Entscheidungen OLG München 08/1991
BGB §§ 1602, 1606; ZPO §§ 323, 767; AFG § 56
1. Die Verbindung einer Abänderungsklage und einer Vollstreckungsabwehrklage bei Vorliegen eines Prozeßvergleichs über Unterhaltszahlung als abzuändernden Titel ist zulässig, weil die erzielbaren Rechtskraftwirkungen nicht identisch sind. Der Vollstreckungsabwehrklage fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger im Hinblick auf eine zu besorgende Vollstreckung durch Vorlage eines Abänderungsurteils dieselbe Wirkung erreichen kann, wie mit der Vorlage eines Urteils, das die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt.
2. Die an Behinderte gezahlte Ausbildungsbeihilfe nach § 56 AFG stellt keine Leistung dar, die gegenüber Unterhaltsansprüchen subsidiär ist, sondern mindert die Unterhaltsbedürftigkeit des Empfängers.
OLG München, Urteil vom 26. August 1991 - 26 UF 601/91
FamRZ 1992, 213 = FPR 1995, 230
Versorgungsausgleich; Beginn der Beschwerdefrist für am Versorgungsausgleichsverfahren nichtbeteiligte Versorgungsträger.
ZPO §§ 516, 621e
Die Fünf-Monatsfrist nach §§ 621e Abs. 3, 516 Hs. 2 ZPO läuft nicht gegen einen Versorgungsträger, der nicht an dem Verfahren beteiligt worden ist; die Beschwerdefrist beginnt in einem solchen Fall erst mit der Zustellung der Entscheidung an ihn zu laufen.
OLG München, Beschluß vom 28. August 1991 - 12 UF 984/91
FamRZ 1991, 1460
Aktuelles
Entscheidungen Kammergericht 1994
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992