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Entscheidungen OLG Celle 1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Celle 1980


Entscheidungen OLG Celle 1980 - OLGCelle

 

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Bürgerliches Recht; Bestätigungswille von Kontrahenten eines unvollständig beurkundeten Grundstückskaufvertrages iSv § 141 BGB.
BGB §§ 141, 313

Der Bestätigungswille von Kontrahenten eines unvollständig beurkundeten Grundstückskaufvertrags im Sinne von § 141 Abs. 1 BGB kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, wenn die Vertragschließenden in dem Bewußtsein seiner Mangelhaftigkeit den Vertrag in der Absicht ergänzen, hierdurch die volle Wirksamkeit in allen Punkten herbeizuführen.

OLG Celle, Beschluß vom 3. Januar 1980 - 4 Wx 39/79
DNotZ 1980, 414 = Rpfleger 1980, 101

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Grundbuchverfahren; Nachweis der Vollmacht (hier: Bevollmächtigung »für die Erklärung der Auflassung«).
BGB §§ 181, 925; GBO §§ 20, 29

Die Bevollmächtigung »für die Erklärung der Auflassung« bedeutet nicht notwendig, daß sie von dem Verkäufer erteilt wurde; der Antragsteller muß vielmehr dem Grundbuchamt gegenüber die zu dem Auflassungsvollzug erforderliche Vollmacht urkundlich mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit nachweisen.

OLG Celle, Beschluß vom 21. Januar 1980 - 4 Wx 2/80
Rpfleger 1980, 150

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in einer Doppelverdienerehe; Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse aufgrund eines längeren, sich nach der Dauer der Ehe richtenden Zeitraums; während der Ehe über Jahre hinaus ausgeübte Erwerbstätigkeit; Absonderung der zur Vermögensbildung verwendeten Teile des Einkommens aus dem unterhaltsrelevanten Einkommen.
BGB §§ 1573, 1574, 1577, 1578

1. Auch nach der Scheidung einer Doppelverdienerehe schuldet der besser verdienende Ehegatte dem anderen Teil Aufstockungsunterhalt, der jedenfalls bei einer Einkommensdifferenz von über 1.000 DM gerechtfertigt ist.
2. Wurde eine Erwerbstätigkeit während der Ehe über Jahre hinaus ausgeübt, so besteht eine Vermutung dafür, daß diese Tätigkeit den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne von § 1574 Abs. 2 BGB entspricht.
3. Zu der Feststellung der das Maß des Unterhalts bestimmenden ehelichen Lebensverhältnisse ist auf einen längeren, sich nach der Dauer der Ehe richtenden Zeitraum abzustellen. Umstände, die der konkreten Ehe nicht ihr Gepräge gegeben haben, scheiden bei der Beurteilung aus; ebenso bleiben die nicht zu dem laufenden Unterhalt, sondern zur Vermögensbildung verwendeten Teile des Einkommens außer Betracht.

OLG Celle, Urteil vom 7. Februar 1980 - 12 UF 195/79
FamRZ 1980, 581

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Versorgungsausgleich; Ausgleich privater Invaliditäts-(Zusatz-)versicherungen.
BGB §§ 1587, 1587a

Zu dem Ausgleich von Aussichten oder Anwartschaften aus einer privaten Invaliditäts-(Zusatz-)versicherung, deren Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung ausgeschlossen ist, kann eine Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften dann nicht angeordnet werden, wenn der Versicherungsfall bislang nicht eingetreten ist.

OLG Celle, Beschluß vom 13. Februar 1980 - 17 UF 208/79
FamRZ 1980, 464

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Verfahrensrecht; Anordnungsverfahren; Vorgehen gegen eine einstweilige Anordnung nach Rechtskraft der Scheidung.
ZPO §§ 256, 323, 620, 767

Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe kann sich der Ehegatte, dem durch einstweilige Anordnung nach §§ 620 ff ZPO die Zahlung einer Unterhaltsrente aufgegeben worden ist, je nach Art seiner Einwendungen im Wege der Vollstreckungsklage oder der negativen Feststellungsklage gegen die Fortwirkung der einstweiligen Anordnung wenden.

OLG Celle, Urteil vom 21. Februar 1980 - 10 UF 160/79
FamRZ 1980, 610 = NdsRpfl 1980, 104

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Vormundschaft und Pflegschaft; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung eines Minderjährigen; Genehmigung nach der Bewilligung.
BGB §§ 883, 1643, 1821, 1831

1. Die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung kommt praktisch einer Verfügung über das Grundstück im Sinne von §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB gleich, und bedarf daher der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
2. Auch die einseitige Bewilligung gilt erst mit der Eintragung im Grundbuch als »vorgenommen« im Sinne von § 1831 BGB und ist bis dahin genehmigungsfähig.

OLG Celle, Beschluß vom 26. Februar 1980 - 4 Wx 4/80
Rpfleger 1980, 187 = DNotZ 1980, 554

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Versorgungsausgleich; Verhältnis der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit; Berücksichtigung nicht unverfallbarer Rentenanwartschaft (hier: dynamische Versorgungsrente) des Ausgleichsberechtigten bei der Ermittlung des auszugleichenden Betrages.
BGB §§ 1587a, 1587c

1. Ist ein Ehegatte während der Ehe dienstunfähig geworden, so ist dem Versorgungsausgleich die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde zu legen, wobei die in diese Zeit fallende ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (bis zu der Dienstunfähigkeit) in das Verhältnis zu setzen ist.
2. Würde der ausgleichsberechtigte Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs und seiner eigenen fortdauernden Arbeitsfähigkeit bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zu dem Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Rente bekommen, so kann der auszugleichende Betrag gemäß § 1587c BGB gekürzt werden. Die Untergrenze bildet dabei der Betrag, den der Ausgleichsberechtigte erhalten würde, wenn der Ausgleichsverpflichtete nicht dienstunfähig geworden wäre.
3. Eine nicht unverfallbare Rentenanwartschaft (hier: dynamische Versorgungsrente) des Ausgleichsberechtigten ist bei der Ermittlung des auszugleichenden Betrages in voller Höhe zu berücksichtigen.

OLG Celle, Beschluß vom 18. März 1980 - 12 UF 161/79
FamRZ 1980, 801

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Sozialrecht; Pfändbarkeit von Kindergeld.
SGB I § 54

Der Anspruch auf Kindergeld ist nur dann pfändbar, wenn die Pfändungsforderung in unmittelbarem Zusammenhang mit Zuwendungen für das Kind steht, also die der Forderung zugrunde liegende Leistung dem Kind unmittelbar zugute kommt.

OLG Celle, Beschluß vom 8. April 1980 - 8 W 64/80
Rpfleger 1981, 452

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Versorgungsausgleich; Einbeziehung des Altersgeldes nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte in § 1587b Abs. 3 BGB; Verfassungswidrigkeit der Norm.
BGB § 1587b; GAL; GG Art. 3, Art. 6

§ 1587b Abs. 3 BGB verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 GG, soweit die Vorschrift das Altersgeld nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte in die Regelung einbezieht.

OLG Celle, Vorlagebeschluß vom 25. April 1980 - 19 UF 45/80
NdsRpfl 1980, 129 = FamRZ 1980, 809 [Ls] = NJW 1980, 2728 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs; Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Grundsätzen; Berücksichtigung noch verfallbarer Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung; Berechnung des in der Ehezeit erworbenen Anteils der Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Verfallbarkeit einer Versorgungsrente bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs; Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers in den von Amts wegen zu betreibenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587c; BeamtVG §§ 10, 55, 81

1. Der Versorgungsausgleich in der Form des sogenannten Splittings und des sogenannten Quasisplittings verstößt auch bei Altehen nicht gegen die Verfassung. Die Regelung des Versorgungsausgleichs ist auch insoweit nicht verfassungswidrig, als Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gemäß § 1587b Abs. 3 BGB einzubeziehen sind.
2. Die Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird erst mit Eintritt des Versicherungsfalles unverfallbar im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB.
3. Die Verfallbarkeit der Versorgungsrente steht der Einbeziehung einer Anwartschaft bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Zwar bestimmt § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB, daß für Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die in dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzuwenden sind; dieser Gesichtspunkt gilt indessen nur für die Anwartschaften oder Aussichten des ausgleichspflichtigen Ehegatten.
4. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB verbietet nicht, daß bei der Bewertung der beiderseitigen Versorgungsanrechte das noch verfallbare Anrecht auf seiten des Berechtigten in den öffentlichen Versorgungsausgleich einbezogen wird. Die Bewertung der beiderseitigen Versorgungsanrechte dient gemäß § 1587a Abs. 1 BGB der Feststellung der Person des Ausgleichspflichtigen; sie soll gewährleisten, daß der Ehegatte mit den insgesamt höheren dinglichen Anwartschaften oder Aussichten die Hälfte des Wertunterschiedes auszugleichen hat. Damit soll sichergestellt werden, daß der Versorgungsausgleich sich grundsätzlich nur in eine Richtung vollzieht.
5. Zu der Berechnung des in der Ehezeit erworbenen Anteils der Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (entsprechend Trey, NJW 1978, 307).
6. Das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers (reformatio in peius) gilt in den von Amts wegen zu betreibenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht, soweit der Verfahrensgegenstand - wie bei dem Versorgungsausgleich - der freien Disposition der Parteien entzogen ist.

OLG Celle, Beschluß vom 7. Mai 1980 - 18 UF 175/79
FamRZ 1980, 804

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Versorgungsausgleich; Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Behandlung von Zusatzversicherungen im öffentlichen Dienst; unverfallbare Teile einer Versorgungsanwartschaft.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587d, 1587f, 1587g; FGG § 53b; BetrAVG § 1

Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung, die zu dem Zeitpunkt der Entscheidung noch verfallbar sind, sind auch dann nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie auf seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten bestehen (gegen OLG Celle FamRZ 1980, 801).

OLG Celle, Beschluß vom 21. Mai 1980 - 17 UF 261/79
FamRZ 1980, 807 = NdsRpfl 1980, 178

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Versorgungsausgleich; Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung der Ehe mit einem Strafgefangenen; Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen Unwirtschaftlichkeit des Wertausgleichs.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b, 1587c; AVG § 83

1. § 1587b Abs. 4 BGB gibt in Fällen der Unwirtschaftlichkeit des Wertausgleichs nicht die Möglichkeit, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abzusehen.
2. Ein Wertausgleich ist im Sinne von § 1587b Abs. 4 BGB nicht unwirtschaftlich, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte voraussichtlich die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Erwerbsunfähigkeitsrente noch wird erfüllen können.
3. Es ist nicht grob unbillig im Sinne von § 1587c Nr. 1 BGB, wenn der Wertausgleich zugunsten eines Ehegatten durchgeführt wird, der sich während der gesamten Ehezeit in Strafhaft befunden hat, und dessen Strafzeit dem anderen Ehegatten bei Eingehung der Ehe bekannt war.

OLG Celle, Beschluß vom 30. Mai 1980 - 10 UF 128/79
FamRZ 1980, 1032

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Bürgerliches Recht; Textberichtigung in privatschriftlichen Erklärungen mit notariell beglaubigter Unterschrift.
BeurkG §§ 8 ff; KostO §§ 38, 45, 145; NotDO § 30

Der Notar, der lediglich die Unterschrift einer privatwirtschaftlichen Erklärung beglaubigt hat, ist zu einer Textberichtigung im Sinne von § 30 Abs. 4 NotDO selbst dann nicht berechtigt, wenn er die Urkunde entworfen hat.

OLG Celle, Beschluß vom 6. Juni 1980 - 4 Wx 10/80
DNotZ 1981, 203

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Versorgungsausgleich; Ausgleich einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine Betriebsrente; Ausscheiden des ausgleichspflichtigen Ehegatten vor dem Ehezeitende aus dem Betrieb.
BGB § 1587a

Scheidet ein Ehegatte zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Betrieb aus, bei dem er eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung erworben hat, so ist die Anwartschaft in entsprechender Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a) BGB zu bewerten; dabei ist von der bis zu dem Ausscheiden tatsächlich erreichten Höhe der Anwartschaft auszugehen.

OLG Celle, Urteil vom 19. Juni 1980 - 10 UF 10/80
FamRZ 1980, 1024

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Abstammungsrecht; Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung der Vaterschaft trotz Adoption; Vermutung des § 1600o Abs. 2 S. 1 BGB; rückständiger Regelunterhalt; Untergang von Ansprüchen auf rückständigen Unterhalt durch Adoption.
BGB §§ 1600o, 1755

1. Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Vaterschaft besteht auch dann, wenn das Kind inzwischen adoptiert wurde.
2. Eine erbbiologische Untersuchung kann bei einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach Essen-Möller von 99% keinen Gegenbeweis mehr erbringen.
3. § 1755 Abs. 1 S. 2 letzter Halbsatz BGB bezieht sich nicht auf rückständigen Unterhalt; Ansprüche auf rückständigen Unterhalt entfallen also nicht durch eine Adoption.

OLG Celle, Urteil vom 8. Juli 1980 - 14 U 201/79
DAVorm 1980, 940

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausschluß des Ehegattenunterhalts wegen grober Unbilligkeit.
BGB §§ 242, 1570, 1579

1. Der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB ist in den unter Art. 12 Nr. 7d des 1. EheRG fallenden Fällen erst ab der Wirksamkeit des Scheidungsausspruchs gegeben.
2. Hat die Ehefrau allein wegen der Betreuung eines als ehelich geltenden Kindes, das unstreitig nicht von dem Ehemann abstammt, einen Unterhaltsanspruch, und leben die Ehefrau und das Kind mit dessen Erzeuger zusammen, so ist der Unterhaltsanspruch nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB ausgeschlossen, wenn die Frau den Ehemann veranlaßt hat, die Ehelichkeit nicht anzufechten.
3. Der Berufung auf § 1579 Abs. 2 BGB steht in einem solchen Falle § 242 BGB entgegen.

OLG Celle, Urteil vom 17. Juli 1980 - 12 UF 34/80
FamRZ 1981, 268

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Höferecht; Hofübergabevertrag; Festsetzung des Verfahrenswertes; Kosten und Gebühren; Berechnungsfaktor bei der Bewertung landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes; Beweiserhebungsverbot in Kostensachen.
HöfeVfO § 20; KostO § 19; EStG § 55

1. Der Geschäftswert eines Genehmigungsverfahrens über einen Hofübergabevertrag kann durch eine Vervielfachung der Summe der Ertragsmeßzahlen mit dem in § 55 Abs. 2 EStG genannten Ausgangsbetrag ermittelt werden (Aufgabe von OLG Celle NdsRpfl 1971, 280).
2. Die Landwirtschaftsgerichte sind an die Angaben der Beteiligten zu dem Hofeswert nicht gebunden, und daher nicht gehindert in Abweichung von diesen Angaben einen höheren Betrag als Geschäftswert festzusetzen.
3. Die Erhebung förmlicher Beweise durch Sachverständigengutachten (hier: Einholung einer gutachterlichen Äußerung des Katasteramtes), Zeugenvernehmung und Augenscheinseinnahme verstößt gegen das in § 19 Abs. 2 S. 1 KostO enthaltene Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot.

OLG Celle, Beschluß vom 18. Juli 1980 - 7 Wlw 33/80
NdsRpfl 1980, 195

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Personenstandsrecht; Statutenwechsel und Ehename; Wahl des Ehenamens nach der Einbürgerung.
BGB § 1355; EGBGB Art. 7

Ein Statutenwechsel ändert nicht automatisch den Ehenamen; nach der Einbürgerung ist jedoch die nachträgliche Wahl des Ehenamens möglich.

OLG Celle, Beschluß vom 22. Juli 1980 - 18 Wx 3/80
StAZ 1981, 57

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Höferecht; Hofzugehörigkeit eines mit einem Mehrfamilienhaus und Wirtschaftsgebäuden bebauten Grundstücks.
HöfeO § 2a; HöfeVfO §§ 1, 11; LwVfG §§ 9, 22; FGG §§ 20, 22

1. Nach § 2 a) HöfeO gehören zu einem Hof alle Grundstücke des Hofeigentümers, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein dem Hofeigentümer gehörendes Grundstück in die Wirtschaftseinheit, die der Hof bildet, eingegliedert worden ist, und das Grundstück in einer seiner artentsprechenden Weise auch tatsächlich für den Wirtschaftsbetrieb genutzt wird.
2. Eine zeitweilige, nämlich vorübergehende Verpachtung des Hofes beseitigt nicht die Hofeigenschaft oder die Zugehörigkeit einzelner Grundstücke zu dem Hof. Eine vorübergehende Verpachtung des Hofes oder einzelner Hofgrundstücke liegt, auch wenn sie langfristig erfolgt ist, in der Regel dann vor, wenn der Hofeigentümer aus in seiner Person liegenden Gründen, zum Beispiel wegen seines Alters oder wegen Krankheit, verpachtet hat.

OLG Celle, Beschluß vom 19. August 1980 - 7 Wlw 10/80
AgrarR 1984, 218

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Ehescheidung; endgültiges Scheitern einer Ehe bei 1½-jähriger Trennung; Aufrechterhaltung einer Ehe aufgrund unbilliger Härte wegen Akoholgefährdung des die Abweisung des Scheidungsantrages begehrenden Ehegatten.
BGB §§ 1565, 1567, 1568

1. Das endgültige Scheitern einer Ehe steht dann fest, wenn nicht die geringste Aussicht besteht, daß der die Scheidung beantragende Ehegatte zu ehelicher Verbundenheit mit dem anderen Ehegatten zurückfinden wird.
2. Zu der Aufrechterhaltung einer Ehe aufgrund unbilliger Härte wegen Akoholgefährdung des die Abweisung des Scheidungsantrages begehrenden Ehegatten.

OLG Celle, Urteil vom 9. September 1980 - 18 UF 27/80

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Versorgungsausgleich; Bewertung einer Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb.
BGB § 1587a

Eine Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung ist auch dann gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB zu bewerten, wenn der Ehegatte, dem die Anwartschaft zusteht, nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Betrieb ausgeschieden ist, und seither eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht (Abweichung von OLG Celle FamRZ 1980, 1024).

OLG Celle, Beschluß vom 16. September 1980 - 19 UF 27/80
FamRZ 1981, 168

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Versorgungsausgleich; Erwerbsunfähigkeit und damit das Ausscheiden aus dem Betrieb nach Ende der Ehezeit; jährliche Anpassung der Betriebsrente; keine Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf Begründung einer Rentenanwartschaft durch Beitragszahlung mit einer Geldforderung.
BGB §§ 387, 1587a, 1587b

1. Tritt die Erwerbsunfähigkeit und damit das Ausscheiden aus dem Betrieb erst nach dem Ende der Ehezeit ein, so ist die Berechnung der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft auf das betriebliche Altersgeld nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a) BGB vorzunehmen.
2. Die jährliche Anpassung der Betriebsrente mindestens in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist nicht der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar.
3. Gegenüber dem Anspruch auf Begründung einer Rentenanwartschaft durch Beitragszahlung kann nicht mit einer Geldforderung aufgerechnet werden.

OLG Celle, Beschluß vom 7. Oktober 1980 - 12 UF 196/80
FamRZ 1981, 369

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Versorgungsausgleich; Leistungen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte.
BGB §§ 1587a, 1587b; GAL § 2; GG Art. 3, Art. 6

1. Die Leistungen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) sind keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die erworbene Anwartschaft ist auszugleichen, auch wenn sie noch nicht »unverfallbar« ist.
2. Die Berechnung der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft bestimmt sich nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4 b) BGB.
3. Es ist nicht verfassungswidrig, daß der Ausgleich der Anwartschaften aus der landwirtschaftlichen Altershilfe durch Begründung einer Rente mittels Beitragszahlung erfolgt.

OLG Celle, Beschluß vom 10. Oktober 1980 - 12 UF 65/80
FamRZ 1981, 166

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Adoptionsrecht; Kindesunterhalt bei Adoption; adoptionsbedingter Wegfall von Renten eines Kindes; Zahlung einer rückständigen Unterhaltsverpflichtung nach einer Adoption; Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Antrag im Rahmen einer Unterhaltszahlung; Gestattung einer Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft an eine Bank.
BGB §§ 150, 1754, 1755

Die Unterhaltsansprüche eines Kindes gegen seine leiblichen Eltern, die bis zu dem Zeitpunkt der Adoption entstanden sind, erlöschen durch eine Adoption nicht. § 1755 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB steht dieser Auffassung nicht entgegen.

OLG Celle, Urteil vom 13. Oktober 1980 - 19 UF 109/80
FamRZ 1981, 604

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Kosten und Gebühren; Löschungsgebühr bei Nichtmitübertragung des Rechts.
KostO § 68; GBO § 46

Die Löschungsgebühr des § 68 KostO entsteht auch in dem Fall, daß die Löschung eines Rechts im Grundbuch durch Nichtmitübertragung auf ein neues Grundbuchblatt erfolgt.

OLG Celle, Beschluß vom 15. Oktober 1980 - 8 Wx 11/80
JurBüro 1984, 265

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Versorgungsausgleich; Beschäftigungsverhältnis bei der Stadt Hannover; Rechtsnatur der Versorgungsanwartschaften nach dem Gemeindebeschluß vom 15. März 1904; Herabsetzung der Ausgleichsforderung.
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587c; 1. EheRG Art. 12; EheG § 48

1. Nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG kann der Ausgleichsanspruch bis auf die Hälfte der in der Trennungszeit erworbenen Ansprüche herabgesetzt werden, wenn die Ehe allein wegen des Widerspruchs des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht geschieden werden durfte, und die uneingeschränkte Durchführung des Ausgleichs für den Ausgleichspflichtigen auch unter Berücksichtigung der Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten grob unbillig wäre.
2. Anwartschaften nach dem Beschluß der Landeshauptstadt Hannover vom 15. März 1904 betreffend die Bewilligung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung für die ohne Pensionsberechtigung in dem Dienst der Stadt Hannover dauernd beschäftigten Personen stellen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, die nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Quasi-Splitting auszugleichen ist.
3. Zu der Herabsetzung der Ausgleichsforderung.

OLG Celle, Beschluß vom 20. November 1980 - 10 UF 107/80
NdsRpfl 1981, 37

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Familienvermögensrecht; Antrag eines Miteigentümers auf Teilungsversteigerung als Verfügung über das Miteigentum; Teilungsversteigerung als Gesamtvermögensverfügung; Einwilligungserfordernis bei Verfügung über das gesamte Vermögen; Verstoß gegen eheliche Gemeinschaftsverpflichtungen.
BGB § 1365; ZVG § 180

1. Der Antrag eines Miteigentümers auf Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem Grundstück ist nur Verfahrensvoraussetzung, nicht jedoch Verfügung über den Miteigentumsanteil.
2. Stellt der Miteigentumsanteil praktisch das gesamte Vermögen des Antragstellers dar, dann kann sich der Ehegatte gegen die Versteigerung in entsprechender Anwendung des § 1365 BGB nur im Wege der Widerspruchsklage wenden, weil die eherechtliche Zustimmungsbedürftigkeit in dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht geprüft werden kann (im Anschluß an OLG Hamm Rpfleger 1979, 20).

OLG Celle, Beschluß vom 21. November 1980 - 4 W 98/80
Rpfleger 1981, 69

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel gegen ein Verbundurteil; keine nachträgliche Klageerhöhung im Wege der Anschlußberufung.
ZPO §§ 511a, 623, 629a

Wird gegen ein Verbundurteil wegen des Versorgungsausgleichs ein Rechtsmittel eingelegt, so ist damit nicht die Möglichkeit eröffnet, über den in erster Instanz antragsgemäß zuerkannten Unterhalt hinaus höheren Unterhalt zu verlangen: Insoweit fehlt es an der erforderlichen Beschwer.

OLG Celle, Urteil vom 18. Dezember 1980 - 12 UF 104/80
FamRZ 1981, 379

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Versorgungsausgleich; dynamische Anwartschaften auf Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung (hier: ÜSTRA).
BGB §§ 1587, 1587a, 1587d

1. Die Vorschriften über den Versorgungsausgleich sind mit dem Grundgesetz vereinbar; das gilt auch für den Wertausgleich durch Entrichtung von Beiträgen.
2. Nach § 1587 Abs. 1 S. 1 BGB unterliegen auch solche Versorgungsrechte in vollem Umfange dem Versorgungsausgleich, die nur für den Fall des Alters gewährt werden.

OLG Celle, Beschluß vom 30. Dezember 1980 - 10 UF 53/80
NdsRpfl 1981, 36

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