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Entscheidungen OLG Bamberg 1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg 1980


Entscheidungen OLG Bamberg 1980 - OLGBamberg

 

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
BGB § 1576

1. Als ein sonstiger schwerwiegender Grund, aufgrund dessen Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, ist nach § 1576 BGB grundsätzlich auch die Betreuung und Pflege eines nicht gemeinschaftlichen Kindes anzusehen.
2. Entsprechend dem Zweck des § 1576 BGB als einer echten Härteklausel für Ausnahmefälle ist bei der Betreuung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes ein Unterhaltsanspruch jedoch nur dann zu bejahen, wenn bei Berücksichtigung aller Belange beider Ehegatten, wozu ihre Verhältnisse vor und während der Ehe, ihre Betreuungsmöglichkeiten durch andere Personen nach der Scheidung und auch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu zählen sind, die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre, dem Billigkeits- und Gerechtigkeitsempfinden also in unerträglicher Weise widersprechen würde.

OLG Bamberg, Beschluß vom 14. Januar 1980 - 7 WF 3/80
FamRZ 1980, 587

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Verfahrensrecht; Verhältnis Abänderungsklage zur Vollstreckungsabwehrklage.
ZPO §§ 323, 767, 769

1. Ändert sich ein bereits für die Verurteilung eines Unterhaltsschuldners maßgeblicher Umstand (anspruchsbegründende Voraussetzung) später (hier: Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit auf seiten des Unterhaltsgläubigers), dann kommt nicht die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, sondern allein die Abänderungsklage nach § 323 ZPO in Betracht.
2. Hat der Unterhaltsschuldner in diesem Fall eine unzulässige Vollstreckungsgegenklage erhoben, dann scheitert die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO mangels Erfolgsaussicht insbesondere dann, wenn auch eine Anpassung des Klageantrages an die Voraussetzungen des § 323 ZPO deswegen nicht weiterhilft, weil über die Abänderungsklage - anders als über die Vollstreckungsgegenklage - nicht das Gericht des Vorprozesses, sondern das nach den allgemeinen Regeln zuständige Gericht zu befinden hat.

OLG Bamberg, Beschluß vom 12. Februar 1980 - 2 WF 18/80
FamRZ 1980, 617

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Ehescheidung; Begriff des Getrenntlebens iSd § 1567 Abs. 1 BGB bei einem sich in Strafhaft befindenden Ehegatten.
BGB § 1567

Verbüßt ein Ehegatte eine Strafhaft, dann kann »Getrenntleben« im Sinne von § 1567 Abs. 1 BGB nur dann angenommen werden, wenn einer der Ehegatten frei erkennbar zum Ausdruck bringt, daß er die häusliche Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten nicht aufrechterhalten will.

OLG Bamberg, Beschluß vom 5. März 1980 - 2 UF 45/80
FamRZ 1981, 52

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Erörterungsgebühr in Verfahren der einstweiligen Anordnung.
ZPO §§ 620, 620a; BRAGO § 31

In dem Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO kann eine Erörterungsgebühr nur dann entstehen, wenn in diesem Verfahren ausdrücklich eine mündliche Verhandlung angeordnet wurde, oder wenn ausnahmsweise zweifelsfreie Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß das Gericht in diesem Verfahren eine mündliche Verhandlung abhalten wollte.

OLG Bamberg, Beschluß vom 19. März 1980 - 2 WF 26/80
JurBüro 1980, 67

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Unterhaltsrecht; Beginn einer monatlichen Unterhaltsperiode; Verzug beim Unterhalt.
BGB §§ 271, 1361, 1612

1. Die Formulierung des § 1361 Abs. 4 S. 2 BGB wie auch des § 1612 Abs. 3 BGB »monatlich im voraus« ist nur für den Fälligkeitszeitpunkt in bezug auf die Unterhaltsperiode von einem Monat von Bedeutung; sie ist nicht gleichbedeutend mit »jeweils am Monatsersten«.
2. Mit welchem Monatstag jeweils die monatliche Unterhaltsperiode beginnt, ist gemäß § 271 BGB im Einzelfall zu entscheiden.

OLG Bamberg, Beschluß vom 1. April 1980 - 7 WF 31/80
FamRZ 1980, 916 = DAVorm 1981, 77 [Ls]

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts.
BGB §§ 1573, 1578

1. Die das Maß des nachehelichen Unterhalts bestimmenden »ehelichen Lebensverhältnisse« der Parteien sind nach Sinn und Zweck der Regelung des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt der Trennung der Parteien, nicht der Scheidung.
2. Der angemessene volle Unterhalt des geschiedenen Ehegatten zu dem Zeitpunkt der Scheidung errechnet sich grundsätzlich fiktiv unter Zugrundelegung der normalen allgemeinen Einkommenssteigerungen seit der Trennung der Parteien; Einkommensentwicklungen aufgrund außergewöhnlicher beruflicher oder wirtschaftlicher Erfolge führen nicht zu einem Aufstockungsanspruch.

OLG Bamberg, Urteil vom 15. April 1980 - 7 UF 10/80
FamRZ 1980, 687

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Umfang der Auskunftspflicht.
BGB §§ 1375, 1379

Der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB umfaßt auch die dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 und 3 BGB hinzuzurechnenden Beträge, die sich aus Vermögenstransaktionen des Auskunftsschuldners vor dem Berechnungsstichtag ergeben.

OLG Bamberg, Urteil vom 15. April 1980 - 7 U 11/80
FamRZ 1980, 573 = FRES 6, 310

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt und Vorsorgeunterhalt; Grundsätze für die Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts; Verwertung des Vermögensstammes durch den Unterhaltsgläubiger.
BGB §§ 1570, 1573, 1575, 1577, 1578

1. Wird der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auf die Nichtaufnahme einer Ausbildung während der Ehe gestützt, so gelten strenge Anforderungen, denn andernfalls könnte ein Ehegatte jeweils mit der Behauptung, während der Ehe einen Ausbildungswunsch geäußert, aber nicht weiterverfolgt zu haben, die Voraussetzungen für den genannten Anspruch in dem Falle der Scheidung herbeiführen. Es müssen daher zumindest konkrete Maßnahmen getroffen worden sein, um dieses Vorhaben zu verwirklichen.
2. War die Mutter eines 9-jährigen Kindes während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft halbtags berufstätig, so ist ihr auch nach der Trennung der Ehegatten eine solche Erwerbstätigkeit zuzumuten, wenn sie nunmehr eine von dem Ehemann gerade nicht nach der Bestimmung des § 1575 Abs. 1 BGB zu finanzierende Ausbildung aufnimmt, die ihre Kräfte zeitlich ebenso in Anspruch nimmt, wie eine Halbtagsbeschäftigung.
3. Bei außergewöhnlich hohen Einkünften auf seiten des Unterhaltsschuldners scheidet eine Bedarfsbemessung anhand der üblichen Tabellen aus; hier bietet sich die konkrete Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Unterhaltsgläubigers an.
4. Zu dem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt und auf Vorsorgeunterhalt.
5. Zu der Verwertung des Vermögensstammes durch den Unterhaltsgläubiger.
6. Die Höhe der Privatentnahme in einer Einzelfirma ist kein geeigneter Maßstab für die Unterhaltsbemessung, da erfahrungsgemäß nicht selten private Aufwendungen aus Mitteln des Betriebes finanziert werden, um steuerliche Vorteile zu erlangen.

OLG Bamberg, Urteil vom 8. Mai 1980 - 2 UF 237/79

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Verfahrensrecht; Säumnisverfahren; Wert des Streitgegenstandes nach einseitiger Erledigungserklärung durch Kläger.
ZPO § 91a

Erklärt der Kläger in dem Säumnisverfahren die Hauptsache für erledigt, dann bemißt sich der Wert des Streitgegenstandes weiterhin nach dem Wert der Hauptsache, die den Gegenstand des Rechtsstreits gebildet hatte.

OLG Bamberg, Beschluß vom 19. Mai 1980 - 3 W 33/80
AnwBl 1980, 460

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Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Mehrkosten bei Anwaltswechsel vom Mahnverfahren zum Streitverfahren.
ZPO § 91

1. Die sich bei dem Übergang von dem Mahnverfahren zu dem Streitverfahren ergebenden anwaltlichen Mehrkosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger nicht mit der Einlegung von Rechtsbehelfen zu rechnen brauchte.
2. An der Erstattungsfähigkeit dieser Mehrkosten ändert der Umstand nichts, daß der den Mahnbescheid beantragende Gläubigervertreter seinen Wohnort nicht an dem Sitze der Gläubigerin hat.

OLG Bamberg, Beschluß vom 14. Juli 1980 - 3 W 42/80
JurBüro 1981, 142

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Unerlaubte Handlungen; Unterhaltsschaden bei Tötung des Ehemannes; Familienunterhalt.
BGB §§ 844, 1360, 1360a; RVO § 1542

1. Zu der Berechnung des Unterhaltsschadens, der einem Ehegatten durch den Unfalltod des anderen Ehegatten entsteht, wenn beide Ehegatten vor dem Unfall berufstätig waren, und das Familieneinkommen den angemessenen Unterhaltsbedarf überstieg.
2. Sparleistungen, die ein Ehegatte in einem solchen Falle von seinem Arbeitseinkommen abzweigt und zur Vermögensbildung auf seinen Namen verwendet, sind bei dem (gedachten) Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen, wenn das Ersparte beiden Ehegatten gemeinschaftlich zustehen sollte. Eine solche Zweckbestimmung kann sich auch aus den Umständen (insbesondere aus den Lebensverhältnissen der Ehegatten) ergeben.

OLG Bamberg, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 5 U 75/80
FamRZ 1981, 448 = DAVorm 1981, 495

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes; Verhandlung zum Auskunftsanspruch beim Zugewinnausgleich; Rechtsanwaltsgebühren in Abänderungsverfahren nach § 620b ZPO.
ZPO §§ 3, 620b; BRAGO § 41

1. Erstreckt sich die Verhandlung bei einer auf Zugewinnausgleich gerichteten Folgesache nur auf den Auskunftsanspruch, so kommt als Streitwert nur dieses nach § 3 ZPO zu schätzende Begehren in Betracht.
2. In einem Abänderungsverfahren nach § 620b ZPO entstehen keine weiteren Gebühren nach § 41 Abs. 2 BRAGO, wenn und soweit der Streitwert dieses Verfahrens hinter dem Wert des in demselben Verfahren vorausgehenden, und erst zu der positiven Regelung führenden Verfahrens zurückbleibt.

OLG Bamberg, Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 2 WF 139/80
JurBüro 1981, 275

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Verwirkung; Begriff »kurze Ehedauer«.
BGB § 1579

1. Für die Bemessung des nach § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblichen Zeitabschnitts - Ehe von kurzer Dauer - ist der Zeitraum von der Eheschließung bis zu der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages heranzuziehen.
2. Waren beide Ehegatten bei der Eheschließung sehr jung (Ehefrau 17 Jahre, und Ehemann 25 Jahre alt), dann liegt eine Ehe von kurzer Dauer regelmäßig vor, wenn der oben erwähnte Zeitabschnitt lediglich drei Jahre umfaßt, insbesondere dann, wenn der Unterhalt fordernde Ehegatte seine bereits vor der Eheschließung innegehabte wirtschaftliche Stellung während der Ehe unverändert beibehalten hat.

OLG Bamberg, Beschluß vom 12. November 1980 - 2 WF 151/80
FamRZ 1981, 160

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Berücksichtigung einer Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz bei der Berechnung des anrechenbaren Nettoeinkommens.
EheG § 61; BVG §§ 30, 31, 32

1. Die nach dem Bundesversorgungsgesetz an Kriegsbeschädigte gezahlte Beschädigtenrente ist sowohl in der Form der Grundrente wie auch der Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleichsrente unterhaltsrechtlich voll zu berücksichtigen.
2. Besondere Bedürfnisse des Kriegsbeschädigten können jedoch zu einer Erhöhung seines notwendigen Selbstbehalts führen.

OLG Bamberg, Urteil vom 2. Dezember 1980 - 7 UF 81/80
FamRZ 1981, 266

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Versorgungsausgleich; Ausgleich von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung; Anwartschaften aus Lebensversicherungen auf Kapitalbasis.
BGB §§ 1372 ff, 1587, 1587a

Anwartschaften aus Lebensversicherungen auf Kapitalbasis unterliegen auch dann nicht dem Versorgungsausgleich, sondern dem ehelichen Güterrecht - bei gesetzlichem Güterstand dem Zugewinnausgleich -, wenn die Ansprüche im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung begründet worden sind.

OLG Bamberg, Beschluß vom 3. Dezember 1980 - 2 UF 197/80
FamRZ 1981, 279 = VersR 1981, 372 = FRES 8, 120 = ZfSch 1981, 178 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Gebühren des Rechtsanwalts; Beweisgebühr in Ehesachen.
ZPO § 613; BRAGO § 31

Die Beweisgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO kann bei einer Äußerung der Eheleute in einer Ehesache nur entstehen, wenn es sich tatsächlich um eine Anhörung oder Vernehmung nach § 613 ZPO handelt.

OLG Bamberg, Beschluß vom 29. Dezember 1980 - 2 WF 165/80
JurBüro 1981, 391

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Entscheidungen OLG Bamberg 1980 - FD-Platzhalter-rund

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