzelbeträge oder jedenfalls in die einzelnen Einkunftsarten, Ausgabenarten und Anlagearten zu dem Stichtag vorzulegen; eine Anhäufung von Einzelangaben in Schriftsätzen reicht dafür nicht aus.
2. Wird in dem Verbundverfahren nach § 623 ZPO der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns mit einer Stufenklage geltend gemacht, kann über den Auskunftsantrag im Einverständnis des Ausgleichsberechtigten mit der Entscheidung über den Scheidungsantrag erkannt werden.

OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 1980 - 6 UF 269/79
FamRZ 1981, 482

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausschluß des Unterhaltsanspruchs bei grober Unbilligkeit (hier: kein Unterhaltsanspruch des aus der Ehe ausgebrochenen Ehegatten nach der Scheidung).
BGB § 1579

1. Zu der Anwendung von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB bei dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, der sich während der Ehezeit von dem Ehegatten abgewendet hat, um mit einem Dritten zusammenzuleben.
2. Nur schwerwiegendes und auch klar bei einem der Ehegatten liegendes evidentes Fehlverhalten ist geeignet, die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erfüllen.

OLG Hamm, Urteil vom 22. Oktober 1980 - 8 UF 12/80
NJW 1981, 60

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen.
BGB §§ 823, 1004, 1353; GVG § 23b; ZPO § 606

1. Eine Klage, mit der ein getrennt lebender Ehegatte, der selbst Scheidungsantrag gestellt hat, erreichen will, daß dem anderen Ehegatten verboten wird, dem neuen Lebensgefährten das Betreten der früheren Ehewohnung in dem in dem Miteigentum der Ehegatten stehenden Haus zu gestatten, ist nicht auf Herstellung des ehelichen Lebens gerichtet, und ist daher keine Familiensache.
2. Es handelt sich auch nicht um ein Verfahren nach der Hausratsverordnung im Sinne von § 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG.

OLG Hamm, Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 6 UF 414/80
FamRZ 1981, 477 = NJW 1981, 1793 = MDR 1981, 415

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Adoptionsrecht; Aufhebung der Adoption nach der Volljährigkeit des minderjährigen Angenommenen.
BGB §§ 1771, 1772; AdG Art. 12 § 2

1. § 1771 S. 1 BGB ist grundsätzlich nicht anwendbar, wenn ein als Minderjähriger Angenommener inzwischen volljährig geworden ist (gegen BayObLG FamRZ 1978, 944).
2. Das gilt auch für Übergangsfälle, wenn das Annahmeverhältnis ab dem 1. Januar 1978 den neuen Vorschriften über die Annahme Minderjähriger untersteht.
3. Für die Aufhebung einer Volljährigenadoption (§ 1771 S. 1 BGB) muß ein Antrag von beiden Adoptionsbeteiligten vorliegen.

OLG Hamm, Beschluß vom 23. Oktober 1980 - 15 W 9/80
FamRZ 1981, 498 = NJW 1981, 2762 = DAVorm 1981, 391 [1982, 396] = DNotZ 1981, 755 = Rpfleger 1981, 110 = FRES 7, 319 = JMBl NW 1981, 8

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Versorgungsausgleich; örtliche Zuständigkeit des beteiligten Versicherungsträgers.
BGB § 1587b; FGG § 53b; RVO § 1304c

Entsprechend der Regelung in §§ 1630, 1572 Abs. 2 RVO ist für die örtliche Zuständigkeit unter den Versicherungsträgern eines Versicherungszweigs der Wohnsitz der betroffenen Partei bei erstmaliger Beteiligung des Versicherungsträgers entscheidend.

OLG Hamm, Beschluß vom 23. Oktober 1980 - 4 UF 47/80
FamRZ 1981, 181

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Ehewohnung und Hausrat; Belegungsrecht einer Bergwerksgesellschaft an der Ehewohnung; Zuweisung der Ehewohnung in Ausnahmefällen ohne Zustimmung des Dritten.
HausrVO § 4

1. Verweigert der Dritte seine Zustimmung zur Überlassung einer Werkswohnung an den anderen Ehegatten, so ist die Zuweisung gleichwohl in Ausnahmefällen möglich.
2. Das gilt aber nicht, wenn die Wohnung der besonderen Zweckbindung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau vom 4. Mai 1957 (BGBl I 418) mit Änderungen vom 24. August 1965 (BGBl I 909) unterliegt, weil dem Vermieter kein Ermessensspielraum zur Verfügung steht.

OLG Hamm, Beschluß vom 27. Oktober 1980 - 8 UF 497/80
FamRZ 1981, 183

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Verfahrensrecht; Streitwert beim Versorgungsausgleich nach Auskunfterteilung durch den Versorgungsträger und nach Rücknahme des Scheidungsantrages.
GKG § 17a

Wird nach Auskunfterteilung durch den Versorgungsträger der Scheidungsantrag zurückgenommen, so bleibt für die Streitwertfestsetzung in dem Versorgungsausgleichsverfahren der Jahresbetrag der zu übertragenden Anwartschaften maßgebend.

OLG Hamm, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 3 WF 348/80
JurBüro 1981, 404 = AnwBl 1981, 104 = MDR 1981, 415 = Rpfleger 1981, 207

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Versorgungsausgleich; verfallbare Zusatzversorgung nach dem Modell der Gesamtversorgung in Zusatzversorgungseinrichtungen für Angestellte des öffentlichen Dienstes; Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Unverfallbarkeit von Anwartschaften im Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b, 1587c, 1587f

1. Bei den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes handelt es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, deren Leistungen und Anwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Der Ausgleich erfolgt nach § 1587b Abs. 3 BGB dadurch, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte für den anderen zu der Begründung von Anwartschaften auf eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge einzuzahlen hat. Wegen dieser Art des Versorgungsausgleichs sind verfassungsrechtliche Vorbehalte nicht begründet.
2. Das nach dem Gesetzeswortlaut geforderte Kriterium der Unverfallbarkeit kann nach dem Sinn des Gesetzes nur für Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten, nicht dagegen des ausgleichsberechtigten Ehegatten gelten.
3. Der Gesetzgeber hat das Erfordernis der Unverfallbarkeit in das Gesetz eingebracht, um hierdurch den Ausgleichspflichtigen zu schützen, nämlich zu vermeiden, daß ein Arbeitnehmer wegen eines in dem Zeitpunkt der Ehescheidung noch unsicheren - weil möglicherweise später durch Ausscheiden aus dem Betrieb wieder fortfallenden - Versorgungsanrechts hohe wirtschaftliche Belastungen durch Entrichtung von Beiträgen zu der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen hat.
4. Daß das Gesetz für verfallbare Anwartschaften auf Zusatzversorgung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anordnet, zeigt, daß damit nur der Fall geregelt worden ist, daß verfallbare Anwartschaften auf seiten des Ausgleichspflichtigen vorhanden sind, nicht dagegen, daß verfallbare Anwartschaften auch auf seiten des Berechtigten vorhanden sind, denn ein ergänzender schuldrechtlicher Versorgungsausgleich wird nur dann erforderlich, wenn verfallbare Anwartschaften auf seiten des Verpflichteten unberücksichtigt geblieben sind. Nur in diesem Falle vermindert sich durch Nichtberücksichtigung verfallbarer Anwartschaften der Umfang des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
5. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB kann für Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen gelten. Um diesen vor zu weitgehenden Ausgleichslasten zu schützen, gebietet darüber hinaus gerade der Normzweck dieser Bestimmung, Anwartschaften des Berechtigten auf betriebliche Altersversorgung selbst dann in die Ausgleichsberechnung einzustellen, wenn diese noch verfallbar sind.

OLG Hamm, Beschluß vom 30. Oktober 1980 - 4 UF 229/80
FamRZ 1981, 170

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Ausbildungsunterhalt; Unterhaltspflicht nach einem Fachrichtungswechsel eines studierenden Kindes.
BGB § 1610

1. Zu der Frage, wann der Fachrichtungswechsel eines Studierenden einem Unterhaltsanspruch entgegen steht.
2. Ein volljähriges Kind kann nicht ohne weiteres ein Studium wechseln. Bei der Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete in diesem Fall weiterhin Unterhalt zahlen muß, sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.

OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 1980 - 7 UF 275/80
FamRZ 1981, 490 = NJW 1981, 767

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Haftung des Notars; Verjährung des Amtshaftungsanspruchs; Erbscheinverfahren als anderweitige Ersatzmöglichkeit.
BGB §§ 839, 852; BNotO § 19

1. Die Verjährung des Haftpflichtanspruchs gegen den Notar beginnt, wenn der Geschädigte alle Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs außer dem Schadenbetrag vernünftigerweise für gegeben halten muß, und ihm deshalb Klageerhebung zuzumuten ist.
2. Hat die Amtspflichtverletzung des Notars dazu geführt, daß wegen eines Beurkundungsfehlers der Vertrag über die Aufhebung eines Erbvertrages unwirksam ist, so ist dem Geschädigten Klageerhebung nicht zuzumuten, solange ein Erbscheinverfahren anhängig ist, von dessen Ausgang es abhängt, ob sich der Schaden in dem Entgang oder nur in dem verzögerten Antritt der Erbschaft niederschlägt.

OLG Hamm, Urteil vom 4. November 1980 - 28 U 10/80
VersR 1981, 439

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Ehegattenunterhalts nach den üblichen Unterhaltstabellen; Anrechnung von Wohngeld beim Unterhalt; Ausgleich überhöhten Wohnkostenbedarfs.
BGB §§ 1361, 1578, 1602, 1603; EheG § 58

Wohngeld wird bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts nach den üblichen Unterhaltstabellen dann nicht berücksichtigt, wenn es lediglich überhöhten Wohnkostenbedarf ausgleicht.

OLG Hamm, Urteil vom 10. November 1980 - 6 UF 408/80
NJW 1981, 767 [1983, 2960] = MDR 1981, 403 = FRES 8, 178 = FamRZ 1981, 783 [Ls] = ZfSch 1981, 301 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Ausgleich einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (hier: Zusatzversorgung der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahn AG - Bogestra); Anspruch auf Beitragserstattung (Abkehrgeld); Unverfallbarkeit von Anwartschaften auf dynamische Versorgungsrenten; keine Abfindung noch verfallbarer Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1587 Abs. 1 BGB; Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Form einer Beitragszahlung zur gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587l

1. Die Zusatzversorgung der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahn AG [Bogestra] entspricht im wesentlichen der Versorgungsregelung der Versorgungskassen des öffentlichen Dienstes, etwa der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder [VBL].
2. Der Anspruch auf Beitragserstattung (Abkehrgeld) unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich.
3. Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung, die noch verfallbar sind, können nicht gemäß § 1587 Abs. 1 BGB abgefunden werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. November 1980 - 2 UF 151/80
FamRZ 1981, 572

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Verfahrensrecht; Kostenentscheidung in Verfahren der einstweiligen Anordnung.
BGB § 1565; ZPO §§ 93a, 99, 321, 567, 620g

1. Wird der Antrag auf Scheidung einer Ehe lediglich für den Fall der Bewilligung des Armenrechts gestellt, und verbleibt es insoweit bei dem Armenrechts-Prüfungsver-fahren, ohne daß das Scheidungsverfahren rechtshängig wird, so ist in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, das während des Armenrechts-Prüfungsverfahrens in der Hauptsache unbedingt anhängig gemacht wird, nach allgemeinen Vorschriften über die Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden. § 620g ZPO findet insofern keine Anwendung, da eine Kostenentscheidung in der Hauptsache nicht ergehen kann.
2. Ist in einem solchen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eine Kostenentscheidung mit Rücksicht auf § 620g ZPO nicht ergangen, so ist wegen des Fehlens der Kostenentscheidung eine Ergänzung des Tenors in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO nicht möglich, sondern dieser Mangel kann nur mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 567 ZPO behoben werden. § 99 Abs. 1 ZPO steht der Beschwerde nicht entgegen.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. November 1980 - 1 WF 442/80
FamRZ 1981, 189 = MDR 1981, 411

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Verfahrensrecht; Scheidungsverbund; Form der Einleitung von Folgesachen.
ZPO § 623

Der Antrag, über eine fakultative Folgesache im Scheidungsverbund zu entscheiden, muß unmißverständlich erkennen lassen, daß eine bestimmte Angelegenheit zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden soll.

OLG Hamm, Beschluß vom 17. November 1980 - 6 UF 559/80
MDR 1981, 324

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Bedeutung einer Anschlußbeschwerde.
ZPO §§ 521 ff, 621e

In Sorgerechtsverfahren kommt der unselbständigen Anschlußbeschwerde eines Beteiligten lediglich die Bedeutung eines Antrages im Sinne einer Anregung zu.

OLG Hamm, Beschluß vom 25. November 1980 - 2 UF 201/80
FamRZ 1981, 202

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeit des Familiengerichts für eine Ehesache bei unterschiedlichem Wohnsitz der Eheleute.
ZPO § 606; FGG § 36

1. Haben Ehegatten in dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages keinen gemeinsamen Aufenthalt mehr, und lebt bei jedem Ehegatten ein aus der Ehe stammendes minderjähriges Kind, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben.
2. Die Zuständigkeit des Familiengerichts, in dessen Bezirk sich der Ehegatte aufhält, der das jüngste Kind bei sich hat (Rechtsgedanke aus § 36 Abs. 1 S. 2 FGG), läßt sich angesichts der Regelung des § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht begründen.

OLG Hamm, Beschluß vom 28. November 1980 - 1 WF 482/80
FamRZ 1981, 476

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgabe an anderes Vormundschaftsgericht; Zustimmungsberechtigung; Unterbringung im Rahmen der Freiwilligen Erziehungshilfe.
BGB § 1631b; FGG §§ 43, 46; JWG § 71

Zustimmungsberechtigt im Sinne des § 46 FGG ist bei Einzelverrichtungen nach § 43 FGG grundsätzlich jeder zu der Vertretung des Kindes in der betreffenden Angelegenheit berechtigte Elternteil. Im Falle von Freiwilliger Erziehungshilfe steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 71 JWG dem Landesjugendamt zu.

OLG Hamm, Beschluß vom 2. Dezember 1980 - 15 Sbd 23/80
DAVorm 1981, 309

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Elterliche Sorge; Bedeutung eines gemeinsamen elterlichen Vorschlags im Rahmen des § 1696 BGB.
BGB §§ 1671, 1696

1. Der in einem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB unterbreitete gemeinsame Vorschlag der Eltern hat zwar nicht die Bindungswirkung wie in dem Verfahren zu der Erstregelung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB; er ist jedoch ein gewichtiges Indiz dafür, daß die Erstregelung geändert werden sollte.
2. Zu der Zulässigkeit eines erneuten Abänderungsbegehrens nach § 1696 BGB.

OLG Hamm, Beschluß vom 3. Dezember 1980 - 5 UF 203/80
FamRZ 1981, 600

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Barunterhaltspflicht der verdienenden Mutter.
BGB § 1606

Geht die Mutter, die das Kind betreut, einer Erwerbstätigkeit nach, und ist ihr Einkommen nicht erheblich höher als dasjenige des Vaters, dann führt das in aller Regel noch nicht zu einer Verminderung der Unterhaltspflicht des Vaters.

OLG Hamm, Urteil vom 5. Dezember 1980 - 2 UF 205/80
FamRZ 1981, 487 = DAVorm 1981, 284

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Elterliche Sorge; Übertragung der elterlichen Sorge; Regelung des Umgangs mit einem Kind; Berücksichtigung des Kindeswohles; Grundsatz der Kontinuität bei der Regelung der elterlichen Sorge; Umfang und Zweck der Personensorge; Ausgleich einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst im Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1570, 1578, 1581, 1587, 1587a, 1587f, 1629, 1671, 1672, 1634; ZPO §§ 287, 629c; BKGG § 12

1. Bei der Regelung der elterlichen Sorge kommt dem Grundsatz der Kontinuität besondere Bedeutung zu.
2. Derjenige Elternteil, dem die Personensorge für ein Kind nicht zusteht, behält die Befugnis zu dem persönlichen Umgang mit dem Kind. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat dabei alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem anderen Elternteil beeinträchtigen könnte. Andererseits hat der nichtsorgeberechtigte Elternteil alles zu unterlassen, was die Erziehung des Kindes erschweren würde.
3. Der Umfang des Umgangsrechts richtet sich nach seinem Zweck, wobei stets das Wohl des Kindes zu beachten ist. Zweck des Umgangsrechts ist es, dem nichtsorgeberechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes laufend zu überzeugen, und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen.
4. Die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist nach der Methode der Zusatzversorgungseinrichtungen und des Bundesjustizministeriums zu berechnen.
5. Diese Anwartschaft wird erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles unverfallbar im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB; lediglich die nichtdynamische Anwartschaft auf die Versicherungsrente wird bereits mit Ablauf der satzungsmäßigen Wartezeit unverfallbar.

OLG Hamm, Urteil vom 5. Dezember 1980 - 5 UF 370/79

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Personenstandsrecht; Begriff »Geburtsnamen«.
BGB §§ 1355, 1618, 1720, 1737, 1757; NamÄndG §§ 1, 3

1. Der Geburtsname, den die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten zum Ehenamen bestimmen können, ist derjenige Name, der in die Geburtsurkunde der Verlobten zu der Zeit der ersten Eheschließung eingetragen ist; dabei sind auch Randvermerke über Namensänderungen jeglicher Art bis zu der ersten Eheschließung zu berücksichtigen.
2. Damit ist derjenige Name für die Bildung des Ehenamens ausgeschlossen, den die Frau in einem Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz an der Stelle ihres durch eine frühere Eheschließung erworbenen Namens erhalten hat.

OLG Hamm, Beschluß vom 8. Dezember 1980 - 15 W 197/80
StAZ 1981, 272 = OLGZ 1981, 187 = JMBl NW 1981, 117 = FamRZ 1981, 360 [Ls] = NJW 1981, 1162 [Ls]

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Personenstandsrecht; Ehename bei einer Ausländerehe; Berichtigung eines Heiratsbucheintrags; Wahlmöglichkeit eines Familiennamens.
BGB § 1355; PStG §§ 11, 47

Heiratet eine deutsche Frau einen ausländischen Mann (Libanesen), und haben die Eheleute in der Bundesrepublik keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so führt die deutsche Ehefrau mangels einer Wahlmöglichkeit gemäß § 1355 Abs. 2 S. 1 BGB nach § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB den Geburtsnamen des Ehemannes als Ehenamen (Abgrenzung zu BGHZ 72, 163 ff = BGHF 1, 164).

OLG Hamm, Beschluß vom 11. Dezember 1980 - 15 W 175/80
NJW 1981, 1161 = StAZ 1981, 193 = OLGZ 1981, 183 = JMBl NW 1981, 56 = FRES 8, 130 = FamRZ 1981, 361 [Ls]

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bewertung einer hausfraulichen Betreuungsleistung in einfachen Verhältnissen; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs iSv § 66 EheG im Regelfall bei Zusammenleben der Frau mit einem anderen Manne.
EheG §§ 58, 59, 66, 67

1. Zu der Bewertung einer hausfraulichen Betreuungsleistung in einfachen Verhältnissen.
2. Verwirkung im Sinne von § 66 EheG ist im Regelfall auch dann nicht anzunehmen, wenn die unterhaltsberechtigte Frau mit einem in Scheidung befindlichen Mann in der Absicht zusammenlebt, diesen nach dessen Scheidung zu heiraten, und die von diesem ein Kind erwartet.
3. Ein derartiger Sachverhalt führt auch nicht gemäß oder analog § 67 EheG zu dem Erlöschen des Unterhaltsanspruchs.

OLG Hamm, Urteil vom 15. Dezember 1980 - 7 UF 349/80
FamRZ 1982, 496

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Versorgungsausgleich; Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
BGB § 1587f

1. Ein erstmals in einem Beschwerdeverfahren gestellter Antrag, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, ist unzulässig.
2. Hat ein Ehegatte vor dem Familiengericht beantragt, »den Versorgungsausgleich durchzuführen«, so liegt darin regelmäßig kein Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

OLG Hamm, Beschluß vom 15. Dezember 1980 - 5 UF 639/79
FamRZ 1981, 375

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Bemessung des Unterhalts nach den Verhältnissen zur Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft.
BGB § 1361

1. Die Lebensverhältnisse, nach denen sich der Unterhalt im Falle der Trennung bestimmt, richten sich in aller Regel nach den Verhältnissen zu der Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft.
2. Der Lebensstandard, der den Lebensverhältnissen bei intakter Ehe entspricht, kann in vielen Fällen auch dann noch nicht wieder erreicht werden, wenn derjenige Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, der vorher den gemeinsamen Haushalt geführt hat.

OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 1980 - 2 UF 307/80
FamRZ 1981, 361 = NJW 1981, 828 = DAVorm 1981, 287

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; Anspruch auf Zahlung von Vorsorgeunterhalt; Ermittlung des anrechenbaren Einkommens; Anrechnung eines Betrages für eine unfallbedingte Behinderung nach Billigkeitsgrundsätzen; eheähnliche Lebensgemeinschaft.
BGB §§ 1361, 1570, 1577, 1578, 1581

1. Erzielt der unterhaltsberechtigte, getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte Einkünfte aus einer nicht von ihm zu erwartenden Erwerbstätigkeit, und vermag der Unterhaltsverpflichtete ohne Berücksichtigung dieser Einkünfte den vollen Unterhalt nicht zu gewähren, dann verbleiben dem Unterhaltsberechtigten die nicht von ihm zu erwartenden Einkünfte über den von dem Unterhaltsverpflichteten tatsächlich zu leistenden Unterhalt hinaus bis zu der Grenze seines vollen Unterhalts anrechnungsfrei. Der über den vollen Unterhalt hinausgehende Teil der Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nach Billigkeitsgrundsätzen (in der Regel zu 1/2) auf den Unterhaltsanspruch zu verrechnen.
2. Die Höhe des Vorsorgeunterhalts entspricht der Beitragshöhe zu der gesetzlichen Rentenversicherung, bezogen auf den Bruttobetrag des zu leistenden Grundunterhalts.

OLG Hamm, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 5 UF 349/80
FamRZ 1981, 362

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; eheliche Lebensverhältnisse; Bedürftigkeit; Umfang der Erwerbsobliegenheit der Mutter eines 10-jährigen normal entwickelten Kindes.
EheG §§ 58, 59; BGB §§ 1578, 1581

1. Der Mutter eines 10-jährigen Kindes, das normal entwickelt ist, und das 5. Schuljahr besucht, kann in der Regel eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet werden.
2. Die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich der Ehegattenunterhalt bestimmt, werden geprägt durch den Lebensstandard. Der Standard, der den Lebensverhältnissen bei intakter Ehe entspricht, wird im Falle der Trennung bzw. der Scheidung auch dann vielfach noch nicht wieder erreicht, wenn derjenige Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, der sich vorher ausschließlich um den Haushalt gekümmert hat.

OLG Hamm, Urteil vom 19. Dezember 1980 - 2 UF 349/80
FamRZ 1981, 460 = DAVorm 1981, 290

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Versorgungsausgleich; zuständiger Rententräger nach Beitragserstattung (hier: sog. Heiratserstattung).
RVO § 1304c; AVG § 83c

Sind einer weiblichen Versicherten im Rahmen der sogenannten Heiratserstattung nach § 83c AVG in der bis zum 31. Dezember 1967 geltenden Fassung ihre Arbeitnehmeranteile zu der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Rentenversicherer erstattet worden, und hat die Versicherte in der Folgezeit keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit mehr ausgeübt, dann ist das Rentenkonto für den Versorgungsausgleich auch bei demjenigen Rentenversicherungsträger zu führen, der seinerzeit die Beitragsanteile erstattet hat.

OLG Hamm, Beschluß vom 29. Dezember 1980 - 8 UF 27/80
FamRZ 1981, 467

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