Entscheidungen OLG Nürnberg 10/1991
BGB §§ 1569 ff, 1578, 1581, 1603, 1609
1. Lebt der Unterhaltsschuldner in stark beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, dann kann es bei dem nachehelichen Unterhalt geboten sein, ungeachtet des Gleichrangs der Eltern mit den minderjährigen Kindern gemäß § 1609 Abs. 2 BGB von einem beschränkten Vorrang der minderjährigen Kinder und damit einem Vorwegabzug des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder auszugehen.
2. Fallen bei dem Unterhaltsverpflichteten Fahrtkosten wie bei einem selbständigen Handelsvertreter an, obwohl er lediglich angestellt ist (hier: angestellter Weinvertreter), dann ist es gerechtfertigt, die von ihm gefahrenen Kilometer wie bei Fahrten zu einer entfernt liegenden Arbeitsstelle durch Vorwegabzug von dem Einkommen zu berücksichtigen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Oktober 1991 - 10 UF 1650/91
BGH aktuell 1991 [Nr. 37], 6
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bedürftigkeit; Obliegenheit zur Aufgabe eines unrentablen Gewerbebetriebes.
BGB § 1577
Wenn ein Ehegatte seinen Unterhalt nach der Scheidung selbst verdienen muß, dann hat er seinen unrentablen Gewerbebetrieb aufzugeben, und eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 28. Oktober 1991 - 7 UF 2165/91
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