Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Nürnberg 02/1991 - FD-Platzhalter-kantig

Entscheidungen OLG Nürnberg 02/1991



Versorgungsausgleich; kein Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Auffüllung der Mindestwartezeit von 60 Kalendermonaten.
VAHRG § 3c

1. Zwar verbietet § 3c S. 2 VAHRG bei den Wartezeiten von 180 und 240 Kalendermonaten schon aus Gründen der Anwendbarkeit der Norm den Ausschluß des Versorgungsausgleichs nur dann, wenn der Berechtigte durch den Ausgleich die konkrete Wartezeit erfüllen würde; bei der Mindestwartezeit von 60 Kalendermonaten gilt diese einschränkende Auslegung des § 3 S. 2 VAHRG jedoch nicht.
2. Auch wenn die Mindestwartezeit nur weiter angefüllt wird, entspricht es jedoch in der Regel richterlichem Ermessen, den Versorgungsausgleich durchzuführen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 1. Februar 1991 - 7 UF 3573/90

Speichern Öffnen nue-1991-02-01-3573-90.pdf (50,70 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Scheidungssachen nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten; Ansatz der Wertes eines Familienheimes.
GKG § 12

Ein in dem Alleineigentum eines Ehegatten stehende Einfamilienhaus kann bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Scheidungssachen nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es für Ehefrau und Kinder Familienheim ist: Die eventuelle Nichtberücksichtigung bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann nicht auf die Streitwertfestsetzung übertragen werden.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 11. Februar 1991 - 7 WF 431/91

Speichern Öffnen nue-1991-02-11-0431-91.pdf (44,79 kb)
_______________

Prozeßkostenhilfe; maßgeblicher Zeitpunkt bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten für Klage bzw. Verteidigung; Nichtberücksichtigung eines Beweisergebnisses aus Billigkeitsgründen.
ZPO § 114

1. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage oder der Verteidigung des Antragstellers ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag maßgeblich.
2. Ist zwischen Antragstellung und Entscheidung eine Beweisaufnahme erfolgt, so ist deren Ergebnis aus Billigkeitsgründen nicht bei der Prozeßkostenhilfeentscheidung zu berücksichtigen, wenn das Gericht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte entscheiden können und der Antragsteller sich der Beweiserhebung nicht entziehen konnte.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 12. Februar 1991 - 4 W 3703/90
FamRZ 1991, 581 [Ls]

Speichern Öffnen nue-1991-02-12-3703-90.pdf (52,89 kb)
Entscheidungen OLG Nürnberg 02/1991 - FD-Platzhalter-kantig

Aktuelles

Entscheidungen Kammergericht 1994
Entscheidungen Kammergericht 1994
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992