Entscheidungen OLG München 04/1991
BGB §§ 839, 1822, GrdstVG § 13
1. Bei einer amtspflichtwidrig fehlerhaften Genehmigung eines Erbauseinandersetzungsvertrages mit einem Minderjährigen ist zu der Frage der Schadenshöhe von einer hypothetischen Auseinandersetzung mit einem gerechten Interessenausgleich auszugehen.
2. Bei der Erbauseinandersetzung bezüglich eines Bauernhofes ist dabei von einer Abfindungsregelung entsprechend § 13 Abs. 1 S. 2 GrdstVG auszugehen.
OLG München, Urteil vom 4. April 1991 - 1 U 4694/90
NJW-RR 1992, 672
Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Gegenstandswert einer zur Erledigung des Verbundverfahrens geschlossenen Kostenvereinbarung.
ZPO §§ 4, 93a; BRAGO §§ 23, 36
In Ehesachen hat die zu der Erledigung des Verbundverfahrens geschlossene Kostenvereinbarung keinen besonderen Gegenstandswert.
OLG München, Beschluß vom 30. April 1991 - 11 WF 678/91
FamRZ 1991, 1217 = JurBüro 1991, 1066 = EzFamR BRAGO § 36 Nr. 1 = BGH aktuell 1991, Nr. 19, 7
Prozeßkostenhilfe; Bitte um Anberaumung eines Termins erst nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; kein Verzicht auf Hausratsverteilung durch bloßes Zurücklassen des überwiegenden Teils des Hausrates.
BGB § 1361a; ZPO §§ 114 ff
1. Das bloße Zurücklassen des überwiegenden Teils des Hausrates läßt sich ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte nicht als endgültiger Verzicht auf Hausratsverteilung auslegen.
2. Auch in FG-Verfahren sind bei Vorliegen von erheblichen Verfahrensfehlern Zurückverweisungen des Rechtsstreits möglich.
3. Hat ein Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren neben einem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Bitte geäußert, Termin erst nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe anzuberaumen, dann hat er mit zum Ausdruck gebracht, daß vorab über die Prozeßkostenhilfe entschieden werden möge: dann liegt zunächst nur ein Prozeßkostenhilfeverfahren vor.
OLG München, Beschluß vom 30. April 1991 - 16 UF 1061/90 (16 WF 850/90)
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