Entscheidungen OLG Nürnberg 05/1991
BGB § 1361
1. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden nur dann durch (Mehr-)Einkünfte aus einer nach der Trennung ausgeweiteten Erwerbstätigkeit mitgeprägt, wenn die Ausweitung der Erwerbstätigkeit schon in der Ehe angelegt war, und damit auch erfolgt wäre, wenn es nicht zu der Trennung gekommen wäre.
2. Ein allgemeingültiger Zeitpunkt für den Beginn der Erwerbsobliegenheit kann nicht bezeichnet werden, weil er von dem unterschiedlichen Gewicht der in dem Gesetz (§ 1361 Abs. 2 BGB) selbst genannten, dafür wesentlichen Faktoren abhängt.
3. Intensive Suche bzw. Arbeitsaufnahme nach ca. zehn bis zwölf Monaten nach der Trennung dürfen in der Regel jedoch verlangt werden.
OLG Nürnberg, Urteil vom 13. Mai 1991 - 10 UF 4135/90
BGH aktuell 1991 [Nr. 19] S. 3
Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbundverfahren.
ZPO §§ 623, 628
1. Das Gesetz sieht gegen die verweigerte Abtrennung von Folgesachen gemäß § 628 ZPO kein Rechtsmittel vor.
2. In der beschlußmäßigen Ablehnung eines Abtrennungsgesuchs ist keine Entscheidung im Sinne des § 567 Abs. 1 ZPO, sondern nur der Hinweis auf die gesetzliche Verbundentscheidung des § 623 ZPO zu sehen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 14. Mai 1991 - 7 WF 1572/91
Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Verfahren wegen einstweiliger Verfügung; Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs durch schlüssige Behauptung eines Unterhaltsanspruchs.
BGB § 1361
Trotz des Alters eines Antragstellers von 56 Jahren und einer langjährigen Ehe genügt es im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu der schlüssigen Behauptung eines Unterhaltsanspruchs nicht, vorzutragen, der Antragsteller verfüge über keinerlei Einkommen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 28. Mai 1991 - 7 WF 1368/91
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