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Entscheidungen OLG München 09/1991 - FD-Platzhalter-kantig

Entscheidungen OLG München 09/1991



Verfahrensrecht; Abgrenzung Abänderungsklage/Vollstreckungsabwehrklage bei Vorliegen eines Prozeßvergleichs; Minderung der Unterhaltsbedürftigkeit bei Zahlung von Ausbildungsgeld an unterhaltsberechtigte Behinderte.
BGB §§ 1602, 1606; ZPO §§ 323, 767; AFG § 56

1. Die Verbindung einer Abänderungsklage und einer Vollstreckungsabwehrklage bei Vorliegen eines Prozeßvergleichs über Unterhaltszahlung als abzuändernden Titel ist zulässig, weil die erzielbaren Rechtskraftwirkungen nicht identisch sind. Der Vollstreckungsabwehrklage fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger im Hinblick auf eine zu besorgende Vollstreckung durch Vorlage eines Abänderungsurteils dieselbe Wirkung erreichen kann, wie mit der Vorlage eines Urteils, das die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt.
2. Die an Behinderte gezahlte Ausbildungsbeihilfe nach § 56 AFG stellt keine Leistung dar, die gegenüber Unterhaltsansprüchen subsidiär ist, sondern mindert die Unterhaltsbedürftigkeit des Empfängers.

OLG München, Urteil vom 26. August 1991 - 26 UF 601/91
FamRZ 1992, 213

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Versorgungsausgleich; Beginn der Beschwerdefrist für nichtbeteiligten Versorgungsträger.
ZPO §§ 621e, 516

Die Fünf-Monatsfrist nach § 621e Abs. 3, 516 Hs. 2 ZPO läuft nicht gegen einen Versorgungsträger, der nicht an dem Verfahren beteiligt worden ist. Die Beschwerdefrist beginnt in einem solchen Falle erst mit der Zustellung der Entscheidung an ihn zu laufen.

OLG München, Beschluß vom 28. August 1991 - 12 UF 984/91
FamRZ 1991, 1460

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Versorgungsausgleich; Bewertung der Anwartschaft bei der Landesärztekammer Hessen auf der Grundlage des Deckungskapitals.
BGB §§ 1587, 1587a; BarwertVO

1. Das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen beruht auf einem individuellen Kapitaldeckungsverfahren; § 1587a Abs. 2 Nr. 4 c) BGB findet keine Anwendung. Die Anwartschaft ist wie diejenigen aus einer privaten Lebensversicherung gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB zu bewerten (gegen BGH FamRZ 1989, 951 = EzFamR VAHRG § 1 Nr. 11 = BGHF 6, 939).
2. Dem Wertausgleich ist das Altersruhegeld zugrunde zu legen, das sich aus der Einzahlung des während der Ehe gebildeten Deckungskapitals als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung ergäbe. Eine Umwertung über die Barwertverordnung ist nicht vorzunehmen.
3. Das Deckungskapital ist vor der Umwertung nicht um die Bestandteile der Hinterbliebenenversorgung zu bereinigen (gegen OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 1066).

OLG München, Beschluß vom 27. September 1991 - 4 UF 30/90
FamRZ 1992, 186 = ZAP EN-Nr. 559/92 [Ls]

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Elterliche Sorge; Inhalt der Entscheidung bei einem in Deutschland lebenden türkischen Kind.
BGB §§ 1671, 1672; MSA Art. 1, Art. 3, Art. 13

Leben die Eltern eines minderjährigen türkischen Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, in Deutschland getrennt, dann kann ein deutsches Gericht der Mutter die elterliche Sorge für dieses Kind nicht insgesamt übertragen, sondern es ist auf den Ausspruch, daß die Mutter zu der Ausübung der elterlichen Sorge befugt sein soll, beschränkt.

OLG München, Beschluß vom 30. September 1991 - 2 UF 793/91
IPRspr 1991, 231 = FamRZ 1992, 343 [Ls]

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