Entscheidungen OLG München 07/1991
VVG § 61; VHB 1984 § 9
1. Hat der Versicherungsnehmer vor der Durchführung von Schweißarbeiten an einem Kraftfahrzeug in der Garage seines Wohngrundstücks keinerlei Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um die Gefahren, die durch die bei Schweißarbeiten entstehenden hohen Temperaturen und die unvermeidbar entstehenden Schweißfunken auftreten, zu verhindern, verstößt er in gravierender Weise gegen die anerkannten Regeln der Technik und verletzt gröblich seine Sorgfaltspflichten.
2. Wird durch dieses Verhalten ein Brandschaden an dem Hausrat verursacht, dann ist der Hausratversicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles von seiner Einstandspflicht befreit.
OLG München, Urteil vom 10. Juli 1991 - 3 U 2047/91
RuS 1992, 207 = VersR 1992, 869 [Ls]
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