Entscheidungen OLG Nürnberg 03/1991
ZPO §§ 114, 118, 127
1. Ein Beschwerderecht der Staatskasse bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist auch dann gegeben, wenn der angefochtene Beschluß einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.
2. Prozeßkostenhilfe kann nur bewilligt werden für die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Hauptsacheverfahren wie auch für einen Vergleich mit Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 ZPO, nicht aber für einen Vergleich, zu dem vorgerichtlich bereits eine Einigung über alle Streitpunkte erzielt ist.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 19. März 1991 - 10 WF 761/91
JurBüro 1992, 49
Unerlaubte Handlungen; Verletzung der Aufsichtspflicht; Belehrungs- und Beaufsichtigungspflichten; Haftung des Aufsichtspflichten; Umfang der Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern; selbständiges Grillen durch einen 16-Jährigen.
BGB § 832
Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zu der Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, richtet sich nach der Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens.
OLG Nürnberg, Urteil vom 19. März 1991 - 11 U 1397/90
FamRZ 1992, 549
Unerlaubte Handlungen; vorsätzliche Herbeiführung eines Schulunfalles; Handeln eines Schülers aus Übermut.
BGB §§ 276, 823
Zu einem Schulunfall infolge Verhaltens des Schülers als Ausdruck von Übermut.
OLG Nürnberg, Urteil vom 21. März 1991 - 2 U 2993/90
OLGZ 1992, 204
Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit für Scheidungsverfahren bei Asylbewerbern.
ZPO § 606a
Nach § 606a Abs. 1 Nr. 4 ZPO d) muß einer der ausländischen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, was bei Asylbewerbern in der Regel nicht zutrifft, es sei denn, daß feststeht, daß sie unabhängig von dem Ausgang ihres Asylverfahrens Deutschland nicht mehr verlassen müssen.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 28. März 1991 - 7 WF 1005/91
Aktuelles
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