Entscheidungen OLG Frankfurt 10/1991
BGB §§ 133, 157, 2065, 2085
Hat der Erblasser denjenigen zum Erben eingesetzt, der ihn im Alter pflegt, und die Beerdigung übernimmt, und war eine Pflege nicht erforderlich, dann ist eine entsprechende letztwillige Verfügung in vollem Umfange unwirksam.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 8. Oktober 1991 - 20 W 250/91
FamRZ 1992, 226 = NJW-RR 1992, 72 = OLGZ 1992, 271 = MDR 1992, 162 = MittRhNotK 1992, 51 = ZAP EN-Nr. 281/92 [Ls]
Prozeßkostenhilfe; Zulässigkeit der Beschwerde der Staatskasse bei ungenügender Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.
ZPO §§ 117, 127
Hat das erstinstanzliche Gericht ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt, ohne die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei genügend aufgeklärt zu haben, so reicht es für die Beschwerde der Staatskasse aus, daß die Partei (nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen) möglicherweise Raten zu zahlen hat.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. Oktober 1991 - 3 WF 90/91
FamRZ 1992, 838
Prozeßkostenhilfe; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; isoliertes Wohnungszuweisungsverfahren bei bereits anhängiger Ehesache.
BGB § 1361b; ZPO §§ 114, 620, 620c; HausrVO § 13
1. Die Rechtsverfolgung der Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens in isolierten Verfahren ist nicht deshalb mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, weil die Antragstellerin wegen der bereits anhängigen Ehesache ebenso eine einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 7 ZPO auf Regelung der Benutzung der Ehewohnung hätte beantragen können: Selbst wenn diese einstweilige Anordnung kostengünstiger und möglicherweise auch schneller zu erlangen wäre, hätte es aber im Falle der Ablehnung des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 620c S. 2 ZPO kein Rechtsmittel für die Antragstellerin wegen Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung gegeben.
2. Dagegen kann die Antragstellerin im Falle der Ablehnung der von ihr begehrten Wohnungszuweisung in isolierten Verfahren Rechtsmittel einlegen, die zu der vollen Überprüfung der Entscheidung führen können. Es ist daher nicht mutwillig, den sicheren Weg des weitergehenden Rechtsschutzes zu wählen.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 22. Oktober 1991 - 4 WF 141/91
Streit 1992, 21
Elterliche Sorge; Aufgabe des Jugendamtes in Sorgerechtsverfahren: Unterstützung des Familiengerichts neben Beratung der Eltern.
BGB §§ 1671, 1672; KJHG § 50; FGG § 12
1. In Sorgerechtsverfahren nach §§ 1671, 1672 BGB hat das Jugendamt nicht nur die Aufgabe, die Eltern zu beraten; es hat auch durch fachkundigen Rat das Familiengericht zu unterstützen und aktiv bei der Vorbereitung einer Sorgerechtsregelung mitzuwirken.
2. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt selbst zu ermitteln; nur ausnahmsweise darf es sich dabei der Hilfe Dritter (hier: des Jugendamtes) bedienen.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 28. Oktober 1991 - 5 WF 182/91
FamRZ 1992, 206 = DAVorm 1991, 1075 = ZfJ 1992, 101 = Jugendwohl 1992, 196
Aktuelles
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