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Entscheidungen OLG Frankfurt 12/1991 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 12/1991



Ehewohnung und Hausrat; Regelung der Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben; Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach freiwilligem Auszug eines Ehegatten.
BGB § 1361b

§ 1361b Abs. 2 BGB ist bei dem freiwilligen Auszug des Eigentümer-Ehegatten aus der Ehewohnung entsprechend anwendbar.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 3. Dezember 1991 - 3 UF 111/91
FamRZ 1992, 677

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Verfahrensrecht; Verfahren in Ehesachen; Prozeßkostenhilfe für den Scheidungsantrag eines italienischen Staatsangehörigen; Gewährung wegen der erforderlichen Prüfung der internationalen Zuständigkeit des inländischen Gerichts.
ZPO §§ 114, 606a

Prozeßkostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht ohne weitere Nachforschungen verneint werden kann. Im Falle Italiens sind sie geboten, weil nicht stets davon ausgegangen werden kann, daß italienische Gerichte Scheidungsurteile nicht anerkennen, wenn nicht beide Parteien des Scheidungsverfahrens ihren Wohnsitz im Bezirk des ausländischen Gerichts hatten (gegen OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 839).

OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. Dezember 1991 - 5 WF 198/91
FamRZ 1992, 700 = IPRspr 1991, 382

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Ehewohnung und Hausrat; Zuweisung der Ehewohnung; Voraussetzungen der Weiterhaftung des ausziehenden Ehegatten für Mietzinsen.
HausrVO § 5

1. Voraussetzung für eine richterliche Anordnung nach § 5 Abs. 1 S. 2 HausrVO, mit der gegenüber den Ehegatten Anordnungen zu der Sicherung der Ansprüche des Vermieters getroffen werden können, ist es, daß für die Weiterhaftung des ausziehenden Ehegatten eine materiell-rechtliche Grundlage besteht; es bedarf des Fortbestandes eines Unterhaltsanspruchs zumindest in Höhe der Mietzinsforderung.
2. Haben die Ehegatten wechselseitig auf Unterhalt verzichtet, dann besteht für eine Sicherung des Vermieters keine materielle Grundlage.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 11. Dezember 1991 - 3 UF 151/91
ZAP EN-Nr. 184/92 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt nach der Trennung seiner Eltern; Prozeßstandschaft des betreuenden Elternteils.
BGB § 1629

1. Bei sorgerechtsregelungsloser Trennung der Eltern genügt es zu der Erfüllung des in § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB verwendeten Obhutsbegriffes, und damit zu der Begründung der Kindesunterhaltsprozeßstandschaft, wenn der Schwerpunkt tatsächlicher Fürsorge bei demjenigen Elternteil liegt, der den Kindesunterhalt verlangt.
2. Eine Mitwirkung des anderen Elternteils dergestalt, daß er Betreuungs- und Versorgungslücken schließt, und Aufgaben wahrnimmt, die im Falle einer ihn ausschließenden Sorgerechtsregelung den üblichen Begleiterscheinungen der Umgangsbefugnis entsprechen, ist unschädlich, und hindert eine Bestimmung der Obhut nicht.

OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 1 UF 119/91
FamRZ 1992, 575 = DAVorm 1992, 1350

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Sättigungsgrenze; Quotenunterhalt und konkreter Bedarf; Anrechnung eines fiktiven Erlöses aus einer Grundstücksverwertung; Sicherung der Grundversorgung.
BGB §§ 242, 1578

Hintertreibt eine geschiedene Ehefrau die Verwertung eines gemeinsamen Hausanwesens, so ist sie bedarfsmäßig fiktiv so zu stellen, als habe sie den hälftigen Erlös angelegt, und ziehe daraus (bereinigte) Zinsen; ihre Grundversorgung sollte jedoch effektiv gesichert sein.

OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Dezember 1991 - 1 UF 84/91
FamRZ 1992, 823 = NJW-RR 1993, 7

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