Entscheidungen OLG Frankfurt 09/1991
BGB §§ 12, 1626; PStG § 21
Der Name »Holgerson« ist nicht als Vorname in dem Geburtenbuch eintragungsfähig, weil er in Schweden als typischer Familienname gebräuchlich ist.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 3. September 1991 - 20 W 412/90
StAZ 1991, 314 = OLGZ 1992, 45 = MDR 1991, 1065
Elterliche Sorge; Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für einstweilige Anordnungen; sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Umgangsregelungen.
ZPO §§ 620 ff, 620a, 620b, 620c
1. Ist bei dem Familiensenat des Oberlandesgerichts (nur) die Folgesache Sorgerecht anhängig, besteht keine Regelungszuständigkeit für eine einstweilige Anordnung betreffend das Umgangsrecht (§ 620 Nr. 2 ZPO), da deren Gegenstand nicht dem der Folgesache im Sinne des § 620a Abs. 4 S. 2 ZPO entspricht.
2. Daneben kommt eine Zuständigkeit für eine sogenannte »dienende« Umgangsregelung im Rahmen des streitigen Sorgerechtsverfahrens in Betracht, jedoch nicht, wenn eine einstweilige Anordnung im Verbund (§§ 620 ff ZPO) beantragt, und hierfür eine Zuständigkeit (hier des Amtsgerichts vor der rechtskräftigen Scheidung) gegeben ist.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 13. September 1991 - 3 WF 171/90
FamRZ 1992, 579
Versorgungsausgleich; Durchführung bei Ehegatten mit letztem gemeinsamen Wohnsitz in der ehemaligen DDR.
EGBGB Art. 17, Art. 234 § 6
1. Haben beide Ehegatten in der ehemaligen DDR gelebt, ist ein Ehegatte jedoch noch vor dem Ende der Ehezeit nach Westdeutschland übergesiedelt, während der andere in der DDR verblieben ist, findet kein Versorgungsausgleich statt: Da der letzte gemeinsame Aufenthalt bzw. Wohnsitz der Parteien in dem Gebiet der ehemaligen DDR lag, und einer der Eheleute nach wie vor in dem Beitrittsgebiet wohnt, ist auch für die Scheidungsfolgen auf das Recht der früheren DDR abzustellen, welches keinen Versorgungsausgleich kannte.
2. Ein Versorgungsausgleich kann auch nicht gemäß Art. 234 § 6 EGBGB durchgeführt werden (gegen OLG Celle FamRZ 1991, 714).
OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. September 1991 - 1 UF 41/91
FamRZ 1991, 1323 = IPRspr 1991, Nr. 97, 183 = ZAP-DDR EN-Nr. 389/91 [Ls]
Elterliche Sorge; Sorgerechtsregelung durch einstweilige Anordnung eines deutschen Gerichts; Anerkennung einer nachträglich ergangenen abweichenden Sorgerechtsentscheidung eines türkischen Gerichts.
FGG § 16a; ZPO § 620; MSA Art. 7
Eine von einem deutschen Gericht ergangene einstweilige Anordnung wegen Sorgerechts gemäß ZPO § 620 S. 1 Nr. 1 darf von einem türkischen Gericht, das zeitlich später angerufen wurde, wegen Art. 7 MSA nicht unbeachtet bleiben. Eine dennoch getroffene anderslautende Entscheidung des türkischen Gerichts ist unbeachtlich und in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 26. September 1991 - 3 WF 56/91
FamRZ 1992, 463 = NJW 1992, 3108 = IPRspr 1991, 229
Aktuelles
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