Entscheidungen OLG Nürnberg 09/1991
polnFVK Art. 133, Art. 135
Auch wenn das kollisionsrechtlich geltende materielle polnische Recht keine Auskunftsstufenklage nach deutschem Recht kennt, so ist doch das erzielte Einkommen nach polnischem Recht für die Höhe des geschuldeten Unterhalts und für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners maßgebend, so daß es in ergänzender Anwendung deutschen Rechts zulässig erscheint, zunächst Auskunft über das erzielte Einkommen zu begehren.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 9. September 1991 - 7 WF 2605/91
Ehescheidung; unzumutbare Härte iSd § 1565 Abs. 2 BGB; Zumutbarkeit der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft und Erfüllung der sonst mit einer Ehe inhaltlich verbundenen Pflichten.
BGB § 1565
1. Eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB kann nur dann angenommen werden, wenn bereits das Festhalten an der Ehe bloß dem Bande nach als unzumutbar erscheint. Dazu ist erforderlich, daß das Verhalten des anderen Ehegatten den Lebensbereich des antragstellenden Ehegatten in einer Weise ständig stört und beeinträchtigt, daß diesem allein die Vorstellung, mit dem anderen weiter verheiratet zu sein, objektiv unerträglich wird.
2. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob ihm die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Erfüllung der sonst mit einer Ehe inhaltlich verbundenen Pflichten noch zugemutet werden kann.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 23. September 1991 - 11 WF 3093/91
Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Gebühr nach § 41 Abs. 2 BRAGO und Prozeßgebühr.
BRAGO § 41
Die Gebühr nach § 41 Abs. 2 BRAGO geht in der Prozeßgebühr unter.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 25. September 1991 - 7 WF 3054/91
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