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Entscheidungen OLG München 11/1991 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG München 11/1991



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Abänderungsklage; Widerruf eines Anerkenntnisses des Unterhaltsschuldners im Hinblick auf das Vorliegen eines Restitutionsgrundes und auf die Voraussetzungen einer Abänderungsklage.
ZPO §§ 307, 323, 580

1. Erkennt ein Unterhaltsberechtigter im Rahmen einer Unterhaltsabänderungsklage des Unterhaltsschuldners die Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages an, so ist dieses Anerkenntnis grundsätzlich unwiderruflich: Die anerkennende Partei übernimmt mit dem Anerkenntnis das Beurteilungsrisiko bezüglich der dem Anerkenntnis zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen.
2. Der Unterhaltsgläubiger kann einen Widerruf des Anerkenntnisses auch nicht auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b) ZPO stützen, wenn in dem weiteren Verlaufe des Verfahrens Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers des Unterhaltsverpflichteten vorgelegt werden, die gegen eine Verminderung des Unterhaltsanspruchs sprechen: Verdienstbescheinigungen als Privaturkunden erfüllen nicht die strengen Anforderungen nach § 850 Nr. 7 b) ZPO.
3. Ebenso wenig kann ein Unterhaltsgläubiger den Widerruf des Anerkenntnisses auf eine Änderung seiner rechtlichen Beurteilung und Berechnung des Unterhaltsanspruchs stützen: Wenn er seine rechtliche Beurteilung revidiert, dann liegt darin keine wesentliche Veränderung der für die Höhe der Leistungen maßgeblichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO.

OLG München, Urteil vom 11. November 1991 - 2 UF 791/91
FamRZ 1992, 698

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; gesunkene Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
BGB §§ 1569, 1573, 1578, 1581

1. Der auf Zahlung von nachehelichem Aufstockungsunterhalt in Anspruch genommene, unterhaltspflichtige Ehemann kann seiner geschiedenen Ehefrau mit Erfolg seine derzeit reduzierte Leistungsfähigkeit entgegenhalten, die er selbst dadurch herbeigeführt hat, daß er sich beruflich selbständig gemacht hat, zumal wenn die Ehe kinderlos war, und die Ehefrau voll berufstätig ist.
2. Dies setzt jedoch voraus, daß ihm kein unterhaltsrechtlich leichtfertiges verantwortungsloses Verhalten vorgeworfen werden kann, und reelle Chancen dafür bestehen, mit dem Unternehmen in Zukunft Gewinne zu erzielen.

OLG München, Urteil vom 18. November 1991 - 2 UF 1596/90
FamRZ 1992, 441 = NJW-RR 1992, 386

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