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Entscheidungen OLG Nürnberg 04/1991 - FD-Platzhalter-kantig

Entscheidungen OLG Nürnberg 04/1991



Unerlaubte Handlungen; Tierhalter- und Tierhüterhaftung; Tierhütereigenschaft von Familienangehörigen; Damhirsch als Luxustier.
BGB §§ 833, 834

1. Rehe oder Damhirsche, die in Gehegen zu dem Zwecke der Fleischerzeugung gehalten werden, gehören nicht zu den Haus- und Nutztieren, sondern zu den Luxustieren, da es sich bei ihnen allenfalls um gezähmte, niemals aber um zahme Tier handelt.
2. Familienangehörige, die nur tatsächlich die Beaufsichtigung von Tieren für den Tierhalter übernehmen, sind mangels einer vertraglichen Beauftragung hierzu durch den Tierhalter grundsätzlich nicht als Tierhüter im Sinne von § 834 BGB anzusehen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 9. April 1991 - 3 U 239/91
NJW-RR 1991, 1500 = Schaden-Praxis 1992, 71 [Ls]

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Minderung des Unterhalts durch gemeinsame Haushaltsführung des Unterhaltsgläubigers; Dienstleistungen des Unterhaltsgläubigers an Lebensgefährten durch Haushaltsführung oder durch sonstige Versorgung; Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung oder sonstige Zuwendungen; Darlegungs- und Beweislast bei Abänderung eines Unterhaltstitels.
BGB §§ 1574, 1579; ZPO § 323

1. Der Unterhalt eines Ehegatten ist nicht bereits dann zu mindern, wenn der Unterhaltsgläubiger die Möglichkeit hat, durch gemeinsame Haushaltsführung billiger zu wirtschaften als ein Alleinstehender: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann über den Unterhalt, der ihm nach den ehelichen Lebensverhältnissen zusteht, frei verfügen, also auch sparsamer leben als er müßte.
2. Eine Minderung des Unterhaltsbedarfs tritt erst dann ein, wenn der Unterhaltsgläubiger seinem Lebensgefährten durch Haushaltsführung oder durch sonstige Versorgung Dienstleistungen erbringt, und dafür von diesem Beiträge zu der gemeinsamen Lebensführung oder sonstige Zuwendungen erhält oder verlangen könnte, welche als Gegenleistung und damit als Einkommen anzusehen sind.
3. Begehrt der Unterhaltsschuldner Abänderung eines Unterhaltstitels, dann muß er im einzelnen darlegen und beweisen, welche Haushalts- und Versorgungsleistungen der Unterhaltsgläubiger nunmehr für seinen Partner vornimmt, und was er hierfür bekommt oder beanspruchen könnte.

OLG Nürnberg, Urteil vom 19. April 1991 - 7 UF 4031/90

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.
BGB §§ 242, 1601 ff

Ein Anspruch ist verwirkt, wenn ihn der Berechtigte längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und darauf eingerichtet hat, daß der Anspruch auch künftig nicht mehr verfolgt werde.

OLG Nürnberg, Urteil vom 19. April 1991 - 7 UF 4043/90

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