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Entscheidungen OLG Nürnberg 01/1991 - FD-Platzhalter-kantig

Entscheidungen OLG Nürnberg 01/1991



Ehescheidung; Verbundverfahren; Rücknahme des Scheidungsantrages bei beiderseitiger Berufung gegen das Scheidungsverbundurteil; Kostenentscheidung.
ZPO § 269

Haben beide Parteien gegen ein Scheidungsverbundurteil Berufung eingelegt, hat die Antragstellerin gleichzeitig ihren Scheidungsantrag zurückgenommen, und hat daraufhin der Antragsgegner seine Berufung zurückgenommen und der Rücknahme des Scheidungsantrages durch die Antragstellerin zugestimmt, dann ist klarstellend festzustellen, daß das Verbundurteil des Familiengerichts wirkungslos geworden ist.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 15. Januar 1991 - 7 UF 3705/90

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Unerlaubte Handlungen; Schadensersatz; kein Vorteilsausgleich bei Umschulung in einen höher qualifizierten Beruf nach unfallbedingter Berufsunfähigkeit hinsichtlich etwaigen späteren Mehrverdienstes.
BGB § 249

Schult ein Geschädigter, der seinen bisherigen Beruf unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, in einen an sich höherbewerteten Beruf um, so hat er gleichwohl Anspruch auf Ersatz seines Minderverdienstes in der Einarbeitungszeit im neuen Beruf und muß sich den später zu erwartenden Mehrverdienst nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 16. Januar 1991 - 4 U 3530/90
VersR 1991, 1256 = ZfS 1991, 118 [1992, 46] = DAR 1991, 224 = NZV 1991, 267 = ZAP EN-Nr. 447/91 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Bemessung des Unterhalts des in einem neuen Bundesland lebenden Antragstellers.
BGB §§ 1601 ff; EGBGB Art. 234 § 1 (Überleitungsgesetz); ZPO/DDR § 46; ZPO § 323

1. Für die Bemessung des Unterhalts des in einem neuen Bundesland lebenden Antragstellers fehlen derzeit dort geltende Regelunterhaltssätze. Die Regelunterhaltsverordnung, die den statistisch erfaßten Mindestunterhalt ausweist, ist für den Bereich der neuen Bundesländer noch nicht in Kraft gesetzt; auch hat die dortige Rechtsprechung noch keine Unterhaltstabellen oder -richtlinien entwickelt.
2. Soweit gegen die Übernahme der Regelunterhaltsverordnung und von Gerichten westlicher Bundesländer entwickelter Tabellen das geringere Einkommen der Unterhaltspflichtigen in den neuen Bundesländern eingewandt wird, kann dies der Anwendung der Regelsätze nicht entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige in den westlichen Bundesländern lebt.
3. Da die Bedarfssätze des Kindesunterhalts sowohl nach der Regelunterhaltsverordnung als auch nach den Unterhaltstabellen bei niedrigeren Einkommensverhältnissen an der unteren Bedarfsgrenze liegen und in den neuen Bundesländern die Lebenshaltungskosten mit Ausnahme der Mietkosten denen der alten Bundesländer im wesentlichen vergleichbar sein dürften, sieht der Senat keinen Anlaß, die Mindestbedarfssätze nicht auch für in den neuen Bundesländern lebende Kinder anzuwenden; allenfalls mag in Einzelfällen ein Abschlag für den geringeren Mietaufwand angezeigt sein.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 17. Januar 1991 - 7 WF 3866/90

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