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Entscheidungen OLG Hamburg (1980) - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg (1980)


Entscheidungen OLG Hamburg (1980) - OLGHamburg

 

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Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seinem nichtehelichem Kind; Unterhaltspflicht der Mutter; Anrechnung von Kindergeld; Leistungsfähigkeit bei zeitweiligem Bezug von Arbeitslosen- und Sozialhilfe aufgrund der Verweigerung der Ausübung zumutbarer Arbeit; Einsatz der Arbeitskraft bei verschärfter Leistungspflicht; notwendiger Eigenbedarf; Wohnbedarf; Berücksichtigung künftiger Änderungen des Regelunterhalts in dem Unterhaltsurteil; wesentliche Änderung der Verhältnisse; Anwendung des § 258 ZPO bei zukünftigem Unterhaltsbedarf.
BGB §§ 1603, 1606, 1610, 1615f, 1615g; ZPO §§ 258, 323

1. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners bestimmt sich nicht nur danach, welche Mittel ihm tatsächlich zur Verfügung stehen, sondern auch danach, was er aufbringen könnte, wenn er sich in zumutbarer Weise um einen angemessenen Verdienst bemüht hätte.
2. Eine künftige Änderung des Regelunterhalts dadurch, daß der Unterhaltsgläubiger in eine höhere Lebensaltersstufe aufrückt, kann bereits vorher berücksichtigt werden (gegen KG FamRZ 1978, 726).

OLG Hamburg, Urteil vom 17. Januar 1980 - 15 UF 396/78
DAVorm 1980, 225

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Personenstandsrecht; Namensrecht; Namensänderung nach englischem Recht.
EGBGB Art. 7 ff; PStG §§ 12, 21; PStV § 9

1. Nach englischem Recht ist eine Änderung des Familiennamens durch notarielle Erklärung (»deed poll«) zulässig. Sie begründet sowohl ein privatrechtliches als auch ein öffentlich-rechtliches Namensführungsrecht.
2. Die Eintragung des Geburtsnamens mit dem Zusatz »geborene(r)« zur Verdeutlichung der Namensänderung verstößt gegen § 9 PStGAV. Zulässig und geboten ist dagegen der Vermerk, daß eine Namensänderung durch »deed poll« nach englischem Recht vorliegt.
3. Die Namensänderung durch »deed poll« betrifft nur den »conventional name«; sie hat keinen Einfluß auf den »legal name«, der dem deutschen Geburtsnamen vergleichbar ist.

OLG Hamburg, Beschluß vom 21. Januar 1980 - 2 W 36/79
StAZ 1980, 285

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen von den allgemeinen Zivilsachen.
GVG § 23b; ZPO §§ 28, 621

1. Ein Vertrag zwischen Eheleuten, der sich auf ein Handelsgeschäft bezieht, ist nur dann güterrechtlicher Art, wenn er Rechtsfolgen auslöst, die nur durch Änderung des bestehenden Güterstandes hervorgerufen werden können.
2. Die gerichtsinterne Zuständigkeitsregelung des § 23b GVG kann - anders als im Falle des § 102 GVG - nicht durch bindenden Verweisungsbeschluß außer Kraft gesetzt werden.
3. Erklärt sich die Kammer für Handelssachen für funktionell unzuständig, und verweist sie die Sache zuständigkeitshalber an das Familiengericht, so kann der Verweisungsbeschluß nicht in der Weise ausgelegt werden, daß eine Verweisung an das Amtsgericht als solches gewollt ist.

OLG Hamburg, Beschluß vom 4. Februar 1980 - 15 UFH 1/80
FamRZ 1980, 903

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Eheschließung; Anerkennung einer nur vor einem Geistlichen im Jahre 1946 in Stettin geschlossenen Ehe.
EheG § 11; GG Art. 6; ZPO § 638

Eine im Dezember 1946 nur vor einem Geistlichen in Stettin geschlossene Ehe ist ausnahmsweise als gültig anzuerkennen, wenn es die Schutzfunktion des Art. 6 GG gebietet, von dem Erfordernis der Mitwirkung eines Standesbeamten abzusehen.

OLG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 1980 - 16 UF 3/80
FamRZ 1981, 356 = StAZ 1982, 10 = KirchE 18, 16

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Armenrecht; Rückbeziehung der Armenrechtsbewilligung; Kosten des Gutachtens bei Restitutionsklage.
ZPO §§ 119, 640i

1. Die Rückbeziehung der Armenrechtsbewilligung kann ausnahmsweise dann auf den Zeitpunkt der Antragstellung in Betracht kommen, wenn Unterlagen alsbald nachgereicht werden, und die Partei die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
2. Anders als bei den durch das Armenrecht gedeckten Kosten einer Beweiserhebung, insbesondere auch den Auslagen für Sachverständige im Rahmen der Beweisführung, handelt es sich bei einem eingeholten Blutgruppengutachten zu der Einlegung einer Restitutionsklage nicht um Prozeßkosten, sondern um vorprozessuale Aufwendungen. Gemäß § 640i ZPO muß das »neue« Gutachten als Voraussetzung einer Restitutionsklage vorliegen; der bloße Beweisantritt mit einem Gutachten genügt nicht.

OLG Hamburg, Beschluß vom 14. März 1980 - 14 W 9/80
DAVorm 1980, 485

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Armenrecht; Umfang des Armenrechts bezüglich von Scheidungsfolgesachen.
ZPO §§ 114, 624

1. Wird in Scheidungsverfahren einem Ehegatten das Armenrecht bewilligt, so erstreckt es sich nur auf die bereits anhängigen Folgesachen.
2. Wird nach der Bewilligung des Armenrechts eine weitere Folgesache anhängig, so kann das Armenrecht hierfür nicht bewilligt werden, wenn es erst nach der Entscheidung über diese Folgesache beantragt wird.

OLG Hamburg, Beschluß vom 3. April 1980 - 15 WF 50/80
FamRZ 1980, 1052

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Personenstandsrecht; Berichtigung im Geburtenbuch; Vorname und Geschlechtseintrag eines Transsexuellen.
PStG § 47; GG Art. 1, Art. 2, Art. 6

1. Der Geschlechtseintrag eines Transsexuellen in dem Geburtenbuch ist auch dann zu berichtigen, wenn dadurch das Fortbestehen einer ehelichen Verbindung zwischen zwei Frauen personenstandsrechtlich anerkannt wird.
2. Der Vorname eines Transsexuellen ist gemäß § 47 PStG zu berichtigen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 8. April 1980 - 2 W 72/79
StAZ 1980, 244 = OLGZ 1980, 431

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Verfahrensrecht; Unterbringungsrecht; Anhörung bei Unterbringungsverfahren.
BGB § 1800; FGG § 64a

Hat bereits das Vormundschaftsgericht das Mündel gemäß § 64a FGG persönlich angehört, so folgt für das Beschwerdegericht nicht schon aus dieser Vorschrift die Verpflichtung, das Mündel in demselben Verfahren über die Genehmigung seiner Unterbringung nochmals persönlich anzuhören.

OLG Hamburg, Beschluß vom 5. Mai 1980 - 2 W 19/80
FamRZ 1980, 943

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Anrechnung der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auf den Lebensbedarf.
BGB §§ 1601 ff; BAföG §§ 1, 11, 21

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist auf den Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes voll anzurechnen. Soweit der Lebensbedarf eines Schülers durch Ausbildungsförderung gedeckt wird, schulden seine Eltern ihm daher im Regelfall keinen Unterhalt.

OLG Hamburg, Urteil vom 8. Mai 1980 - 15 UF 337/78
FamRZ 1980, 818 = MDR 1980, 757

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Unterhaltsverfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Reichweite eines Unterhaltsvergleichs in Verfahren der einstweiligen Anordnung.
ZPO §§ 323, 620f, 720, 767, 769, 839

1. Vergleiche, die in Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossen worden sind, regeln den Vergleichsgegenstand im Zweifel nur vorläufig, und haben keine weitergehenden Wirkungen als einstweilige Anordnungen.
2. Eine anderweitige Regelung, die eine einstweilige Anordnung zu der Regelung des Unterhalts außer Kraft setzt, kann der Unterhaltsschuldner nicht durch eine Vollstreckungsabwehr- oder Abänderungsklage, sondern nur durch eine Klage auf Feststellung, daß er keinen Unterhalt mehr schuldet, erreichen.
3. Erhebt der Unterhaltsschuldner eine solche Feststellungsklage, dann kann die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung analog § 769 ZPO einstweilen eingestellt werden.
4. Wird die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des Unterhaltsschuldners eingestellt, so ist gepfändetes Geld, gepfändeter Arbeitslohn oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen, wenn der Unterhaltsschuldner die Sicherheit nicht leistet.

OLG Hamburg, Beschluß vom 20. Mai 1980 - 15 WF 66/80
FamRZ 1980, 904

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Unterhaltsverfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Unanfechtbarkeit einer Streitwertfestsetzung bei Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung.
ZPO § 620c

Soweit einstweilige Anordnungen unanfechtbar sind, kann auch die Festsetzung des Gegenstandswertes der Anordnung nicht angefochten werden.

OLG Hamburg, Beschluß vom 4. Juni 1980 - 15 WF 54/80
FamRZ 1980, 906

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Versorgungsausgleich; Heiratserstattungen; Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.
BGB §§ 1587a, 1587b

1. Zu der Begrenzung des sogenannten Supersplittings.
2. Im Rahmen der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes bestehen zunächst insgesamt nur verfallbare Anwartschaften, deren Kern- oder Sockelbeträge sich jedoch durch Zeitablauf in Höhe der Anwartschaften auf die statischen Versicherungsrenten aus §§ 44, 44a VBL-S in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zu unverfallbaren Versorgungsanwartschaften verfestigen können.
3. Die Anwartschaften auf die volldynamische Versorgungsrente aus §§ 37, 40 Abs. 1, 56 VBL-S sind dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 4 BGB vorzubehalten.

OLG Hamburg, Beschluß vom 5. Juni 1980 - 15 UF 100/79
FamRZ 1981, 567

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Versorgungsausgleich; öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich; Emeritenbezüge nach dem Hochschullehrergesetz; Wert der Versorgung oder Versorgungsanwartschaft eines Hochschullehrers; Gleichstellung von Versorgungsbezügen und Dienstbezügen eines entpflichteten Hochschullehrers.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b; BeamtVG §§ 57, 91; GG Art. 3, Art. 33

1. § 1587a Abs. 3 BGB greift dann nicht ein, wenn es sich um eine Rentenanwartschaft handelt, deren Wert in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB genannten Anwartschaften steigt.
2. Die für den Wert der Versorgung oder Versorgungsanwartschaft eines Hochschullehrers, der am Ende der Ehezeit schon entpflichtet ist, oder ein Recht auf Entpflichtung hat, maßgebliche Bestimmung enthält § 1587a Abs. 2 Nr. 1 S. 5 BGB.
3. Bei einer Auslegung von § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB im Sinne voller Gleichstellung von Versorgungsbezügen und Dienstbezügen des entpflichteten Hochschullehrers ist die Regelung des Versorgungsausgleichs bei Hochschullehrern mit dem Recht auf Entpflichtung nicht verfassungswidrig, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, noch wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
4. Die Gleichstellung bedeutet, daß für den Fall der Alimentierung nach Erreichen der Altersgrenze durch Dienstbezüge als entpflichteter Hochschullehrer von deren Betrag an dem Stichtag auszugehen ist, und daß das Verhältnis der Dienstzeit bis zu dem Ende der Ehezeit und derjenigen bis zu dem Zeitpunkt der Entpflichtung als Gesamtzeit für die Bewertung maßgebend ist.
5. Die Versorgung durch das Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg gemäß ihrem Versorgungsstatut vom 12. Oktober 1970 in der Fassung vom 31. Oktober 1977 (Amtlicher Anzeiger 1978, 721) unterfällt § 1587a Abs. 2 Nr. 4 b) BGB. Es handelt sich um eine volldynamische Anwartschaft; § 1587a Abs. 3 BGB greift nicht ein
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OLG Hamburg, Beschluß vom 24. Juni 1980 - 2 UF 59/79
FamRZ 1980, 1028

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Abstammungsrecht; Rechtskraft von Urteilen in Verfahren wegen Anfechtung der Ehelichkeit und in Verfahren der Anfechtung einer Anerkennung der Vaterschaft.
BGB §§ 1600f, 1600g, 1600h, 1600i, 1600j, 1600k, 1600l, 1600m; ZPO § 640

Die Rechtskraft von Urteilen in Ehelichkeits-Anfechtungsverfahren und in Anerkennungs-Anfechtungsverfahren ist regelmäßig nicht identisch.

OLG Hamburg, Beschluß vom 9. Juli 1980 - 14 W 26/80
DAVorm 1984, 610

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Kosten und Gebühren; Erstattung von Mehrkosten bei dem Übergang vom Mahnverfahren zum Streitverfahren; Prozeßbevollmächtigter an einem »dritten Ort«.
ZPO §§ 91, 689

Der in ständiger Rechtsprechung von dem Senat vertretene Grundsatz, daß der nach Einlegung des Widerspruchs und Abgabe der Sache an das für den Schuldner zuständige Gericht vorgenommene Anwaltswechsel auf Seiten des Gläubigers notwendig ist, gilt nicht für den Fall, daß ein Prozeßbevollmächtigter »am dritten Ort« den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids gestellt hat: In diesem Falle ist die Notwendigkeit des Anwaltswechsels nur dann zu bejahen, wenn der Gläubiger darauf vertrauen durfte, der Schuldner werde keinen Widerspruch einlegen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 21. Juli 1980 - 8 W 145/80
JurBüro 1981, 144

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Verwirkung des nachehelichen Unterhalts wegen kurzer Ehedauer.
BGB §§ 1571, 1579

1. Für die Frage, ob eine Ehe von kurzer Dauer war, kommt es auf die Zeit zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrages an.
2. Als kurze Dauer einer Ehe kommt auch ein Zeitraum von fast 3½ Jahren in Frage (hier: betreffend eine Ehe von - bei Eheschließung - 64 und 60 Jahre alten Rentnern, die nur zehn Monate zusammengelebt haben, und deren Versorgungsrechte die Ehe überdauern).
3. In einem solchen Falle ist unter dem Gesichtspunkt grober Unbilligkeit weniger ein Ausschluß des Unterhaltsanspruchs schlechthin, als vielmehr seine Begrenzung in Betracht zu ziehen.

OLG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 1980 - 2 UF 17/80
FamRZ 1981, 54

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Versorgungsausgleich; Auskunft zum Versorgungsausgleich.
BGB § 1587e; ZPO §§ 78, 91a, 621a, 623

1. Auskunftsansprüche, die der Vorbereitung des Versorgungsausgleichs dienen, sind Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; sie können sowohl selbständig, als auch im Verbundverfahren durchgesetzt werden.
2. Werden sie - vergleichbar mit einer Stufenklage - mit der Folgesache Versorgungsausgleich und der Scheidungssache verbunden, so unterliegen sie als Teil der Folgesache dem Anwaltszwang.
3. Wird durch vorweggenommene Teilentscheidung im Verbundverfahren über den Auskunftsanspruch entschieden, so ist diese Entscheidung ebenso wenig wie ein Teilurteil mit einer Kostenentscheidung zu versehen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 31. Juli 1980 - 15 UF 90/80
FamRZ 1981, 179

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbedarf eines in Ausbildung befindlichen Kindes; Unzulässigkeit einfacher Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle.
BGB § 1610

1. Die Höhe des angemessenen Unterhalts eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes kann nicht durch einfache Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bestimmt werden.
2. Orientierungshilfen für die Festlegung des Unterhaltsbedarfs dieser Kinder geben die Regelungen über die staatliche Ausbildungsförderung. Da die Förderungssätze jedoch nur die Mindestbedürfnisse von Auszubildenden abdecken, jedoch ein Anspruch auf angemessenen Unterhalt besteht, sind diese Sätze angemessen zu erhöhen; der Unterhaltsbedarf eines nicht in dem Hause der Eltern wohnenden volljährigen Kindes wird daher nicht unter 700 DM liegen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 7. August 1980 - 15 WF 180/79
FamRZ 1981, 71 = NJW 1981, 878 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten; Geltendmachung von Aufwendungen für Privatgutachter im Kostenfestsetzungsverfahren.
ZPO § 91; BRAGO §§ 27, 31

1. Der Senat bleibt dabei, daß die Anfertigung von Fotokopien, die nach § 131 ZPO den Schriftsätzen beigefügt werden, eine Leistung des Rechtsanwalts darstellt, die grundsätzlich durch die Prozeßgebühr abgegolten wird.
2. Werden Aufwendungen für einen Privatgutachter als materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch in den Rechtsstreit eingeführt, so können sie, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache verglichen wird, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren als Vorbereitungskosten und damit als prozessualer Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden.
3. Aufwendungen für einen Privatgutachter außerhalb des Gegenstandes des Rechtsstreits können als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung anzusehen sein.

OLG Hamburg, Beschluß vom 20. August 1980 - 8 W 163/80
JurBüro 1981, 439 = MDR 1981, 58 = ZfSch 1981, 80 = VersR 1981, 360 [Ls]

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Armenrecht; Bewilligung für Folgesachen bei hinreichender Aussicht auf Erfolg; Besonderheiten für das Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge.
ZPO §§ 114, 623, 624

1. § 624 Abs. 2 ZPO hindert das Prozeßgericht nicht an der Prüfung, ob die Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) der armen Partei in einer Folgesache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. In dem Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge kann eine großzügigere Handhabung geboten sein: Dort mag es nur darauf ankommen, ob der beteiligte Ehegatte die Sache voraussichtlich auf irgendeine Weise zu seinen Gunsten wird beeinflussen können.

OLG Hamburg, Beschluß vom 21. August 1980 - 2 WF 92/80
FamRZ 1981, 581

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Personenstandsrecht; Schreibweise ausländischer Familiennamen in deutschen Personenstandsbüchern.
PStG § 47; CIECNamÜbk Art. 3

1. Die vollständige Wiedergabe eines neugriechischen Familiennamens im Wege der Transliteration ist auch möglich, wenn er bei dieser Übertragungsmethode mit den Buchstaben »Mp« beginnt, auf die ein Vokal folgt.
2. Die »Ersitzung« eines Namens in bestimmter Schreibweise oder eine Verwirkung der Berichtigungsbefugnis gibt es grundsätzlich nicht.

OLG Hamburg, Beschluß vom 15. September 1980 - 2 W 20/80
OLGZ 1981, 148

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Krankheitsunterhalt; Verwirkung des Unterhalts wegen kurzer Ehedauer; Reichweite einer einstweiligen Unterhaltsverfügung.
BGB §§ 1572, 1579; ZPO § 940

1. Durch einstweilige Verfügung kann nicht nur der notwendige, sondern auch der angemessene Unterhalt zuerkannt werden. Die einstweilige Verfügung ist aber bis zu derjenigen Zeit zu befristen, in der voraussichtlich ein Urteil im ordentlichen Verfahren ergehen wird.
2. Auch eine voreheliche Krankheit kann nacheheliche Unterhaltsansprüche begründen.
3. Die Zeit zwischen der Eheschließung und der Zustellung des Scheidungsantrages ist für die Frage maßgeblich, ob eine Ehe von kurzer Dauer war.

OLG Hamburg, Urteil vom 9. Oktober 1980 - 15 UF 158/80
FamRZ 1981, 160

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Kosten und Gebühren; Voraussetzungen zu der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Mahnanwalts.
ZPO §§ 91, 689; BRAGO § 43

1. Die ständige Rechtsprechung des Senats über die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Kosten des Mahnanwalts (Abgrenzung zu OLG Hamburg JurBüro 1979, 444) gilt nicht, wenn der Mahnanwalt seinen Sitz an einem dritten Ort hat.
2. Wenn in einem solchen Falle mit einem Widerspruch des Schuldners zu rechnen ist, kommt eine Erstattungsfähigkeit der für den Mahnanwalt erwachsenen Gebühr (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) bzw. der Prozeßgebühr des späteren Prozeßbevollmächtigten (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) schlechthin - also auch für den nicht bestrittenen Teil des Klageanspruchs - nicht in Betracht.

OLG Hamburg, Beschluß vom 7. November 1980 - 8 W 235/80
JurBüro 1981, 439

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Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Sicherung eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung durch Arrest.
BGB § 1389; ZPO §§ 916 ff

Die Sicherung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung wegen Gefährdung des Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 1389 BGB) durch Arrest ist nicht zulässig.

OLG Hamburg, Beschluß vom 12. November 1980 - 2 WF 142/80
FamRZ 1982, 284

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Ehescheidung; Wiederaufnahme eines Scheidungsverfahrens.
BGB §§ 1564 ff, 1587 ff; ZPO §§ 578, 579, 590, 623

1. Ist die Ehe vor dem Inkrafttreten des 1. Eherechtsreformgesetzes rechtskräftig geschieden worden, so ist auf die Nichtigkeitsklage des seinerzeit prozeßunfähigen Beklagten, aus dessen Verschulden die Ehe geschieden worden ist, und der lediglich den Fortfall des Schuldspruchs unter Aufrechterhaltung der Ehescheidung als solcher erstrebt, nach Bejahung von Zulässigkeit und Grund der Wiederaufnahme zu prüfen, ob ein Grund zur Ehescheidung gemäß §§ 1564 ff BGB vorliegt, wie wenn noch keine Vorentscheidung ergangen wäre.
2. Wird die Ehescheidung in einem solchen Falle gemäß §§ 1564 ff BGB aufrecht erhalten, so muß zugleich eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergehen. Maßgeblich für das Ende der Ehezeit ist dann der Zeitpunkt der Zustellung der ursprünglichen Ehescheidungsklage, entsprechend den Fällen von Ruhen oder Aussetzung des Scheidungsverfahrens.
3. Die elterliche Sorge braucht in einem solchen Falle, in dem alsbald nach der ursprünglichen Ehescheidung die elterliche Gewalt einem der Ehegatten übertragen worden ist, nicht erneut geregelt zu werden, jedenfalls nicht, wenn sie nicht Gegenstand des Verfahrens des Familiengerichts war.

OLG Hamburg, Urteil vom 25. November 1980 - 2 UF 40/79
FamRZ 1981, 960

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Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten; Begründung von Rentenanwartschaften.
BGB §§ 1587a, 1587b

Bei Soldaten auf Zeit ist der Versorgungsausgleich durch Begründung von Rentenanwartschaften durchzuführen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 2. Dezember 1980 - 15 UF 177/80
FamRZ 1981, 275

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