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Entscheidungen OLG Bremen 1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bremen 1980


Entscheidungen OLG Bremen 1980 - bremen

 

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Verfahrensrecht; Anforderungen an die Festsetzung des Streitwertes; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Entstehen einer Vergleichsgebühr.
ZPO § 630; GKG § 25; BRAGO §§ 9, 23

Ein die Rechtsanwaltsgebühr nach § 23 BRAGO auslösender Prozeßvergleich der Parteien über die Aufteilung des ehelichen Hausrats, nämlich die Regelung ihrer streitigen Ansprüche auf den Hausrat oder doch wenigstens eines zwischen ihnen strittigen Rechtsverhältnisses an dem Hausrat, liegt nicht vor, wenn etwaige Differenzen der Parteien über die Hausratsverteilung bei »Vergleichsabschluß« bereits beigelegt waren, und sie schon vorher Einigkeit hierüber erzielt hatten. Die in Form eines Prozeßvergleichs getroffene klarstellende Vereinbarung hat in diesem Falle nur deklaratorischen Charakter, und ist für den Streitwert ohne Bedeutung.

OLG Bremen, Beschluß vom 4. Januar 1980 - 3 WF 2/80

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Rechtskraft von Rechtsmittelentscheidungen in Familiensachen; Eintritt der formellen Rechtskraft in Ehesachen.
ZPO §§ 546, 547, 576, 621d, 705

1. Der Senat bleibt in Übereinstimmung mit dem 3. Familiensenat dabei, daß aufgrund der Änderung der §§ 546, 547 ZPO durch das Gesetz vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1863) ab 15. September 1975 Berufungsurteile der Oberlandesgerichte in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme der Fälle des § 547 ZPO grundsätzlich mit der Verkündung rechtskräftig werden, wenn nicht die Revision zugelassen worden ist.
2. In Familiensachen gilt dies uneingeschränkt für isolierte Entscheidungen in Ehesachen, zum Beispiel in einer Scheidungssache nach Auflösung des Verbundverfahrens.
3. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann das Rechtskraftzeugnis bei Entscheidungen des Oberlandesgerichts in allen anderen Familiensachen einschließlich des Verbundverfahrens erst nach fruchtlosem Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist ab Verkündung und Zustellung der Entscheidung erteilt werden, weil wegen der von dem Bundesgerichtshof nachprüfbaren Frage, ob tatsächlich eine Familiensache Entscheidungsgegenstand gewesen ist, in einigen Fällen zumindest derzeit noch Unsicherheit bei der Feststellung der formellen Rechtskraft gemäß § 705 ZPO bestehen kann.

OLG Bremen, Beschluß vom 23. Januar 1980 - 5 UF 42/79

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Versorgungsausgleich; Verfassungswidrigkeit des Ausgleichs der VBL-Rente.
BGB §§ 1587a, 1587b; GG Art. 100

Die Regelung betreffend Versorgungsausgleich für Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verletzt wegen Systemwidrigkeit das Gleichbehandlungsgebot und begegnet wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG in folgenden Punkten verfassungsrechtlichen Bedenken:
1. Die in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a) BGB vorgeschriebene Bewertung dieser Versorgungsanrechte wie Anwartschaften aus der allgemein betrieblichen Altersversorgung läßt die unterschiedliche versorgungsrechtliche Ausgestaltung (insbesondere hinsichtlich der Verfallbarkeit) in den Versorgungssatzungen der öffentlichen Zusatzversorgungsträger sowie des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung außer acht, und ist deshalb ebenso wie die auf die allgemein betriebliche Altersversorgung zugeschnittene Hochrechnungsmethode systemwidrig.
2. Die nach § 1587a BGB vorgeschriebene Herausnahme familienbezogener Bestandteile widerspricht bei Anwartschaften aus der öffentlichen Zusatzversorgung dem öffentlichen Zusatzversorgungssystem.
3. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Form der Beitragsentrichtung zu der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 3 BGB ist grundsätzlich systemwidrig, und stellt insbesondere wegen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft bei Anwartschaften aus öffentlicher Zusatzversorgung einen unverhältnismäßigen Eingriff dar, der durch Auferlegung einer Zwangsabgabe zudem die Eigentumsgarantie verletzt.

OLG Bremen, Vorlagebeschluß vom 11. Februar 1980 - 5 UF 81/79
NJW 1980, 706 = DAVorm 1980, 412 [Ls]

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes einer Ehesache nach Maßgabe des Einkommens der Parteien bei Prozeßbeginn; Heraufsetzung des den Streitwert übersteigenden Vergleichswertes bezüglich des Unterhalts von Ehegatten und Kindern; Zeitpunkt der Bestimmung des Streitwertes in Ehesachen.
GKG §§ 12, 17, 15; BRAGO § 9

Der Gegenstandswert einer Ehesache richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien in dem Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses, und nicht bei Verfahrensbeginn, weil wegen der besonderen Bemessungsumstände nach § 12 GKG eine endgültige Wertfestsetzung erst bei Abschluß der Instanz möglich ist, wenn alle Bemessungsfaktoren bekannt sind; außerdem kommt es wegen der erst bei Abschluß der Instanz eintretenden Fälligkeit der Kosten auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien in diesem Zeitpunkt an.

OLG Bremen, Beschluß vom 8. April 1980 - 3 WF 9/80
JurBüro 1981, 243

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Versorgungsausgleich; Übertragung von Rentenanwartschaften; Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens nach dem Beschwerdegegenstand.
BGB § 1587b; GKG §§ 1, 12, 14, 17a, 25; FGG § 12

1. Soweit es sich um eine zulässige Teilanfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich handelt, ist streitwertmäßig nur der Beschwerdegegenstand maßgebend (streitiger Jahresbetrag, jedoch mindestens 1.000 DM).
2. Der Umstand, daß § 12 FGG das Beschwerdegericht zu der umfassenden Nachprüfung der Tatsachenfeststellungen verpflichtet, rechtfertigt nicht den Ansatz eines höheren Gegenstandswertes, weil sich dieser allein nach dem Umfang der Anfechtung richtet; insoweit hat der 5. Familiensenat des Oberlandesgerichts Bremen seine bisher vertretene Ansicht aufgegeben.

OLG Bremen, Beschluß vom 15. April 1980 - 3 UF 37/79

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Verfahrensrecht; Beschwerde gegen die gerichtliche Festsetzung des Vergleichswertes; Maßgeblichkeit des Rechtsverhältnisses der Parteien für den Vergleichswert; vergleichsweise Regelung über den Hausrat; Vereinbarung der Parteien über die Kosten des Ehescheidungsrechtsstreits als Nebenforderung; Bindungswirkung einer Kostenvereinbarung der Parteien im Sinne eines Prozeßvergleichs.
ZPO § 630; GKG § 12; BRAGO §§ 8, 36; HausrVO 21

Die Einigung der Parteien über die Kosten eines Scheidungsverbundverfahrens hat keinen besonderen Gegenstandswert (im Anschluß an OLG Bremen NJW 1962, 1163; gegen OLG München NJW 1960, 1959).

OLG Bremen, Beschluß vom 28. April 1980 - 5 WF 30/80
JurBüro 1981, 217

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Verfahrensrecht; keine Anhörung durch den Rechtshilferichter bei Freiheitsentziehung (hier: vorläufige Unterbringung).
FGG §§ 64a, 64g, 64i; GVG § 158

1. Die Anhörung des Minderjährigen oder Mündels darf entsprechend dem in § 64a Abs. 1 S. 2 FGG enthaltenen Grundsatz auch bei der vorläufigen Unterbringung im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht im Wege der Rechtshilfe durch den ersuchten Richter erfolgen.
2. Ein Rechtshilfeersuchen auf Anhörung kann daher abgelehnt werden.

OLG Bremen, Beschluß vom 30. Mai 1980 - (5) III AR 7/80
FamRZ 1980, 934 = DAVorm 1980, 978 [Ls]

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; örtliche Zuständigkeit für die Genehmigung der Unterbringung eines Kindes; persönliche Anhörung des Untergebrachten bei Minderjährigen allein als nicht wichtiger Grund zur Abgabe.
BGB § 1631b; FGG § 46

1. Die Abgabe eines Verfahrens betreffend die Genehmigung der Unterbringung eines Minderjährigen in einer geschlossenen Anstalt von dem für den Wohnsitz zuständigen Vormundschaftsgericht an das für den Unterbringungsort zuständige Gericht bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen.
2. Die gesetzlich vorgeschriebene persönliche Anhörung des Untergebrachten ist insbesondere bei Minderjährigen allein kein wichtiger Grund zu der Abgabe des Verfahrens.

OLG Bremen, Beschluß vom 9. Juni 1980 - (5) III AR 8/80
FamRZ 1980, 928

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Versorgungsausgleich; Überschreiten des monatlichen Höchstbetrages bei der Begründung von Rentenanwartschaften; Anteil einer ausgleichsberechtigten Ehefrau an der Beamtenversorgung aufgrund Dienstunfähigkeit; Relevanz der Zurechnungszeit für die Berechnung des Beteiligungsverhältnisses im Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b, 1587f, 1587g, 1587o; ZPO §§ 546, 621e; BeamtVG § 13; RVO § 1304a; AVG § 83a

1. Bei Beamten, die während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften erworben hatten, und die vor dem Ende der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensioniert worden sind, sind die in den Versorgungsausgleich einzustellenden Anwartschaften nach der sogenannten konkreten Methode zu ermitteln: Die Gesamtzeit ist nicht bis zu der normalen Altersgrenze zu erweitern. Die erdiente Versorgung ist einschließlich der durch eventuelle Zurechnungszeiten gemäß § 13 Abs. 1 BeamtVG bedingten Erhöhung in dem Verhältnis Ehezeit zu der aktiven Dienstzeit (Beginn des Beamtenverhältnisses bis zu der Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit) zu berücksichtigen.
2. Eine Erweiterung der aktiven Dienstzeit um die Zurechnungszeit gemäß § 13 Abs. 1 BeamtVG findet dabei nicht statt (im Anschluß an OLG Bremen FamRZ 1980, 267).

OLG Bremen, Beschluß vom 13. Juni 1980 - 5 UF 100/79

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Kosten und Gebühren; Kostenerstattungspflicht; Erstattungsfähigkeit der durch einen Verweisungsantrag entstandenen zusätzlichen Rechtsanwaltskosten; Verzicht auf das für den Verweisungsantrag des Klägers ursächliche Mahnverfahren.
ZPO §§ 91, 689, 690, 696

Wohnen die Parteien nicht an demselben Ort, und bestehen konkrete Anhaltspunkte für den Kläger dafür, daß der Beklagte gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegen wird, dann ist dem Kläger zuzumuten, zu der Vermeidung überflüssiger Mehrkosten auf das Mahnverfahren zu verzichten, und sogleich Klage bei dem Gericht zu erheben, bei dem das Streitverfahren schließlich durchgeführt werden soll. Die Mehrkosten eines Mahnverfahrens sind dann nicht erstattungsfähig.

OLG Bremen, Beschluß vom 10. Juli 1980 - 2 W 26/80
JurBüro 1981, 226 = AnwBl 1980, 516 = ZfSch 1981, 47 [Ls]

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Verfahrensrecht; Abtrennung einer Folgesache (hier: Versorgungsausgleich); einheitliche Kostenentscheidung bei Vorabentscheidung.
BGB §§ 1564, 1587b, 1587e; ZPO §§ 93a, 628; GKG § 19a; BRAGO § 7

1. Bei völliger oder teilweiser Abtrennung einer Folgesache (hier: Versorgungsausgleich) hat für die restliche Verbundentscheidung bereits eine Kostenentscheidung zu erfolgen.
2. Die spätere Kostenabrechnung aufgrund der isolierten Kostenentscheidungen im Verbundverfahren und der später entschiedenen Folgesache muß entsprechend § 19a GKG, § 7 Abs. 3 BRAGO einheitlich erfolgen.

OLG Bremen, Urteil vom 11. Juli 1980 - 5 UF 46/80

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Elterliche Sorge; vormundschaftsgerichtliche Maßnahme bei einem nichtehelichen Kind; Entziehung des Sorgerechts und des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Verweigerung der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes gegenüber der allein sorgeberechtigten Mutter aufgrund von § 1634 BGB.
BGB §§ 1634, 1666, 1666a, 1705; FGG §§ 20, 27, 29; JWG § 71

Hat das Vormundschaftsgericht in einem Verfahren betreffend Entziehung des Personensorgerechts gegen die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt als Pfleger übertragen und dieses ermächtigt, der Kindesmutter die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes des Kindes zu verweigern, dann handelt es sich dabei nicht um die Regelung des Umgangsrechts nach § 1634 BGB, sondern um eine zulässige Maßnahme im Rahmen des Verfahrens nach §§ 1666, 1666a BGB in analoger Anwendung des § 71 Abs. 4 S. 3 JWG gegenüber der gemäß § 1705 BGB alleinsorgeberechtigten Kindesmutter, um die Entwicklung des in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes durch eine ungeregelte Einflußnahme der Kindesmutter nicht zu stören.

OLG Bremen, Beschluß vom 30. Juli 1980 - 5 W 5/80

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Verfahrensrecht; Ansatz eines Termins zur mündlichen Verhandlung; keine Anfechtbarkeit der Terminsbestimmung; Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Ehesachen.
BGB § 1672; ZPO §§ 216, 620, 620a, 620c

1. Richterliche Terminsbestimmungen sind grundsätzlich nicht rechtsmittelfähig; lediglich die zum Ausdruck gebrachte Weigerung, überhaupt einen gesetzlich gebotenen Termin anzusetzen, kann mit der Beschwerde nach § 567 ZPO angefochten werden, weil das einer Verfahrensaussetzung gleichkommt, die nach § 252 ZPO beschwerdefähig ist.
2. Das einstweilige Anordnungsverfahren in Ehesachen kann auch dann betrieben werden, wenn das Hauptverfahren (hier: Armenrechtsverfahren für die Scheidung) ruht.

OLG Bremen, Beschluß vom 11. August 1980 - 5 WF 78/80

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Versorgungsausgleich bei Rentnern; Notwendigkeit der Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei Vorliegen des Eintritts in das Rentenalter im Zeitpunkt der Scheidung; Erforderlichkeit des Errechnens einer fiktiven Altersrente im Rahmen der Herbeiführung eines Wertausgleichs; Berücksichtigung des Bezugs einer Umstellungsrente am Ende der Ehezeit aufgrund eines darauf beruhenden gravierenden Auseinanderfallens von tatsächlichem Rentenbetrag und fiktiver Neuberechnung (Ausgleich von Zusplitten und Absplitten nach § 1587c BGB).
BGB §§ 1565, 1566, 1587a, 1587b, 1587c; RVO §§ 1260, 1304

1. Beziehen Ehegatten an dem Ende der Ehezeit bereits Altersruhegeld, so ist bei der Berechnung des ausgleichspflichtigen Wertes gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB jedenfalls dann von der tatsächlich gezahlten Rente auszugehen, wenn deren Höhe nicht unerheblich von dem gemäß § 1304 RVO fiktiv berechneten Altersruhegeld abweicht; andernfalls würde es entgegen dem Grundsatz des Versorgungsausgleichs nicht zu dem hälftigen Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanteile kommen.
2. Wird an dem Ende der Ehezeit als Altersruhegeld eine sogenannte Umstellungsrente (hier: Mindesterhöhungsrente) bezogen, muß bei der Ermittlung des ehezeitbezogenen Rentenanteils eine fiktive Zurechnungszeit einbezogen werden, da in dem Grundbetrag der bis zum 31. Dezember 1956 gewährten Invalidenrente Elemente enthalten waren, die nach den ab dem 1. Januar 1957 geltenden Rentenbestimmungen einer Zurechnungszeit im Sinne von § 1260 RVO entsprechen, die gemäß § 1304 Abs. 1 RVO im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.
3. Würde der Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Altersruhegeldbeziehern, deren Rentenberechtigung sich nicht mehr ändern wird, dazu führen, daß einer von ihnen durch das Zusplitten eine höhere Rente bekommt, als dem anderen nach dem Absplitten verbleibt, dann ist die überschießende Differenz nach § 1587c BGB im Einzelfall hälftig zu kürzen, da ein anderes Ergebnis mit dem allgemeinen Grundsatz des Versorgungsausgleichs nicht vereinbar wäre.

OLG Bremen, Beschluß vom 15. August 1980 - 5 UF 29/80
FamRZ 1980, 1129

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Versorgungsausgleich; Restitutionsgrund in Verfahren über den Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587 ff; ZPO §§ 579, 580

Es ist kein Restitutionsgrund gegeben, wenn es die Parteien in dem Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich unterlassen haben, versicherungsrechtlich relevante Tatsachen vorzubringen, die in der der Entscheidung zugrunde gelegten Auskunft des Rentenversicherungsträgers noch nicht berücksichtigt waren (hier: Nichtangabe einer als Ersatzzeit zu bewertenden Vertreibungszeit).

OLG Bremen, Beschluß vom 15. August 1980 - 5 WF 77/80
FamRZ 1980, 1135

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen grober Unbilligkeit (hier: falsche Aussage der Ehefrau im Abstammungsverfahren); Voraussetzungen für das Tatbestandsmerkmal »schweres Vergehen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen« iSv § 1579 Abs. 1 S. 3 BGB; Kinderschutzklausel.
BGB §§ 1361, 1579

1. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist verwirkt, wenn die Ehefrau in dem von dem unterhaltspflichtigen Ehemann angestrengten Ehelichkeitsanfechtungsverfahren eine falsche Aussage dahingehend gemacht hat, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt, obgleich ein späteres Sachverständigengutachten den Ausschluß der Vaterschaft des Ehemannes in dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahren ergeben hat.
2. Die Betreuung des nunmehr festgestelltermaßen nicht gemeinschaftlichen Kindes steht dem Ausschluß des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 BGB nicht entgegen.

OLG Bremen, Beschluß vom 23. September 1980 - 5 UF 80/80
FamRZ 1981, 953

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Unterhaltsrecht; einstweilige Unterhaltsverfügungen; Aktivlegitimation des Unterhaltsgläubigers nach Überleitung des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 90, 91 BSHG auf das Sozialamt; Anspruch auf Bewilligung des Armenrechts bzw. auf Sozialhilfe.
ZPO §§ 114 ff, 265, 940; BSHG §§ 90, 91

1. Nach der Gewährung von Sozialhilfe und entsprechender Überleitung der Unterhaltsansprüche ist der Unterhaltsgläubiger selbst wegen der aufgelaufenen Rückstände nicht mehr zur Klageerhebung befugt, da das Sozialamt insoweit Anspruchsinhaber geworden ist. Daran ändert auch eine Einziehungsermächtigung des Sozialamtes nichts, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Prozeßstandschaft nicht vorliegen.
2. Soweit das Sozialamt bei Klagerhebung noch keine Leistungen auf den übergeleiteten Unterhaltsanspruch erbracht hat, ist der Unterhaltsgläubiger selbst zu der Klagerhebung gegen den Unterhaltsschuldner aktivlegitimiert. Diese Aktivlegitimation bleibt gemäß § 265 ZPO erhalten, soweit nach der Rechtshängigkeit Sozialleistungen gewährt werden; in diesem Falle muß insoweit lediglich der Klageantrag auf Zahlung an das Sozialamt umgestellt werden.
3. In diesem Rahmen ist dem Unterhaltsgläubiger trotz Anspruchsüberleitung auf das Sozialamt grundsätzlich auch das Armenrecht zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche gegen den Unterhaltsschuldner zu gewähren.

OLG Bremen, Beschluß vom 17. Oktober 1980 - 5 UF 114/80 u.a. (5 WF 85/80)

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Abstammungsrecht; Verfahren wegen Anfechtung der Ehelichkeit; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Bewilligung des Armenrechts für die Kindesmutter als Nebenintervenientin.
ZPO §§ 66, 114, 116, 640e, 640h

In Verfahren wegen Anfechtung der Ehelichkeit ist der Kindesmutter als Nebenintervenientin unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 ZPO das Armenrecht zu gewähren, und erforderlichenfalls ein Rechtsanwalt beizuordnen.

OLG Bremen, Beschluß vom 27. Oktober 1980 - 2 W 75/80
AnwBl 1981, 71

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Verwirkung des Trennungsunterhalts wegen grober Unbilligkeit; Auswirkungen der Abkehr eines Ehegatten von der Ehe unter gleichzeitiger Hinwendung zu einem anderen Partner auf die Billigkeit von Unterhaltsforderungen; Erlöschen eines Unterhaltsanspruchs durch Abkehr von der aus den ehelichen Pflichten erwachsenden Gegenseitigkeit von Leistungen; Auswirkung einer häuslichen Trennung zum Zwecke der späteren Scheidungsklage auf Unterhaltsansprüche; Unterhaltsbedürftigkeit nach Art und Umfang der zu bezeichnenden Dienstleistungen für die Gemeinschaft trotz einer neuen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
BGB §§ 1361, 1579

1. Grobe Unbilligkeit steht dem Unterhaltsbegehren der getrennt lebenden Ehefrau dann nicht entgegen, wenn sie nach der Trennung eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit einem anderen Manne eingeht, und der Ehemann selbst nicht ernsthaft an der Ehe festhalten will.
2. Vermögenswerte Dienstleistungen, die die Ehefrau für diese Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft erbringt, sind ihr als eigenes Einkommen anzurechnen.

OLG Bremen, Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 3 WF 37/80

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Rechtsbehelf gegen Ablehnung der Abänderung eines Unterhaltstitels im Vereinfachten Verfahren.
ZPO § 641m; RPflG § 11

1. Auch die Ablehnung der Abänderung eines Unterhaltstitels im Vereinfachten Verfahren aus materiell-rechtlichen Gründen ist nach § 641m Abs. 3 S. 2 ZPO unanfechtbar.
2. Hat der Rechtspfleger entschieden, dann ist der Amtsrichter zu der Entscheidung über die Erinnerung berufen.

OLG Bremen, Beschluß vom 21. November 1980 - (1) III AR 14/80
Rpfleger 1981, 116

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Entscheidungen OLG Bremen 1980 - FD-Platzhalter-rund

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