Entscheidungen OLG Nürnberg 12/1991
BGB §§ 1572, 1573
Bezieht eine Ehefrau nach der Scheidung ihrer etwa 4½ Jahre dauernden kinderlosen Ehe eine zunächst befristete Erwerbsunfähigkeitsrente, dann kann ihr Anspruch auf Aufstockungsunterhalt vor der endgültigen Klärung der Dauer des Rentenbezuges nicht begrenzt werden.
OLG Nürnberg, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 10 UF 789/91
FamRZ 1992, 682 = EzFamR aktuell 1992 [Nr. 3] 5
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Anspruch auf Errichtung eines Unterhaltstitels trotz freiwilliger Unterhaltsleistungen; Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsberechtigten an einem vollstreckbaren Titel; Kosten bei sofortigem Anerkenntnis einer Zahlungspflicht betreffend Kindesunterhalt.
BGB §§ 1601 ff; ZPO § 93
1. Auch bei freiwilliger Zahlung von Unterhalt hat der Unterhaltsgläubiger grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse betreffend die Erlangung eines Vollstreckungstitels.
2. Der Unterhaltsschuldner ist daher verpflichtet, an der Errichtung eines - kostengünstigen - Titels mitzuwirken, muß allerdings vorprozessual hierzu von dem Unterhaltsgläubiger aufgefordert werden.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 18. Dezember 1991 - 10 WF 3554/91
EzFamR aktuell 1992 [Nr. 3], 6
Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Kosten und Gebühren; Korrektur einer fehlerhaften Kostenfestsetzung in der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Beschwerdeverfahren; Erhebung der gesamten Kosten trotz Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die andere Partei; Vergleich; Niederschlagung von Gerichtskosten eines (teilweise erfolglosen) Beschwerdeverfahrens wegen unrichtiger Sachbehandlung; Gerichtskosten bei unzulässiger Durchgriffsbeschwerde.
ZPO §§ 104, 114; KostO §§ 2, 32; GKG §§ 54, 58
1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluß, mit dem der auszugleichende Betrag aus einer unrichtigen Kostenrechnung festgesetzt wurde, kann im Beschwerdeverfahren insoweit abgeändert werden, als er dem Betrag aus einer richtigen Kostenrechnung entsprechen würde.
2. Auch in einem Verfahren, das nach der Kostenordnung abgerechnet wird, können bei dem Antragsteller die gesamten Verfahrenskosten erhoben werden, wenn dies bei Kostenabrechnung nach dem Gerichtskostengesetz auch möglich gewesen wäre. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Antragsgegner durch Vergleich die Hälfte der Verfahrenskosten übernommen hat, obwohl ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist: In diesem Fall liegt keine Entscheidungsschuldnerschaft im Sinne von § 54 Nr. 1 GKG vor, so daß die Ausschlußregel des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG nicht greift.
3. Wäre gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß bei richtiger Sachbehandlung im Hinblick auf den Beschwerdewert nur die Erinnerung möglich gewesen, nicht jedoch die Durchgriffsbeschwerde, ist es gerechtfertigt, die Gerichtskosten des (teilweise erfolglosen) Beschwerdeverfahrens wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 19. Dezember 1991 - 10 WF 3765/91
JurBüro 1993, 301
Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Erwerbsobliegenheit einer ein 9-jähriges Kind betreuenden Ehefrau; Anrechnung überobligatorischen Einkommens.
BGB § 1361
Solange ein Kind noch den Kindergarten besucht, ist eine von dem das Kind betreuenden Elternteil aufgenommene volle Erwerbstätigkeit nicht zumutbar im Sinne des § 1577 Abs. 2 BGB, der auch für den Unterhaltsanspruch getrennt lebender Ehegatten gilt.
OLG Nürnberg, Urteil vom 20. Dezember 1991 - 7 UF 2655/91
Unterhaltsrecht; Anspruch auf Auskunft und Belegvorlage; Belegvorlagepflicht eines geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters.
BGB § 1605
1. Die Pflicht zu der Vorlage von Einkommensbelegen bzw. weiterer, für die Unterhaltsbestimmung nötiger Unterlagen entsteht nur auf ausdrückliche Aufforderung hin.
2. Der Gläubiger hat die Belege konkret zu bezeichnen.
3. In der Regel ist die Belegvorlagepflicht auch bei dem Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH anzunehmen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 23. Dezember 1991 - 10 WF 3560/91
EzFamR aktuell 1992 [Nr. 3], 11 [Ls]
Aktuelles
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